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BGH · IV ZB 20/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 20/15

Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer beschlossen: Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 20.

Zitierte Normen: § 70 FamFG
22MayenFamFGRichterinBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 20/15
vom 22. Juli 2015 in der Nachlasssache
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
 beschlossen:
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2015 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde als einzig in Betracht kommendes Rechtsmittel in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG) und kein Fall gegeben ist, in dem die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft ist (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 FamFG); im Übrigen sind die Beschwerden nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).
Mayen	Dr. Karczewski	Lehmann
 Dr. Brockmöller	Dr. Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 08.04.2015 - 45 VI 582/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.06.2015 - 20 W 155/15 -