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BGH · IV ZB 20/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 20/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 16. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers auf Rubrumsberichtigung der angefochtenen Entscheidung wird abgelehnt.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
ProzesskostenhilfeangefochtenZPOHamburgZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 20/11
vom 16. November 2011 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 16. November 2011
beschlossen:
1.	Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 2. Zivilsenat - vom 2. September 2011 - 2 U 22/11 - wird als unzulässig verworfen. Es ist weder als Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) noch mangels Zulassung im angefochtenen Beschluss als Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) statthaft.
2.	Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (BGH, Urteil vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311).
 
3.	Der Antrag des Antragstellers auf Rubrumsberichtigung der angefochtenen Entscheidung wird abgelehnt. Für das Verfahren gemäß § 319 ZPO ist das Gericht zuständig, das die Entscheidung erlassen hat.
Dr. Kessal-Wulf	Wendt
 Felsch
Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 332 O 193/97 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.09.2011 - 2 U 22/11 -