Die Sache wird an das Thüringer Oberlandesgericht in Jena zur Entscheidung über die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin zurückgegeben. Die Auslegung der Prozeßhandlung ergibt aber, daß gemeint ist: "Gegenvorstellung, hilfsweise außerordentliche Beschwerde". Die Beschwerdeführerin rügt, daß sich das Oberlandesgericht mit zwei von ihr vorgetragenen Argumenten nicht auseinandergesetzt habe. Zum einen beanstandet sie, daß das Beschwerdegericht nicht wegen Offenkundigkeit einen Nachweis für entbehrlich gehalten habe (§ 2356 Abs.3 BGB). Zum anderen rügt die Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Abstammungsurkunden aus dem Ausland (Polen) beschafft werden müßten. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist deshalb dahin zu verstehen, daß es ihr in erster Linie um eine nachträgliche Berücksichtigung der beiden genannten Gesichtspunkte durch das Oberlandesgericht geht. Diese Auslegung ist im übrigen im Interesse der Beschwerdeführerin schon deshalb geboten, weil eine Rüge nach Art. 103 Abs. 1 GG regelmäßig nicht ausreicht, eine außerordentliche Beschwerde zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 19.10.1989 - III ZR 111/88 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel - Gesetzeswidrigkeit, greifbare 7 m.w.N.), wohl aber einer Gegenvorstellung zu dem Erfolg verhelfen kann.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 19/94 vom 23. November 1994 in dem Verfahren wegen Erteilung eines Erbscheins nach Anna Martha F( geb. geb^am^HHHB in verstorben am 27.4.1993 in 0MM|^-HI an dem beteiligt sind: 1. Ursula UflHi, DflBstraße ■ Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Notar Dr. 2. Herbert Fl 3. Christel S 4. Siegfried Fi 5. Christoph 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Terno am 23. November 1994 beschlossen: Die Sache wird an das Thüringer Oberlandesgericht in Jena zur Entscheidung über die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin zurückgegeben. Gründe: Nach dem Wortlaut ihres Schriftsatzes vom 6. September 1994 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 10. August 1994 zwar in erster Linie mit der außerordentlichen Beschwerde und nur hilfsweise mit der Gegenvorstellung. Die Auslegung der Prozeßhandlung ergibt aber, daß gemeint ist: "Gegenvorstellung, hilfsweise außerordentliche Beschwerde". Die Beschwerdeführerin rügt, daß sich das Oberlandesgericht mit zwei von ihr vorgetragenen Argumenten nicht auseinandergesetzt habe. Zum einen beanstandet sie, daß das Beschwerdegericht nicht wegen Offenkundigkeit einen Nachweis für entbehrlich gehalten habe (§ 2356 Abs. 3 BGB). Insoweit beruft sie sich darauf, das Nachlaßgericht habe in 3 einem anderen Erbscheinsverfahren das auch hier vorgelegte Familienstammbuch als Nachweis der AbstammungsVerhältnisse für ausreichend gehalten. Zum anderen rügt die Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Abstammungsurkunden aus dem Ausland (Polen) beschafft werden müßten. Die Beschaffung sei mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so daß ein Fall des § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliege. Mit ihren Rügen macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Ein solcher Verfahrensfehler kann auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit von dem Rechtsbeschwerdegericht auf eine Gegenvorstellung hin korrigiert werden (vgl. BVerfGE 73, 322, 329). Das Begehren der Beschwerdeführerin ist deshalb dahin zu verstehen, daß es ihr in erster Linie um eine nachträgliche Berücksichtigung der beiden genannten Gesichtspunkte durch das Oberlandesgericht geht. Die außerordentliche Beschwerde ist ersichtlich nur für den Fall eingelegt, daß die Gegenvorstellung erfolglos bleibt. Diese Auslegung ist im übrigen im Interesse der Beschwerdeführerin schon deshalb geboten, weil eine Rüge nach Art. 103 Abs. 1 GG regelmäßig nicht ausreicht, eine außerordentliche Beschwerde zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 19.10.1989 - III ZR 111/88 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel - Gesetzeswidrigkeit, greifbare 7 m.w.N.), wohl aber einer Gegenvorstellung zu dem Erfolg verhelfen kann. Die Akte ist daher an das Oberlandesgericht zurückzureichen, damit dort zunächst über die Gegenvorstellung entschieden wird. Bundschuh Dr. Zopfs Dr. Ritter Römer Ter no