Personenstandsurkunden der DDR sind nach dem Regelungszusammenhang der §§ 46 - 46 b PStG nicht als inländische Personenstandsurkunden im Sinne des § 46 a Abs. 2 PStG anzusehen. Der Standesbeamte in GflB hatte Zweifel, ob die in der DDR ausgestellte Geburtsurkunde als inländische Personenstandsurkunde im Sinne des § 46 a Abs. 2 PStG anzusehen sei und er den Eintrag der Vornamen der Verstorbenen im Sterbebuch selbst berichtigen könne. Gegen diesen Beschluß legte der Landkreis GB^BB sofortige Beschwerde ein, mit der er sein Begehren, den Standesbeamten zur Berichtigung des Sterbeeintrags in eigener Zuständigkeit anzuweisen, weiterverfolgte. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in dem angeführten Beschluß die Auffassung vertreten, daß eine von einem Standesamt der DDR ausgestellte Geburtsurkunde über eine vor der Teilung Deutschlands im Geburtenbuch eingetragene Geburt nicht als inländische Personenstandsurkunde anzusehen sei; es hat deshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, durch die aufgrund einer solchen Geburtsurkunde die Berichtigung des Geburtsdatums in einem Heiratseintrag zwar auf die Vorlage des Standesbeamten gemäß § 47 Abs. 1 PStG angeordnet, das Rechtsmittel der Aufsichtsbehörde, die eine Berichtigung durch den Standesbeamten in eigener Zuständigkeit erstrebte, jedoch zurückgewiesen worden war. Das vorlegende Oberlandesgericht sieht demgegenüber eine Geburtsurkunde der genannten Art als eine inländische Personenstandsurkunde an und ist der Auffassung, daß aus diesem Grunde im vorliegenden Fall der Standesbeamte zur Berichtigung des Sterbeeintrages gemäß § 46 a Abs. 2 PStG berechtigt und nach § 45 Abs. 1 PStG hierzu anzuhalten sei. Die Voraussetzungen für die Vorlegung nach § 28 Abs. 2 FGG sind danach gegeben, auch wenn die Berichtigung des Eintrags der Vornamen, auf die das Verfahren letztlich zielt, nach Auffassung der Vorinstanzen, der das vorlegende Oberlandesgericht insoweit nicht entgegengetreten ist, in Jedem Falle angeordnet werden kann. 551) Jeweils - auch nebeneinander - gemäß § 49 Abs. 2 PStG zur Einlegung der Beschwerde befugt, und zwar auch, soweit sie durch die angefoch-tene Entscheidung nicht beschwert sind (BGHZ 38, 380/381; BGH FamRZ 1965, 311; BayObLGZ 1972, 61). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann für die weiteren Beschwerden nicht verneint werden, obwohl die Berichtigung, auf die das Verfahren letztlich abzielt, bereits durch die Entscheidungen der Vorinstanzen angeordnet worden ist. Ein solches Interesse an der Klärung der Frage, ob Personenstandsurkunden der DDR im Berichtigungsverfahren als inländische Personenstandsurkunden nach § 46 a Abs. 2 PStG anzusehen sind, besteht für die Beschwerdeführer unabhängig davon, ob die Berichtigung im Einzelfall auch dann möglich wäre, wenn dies verneint würde. Obwohl das Begehren der Beschwerdeführer letztlich auf die - von den Vorinstanzen bereits angeordnete - Berichtigung des Sterbeeintrags gerichtet ist, wollen die Beschwerdeführer dieses Ziel ausschließlich im Wege der Anweisung des Standesbeamten zur Berichtigung in eigener Zuständigkeit erreichen. Wenn der Standesbeamte Zweifel hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann, so kann er nach § 47 Abs. 1 Satz 2 PStG die Entscheidung des Gerichts herbeiführen. Die Instanzgerichte sind zutreffend davon ausgegangen, daß die von einer Urkundenstelle der DDR ausgestellte Geburtsurkunde der Verstorbenen keine inländische Personenstandsurkunde im Sinne des § 46 a Abs. 2 PStG ist und der Standesbeamte daher zur Berichtigung des Sterbeeintrags nicht befugt war. Die obersten Gerichte der Bundesrepublik