Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 20/02
vom 17. Juli 2002 in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde anzusehende weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2002 wird als unzulässig verworfen; die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ist weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Beschwerde im vorliegenden Falle vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Antragsteller herangezogene Vorschrift des § 568 a ZPO a. F. ist auf eine im Jahre 2002 ergangene Beschwerdeentscheidung nicht mehr anwendbar; sie eröffnete aber selbst nach altem Recht im vorliegenden Falle die Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nicht.
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Terno
Seiffert
Ambrosius