Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat; durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr, Schlichtung und Terno am 26. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 24. Juli 1993 und demgemäß einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen. Danach wird grundsätzlich jedes Mandat, mit dem gleichzeitig die Handakten übersandt werden, vom Rechtsmittelanwalt übernommen und ein ausnahmsweise bestehender Hinderungsgrund sofort telefonisch mitgeteilt . Das Oberlandesgericht hat Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluß ist zulässig und begründet. Besteht zwischen dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und dem Rechtsmittelanwalt die Absprache, daß ein Rechtsmittelauftrag ausgeführt wird, so gibt es nach der auch vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsprechung Es meint aber, ein ohne Nachricht des Rechtsmittelanwalts verstrichener längerer Zeitraum zwischen der Ab-Sendung des Rechtsmittelauftrags und dem Ende der Rechtsmittelfrist müsse dem erstinstanzlichen Rechtsanwalt die Befürchtung aufdrängen, mit dem Auftrag sei etwas nicht in Ordnung.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
26.
vom
Januar 1994
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat; durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr, Schlichtung und Terno
am 26. Januar 1994
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 1993 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung wegen des Versäumens der Berufungsfrist hinsichtlich des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Duisburg vom 19. Mai 1993 gewährt.
Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe:
Die Beklagte, deren Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil verspätet eingegangen ist, hat zu ihrem ordnungsgemäßen Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemacht:
Das am 2. Juli 1993 bei der Post in Duisburg abgestempelte Schreiben ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-
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tigten, mit dem dieser unter Übersendung seiner Handakten den Rechtsmittelauftrag erteilte, ist erst am 13. Juli 1993 und demgemäß einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen. Seit fast zwei Jahren bestand damals schon zwischen ihrem Rechtsmittelanwalt und ihrem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz eine Mandatsabsprache. Danach wird grundsätzlich jedes Mandat, mit dem gleichzeitig die Handakten übersandt werden, vom Rechtsmittelanwalt übernommen und ein ausnahmsweise bestehender Hinderungsgrund sofort telefonisch mitgeteilt .
Das Oberlandesgericht hat Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluß ist zulässig
und begründet.
Die Berufungsfrist wurde versäumt, weil die Postlaufzeit für das Auftragsschreiben zwischen Duisburg und Düsseldorf mit elf Tagen außergewöhnlich lang war (vgl. zur Postlaufzeit BGH Urteil vom 11.7.1990 - XII ZR 55/89 -BGHR ZPO § 233 Postbeförderung 4). Solche Verzögerungen dürfen dem, Rechtsmittelführer nicht angelastet werden.
Entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Ansicht bestand hier keine Pflicht des erstinstanzlichen Rechtsanwalts, wegen der Übernahme des Mandats nachzufragen. Besteht zwischen dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und dem Rechtsmittelanwalt die Absprache, daß ein Rechtsmittelauftrag ausgeführt wird, so gibt es nach der auch vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsprechung
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des Bundesgerichtshofs für den Auftraggeber keinen Grund, von sich aus den Ablauf der Rechtsmittelfrist weiterhin zu überwachen {BGHZ 105, 116, 120). Angesichts des völlig vergleichbaren Sachverhalts war deshalb hier der Beklagten ohne weiteres Wiedereinsetzung zu gewähren.
Diese Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht zwar gesehen. Es meint aber, ein ohne Nachricht des Rechtsmittelanwalts verstrichener längerer Zeitraum zwischen der Ab-Sendung des Rechtsmittelauftrags und dem Ende der Rechtsmittelfrist müsse dem erstinstanzlichen Rechtsanwalt die Befürchtung aufdrängen, mit dem Auftrag sei etwas nicht in Ordnung. Das widerspricht der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere ein übersorgfältig arbeitender Rechtsanwalt wird vorsorglich einen Sicherheitszuschlag der üblichen Postlaufzeit hinzurechnen. Er müßte aber nach Meinung des Berufungsgerichts deshalb umso mehr zu der Nachfrage verpflichtet sein, die wegen der genannten Absprache gerade überflüssig ist. Fehler bei zusätzlichen Vorkehrungen zur Fristwahrung können einem Anwalt jedoch nicht angerechnet werden (Senatsbeschluß vom 11.10.1989 - IVa ZB 7/89 - BGHR ZPO § 233 Anwaltsverschulden 2 = VersR 1990, 326 unter 3). Vielmehr besteht nicht einmal dann eine
Verpflichtung zu der im angefochtenen Beschluß geforderten Rückfrage, wenn es an sich zwischen den Kanzleien üblich ist, auch bereits abgesprochene Mandatsübernahmen schriftlich zu bestätigen, im Einzelfall eine solche Bestätigung aber ausbleibt (BGH Beschluß vom 20.6.1991 - VII ZB 18/90 -BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 15 = VersR 1992, 377).
Bundschuh Dr. Zopfs Römer
Dr. Schlichting
Terno