Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 14. Februar 1980 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen worden. Die gegen den Kostenansatz vom 14. Der Beklagte haftet gemäß § 54 Nr. 1 GKG für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
BUNDESGERICHTSHOF l/S IV ZB 19/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Verwaltungsangestellten Günter K 9 Straße 50, Beklagten und Beschwerdeführers, gegen Frau Elisabeth K Straße 7* Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter I• Instanz: sowie als Verkehrsanwalt Rechtsanwalt 4/ Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 14. Februar 1980 wird zurUckgewiesen. Gründe : Gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 1979 hat der Beklagte Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist durch Beschluß des Senats vom 13. Februar 1980 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen worden. Der Beschwerdewert beträgt 7 560,— DM. Unter Zugrundelegung dieses Wertes sind die von dem Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz auf insgesamt 161,— DM festgesetzt worden. Die gegen den Kostenansatz vom 14. Februar 1980 gerichtete Erinnerung des Beklagten ist nicht begründet. Der Beklagte haftet gemäß § 54 Nr. 1 GKG für die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Überprüfung der Kosten- rechnung hat ergeben, daß die Gebühr (§ Abs. 2 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 1181) gen auch richtig berechnet worden sind. Vorsitzender Richter Knüfer Dr. Grell ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben. Knüfer 11 Abs. 1 und und die Ausla- Lohmann Dr. Seidl BlumenrÖhr