haben zwar seit jeher die Auffassung vertreten, daß die staatsrechtliche Einheit Deutschlands weiterbesteht und die DDR daher im Verhältnis zur Bundesrepublik grundsätzlich nicht als Ausland angesehen werden kann (BGHZ 52, 123 m.w.N.). Diese Unterschiede können dazu führen, daß der im Gesetz verwendete Begriff des Inlandes in der einzelnen Gesetzesvorschrift nur auf das Gebiet der Bundesrepublik und den Geltungsbereich ihrer Rechtsordnung bezogen ist. 83) dazu führen müßten, Personenstandsurkunden der DDR nicht als inländische Urkunden anzusehen; denn dieses Ergebnis folgt bereits aus dem Regelungszusammenhang des Gesetzes selbst. § 46 a Abs. 2 PStG, der für die Berichtigung eines Eintrags durch den Standesbeamten die Feststellung des richtigen Sachverhalts durch inländische Personenstandsurkunden verlangt, ist Teil einer Neuregelung der Berichtigungsbefugnisse des Standesbeamten in den §§ 46 - 46 b PStG, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 18. Dabei macht das Gesetz aber die ausdrückliche Einschränkung, daß dies nur gilt, wenn diese anderen Personenstandsbücher im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes der Bundesrepublik geführt werden; ist dies nicht der Fall, kommt nur eine Berichtigung nach den allgemeinen Vorschriften des § 46 a PStG in Betracht (§ 46 b Satz 2 PStG). die Personenstandsbehörden der Bundesrepublik Deutschland keinen Einfluß haben, als Grundlage einer Berichtigung durch den Standesbeamten nicht für ausreichend erachtet hat. Bei Berücksichtigung dieser im Gesetz zu dem Ausdruck gekommenen Auffassung können folgerichtig auch Personenstandsurkunden, die von Behörden der DDR ausgestellt sind, nicht Grundlage einer Berichtigung durch den Standesbeamten nach § 46 b PStG sein. Solche Urkunden können dann aber auch nicht als inländische Personenstandsurkunden im Sinne des § 46 a Abs. 2 PStG angesehen werden und Grundlage einer Berichtigung nach dieser Vorschrift sein, und zwar auch dann nicht, wenn sie auf einem Eintrag in einem Personenstandsbuch beruhen, der aus der Zeit vor der Teilung Deutschlands stammt. Aufgrund von Personenstandsurkunden, die von Behörden der DDR ausgestellt sind, kann vielmehr die Berichtigung eines standesamtlichen Eintrags, die nicht nur offensichtliche Schreibfehler oder die in § 46 a Abs. 1 Satz 2 PStG genannten Angaben zu dem Gegenstand hat, nur auf Anordnung des Gerichts im Verfahren nach § 47 PStG vorgenommen werden. Darin kann nicht nur eine Vorlage nach § 47 Abs. 1 Satz 2 PStG, sondern zugleich der - vorsorgliche - Antrag gesehen werden, im Falle fehlender Zuständigkeit des Standesbeamten die Berichtigung gerichtlich anzuordnen. Die angefochtene Entscheidung ist nach alledem auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Beschwerdegericht die Anordnung der Berichtigung durch das Amtsgericht im Antragsverfahren nach § 47 PStG bestätigt hat.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein PStG § 46 a Abs. 2 idF v. 8. August 1^957, BGBl I 1125 Personenstandsurkunden der DDR sind nach dem Regelungszusammenhang der §§ 46 - 46 b PStG nicht als inländische Personenstandsurkunden im Sinne des § 46 a Abs. 2 PStG anzusehen. BGH, Beschl. v. 10. Januar 1979 - IV ZB 19/77 - OLG Braunschweig LG Braunschweig AG Braunschweig BUNDESGERICHTSHOF iv zb 19/77 BESCHLUSS in der Personenstandssache betreffend die Berichtigung des Sterbeeintrags Nr. IB&/1975 des Standesbeamten in GflHi über die am 3. Juli 1975 verstorbene Frau Rosa Bertha Emma B geb. KHHB Beteiligte und Beschwerdeführer: 1. Landkreis GflHP, Postfach flHP, 2. der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks BBflHkeg als Standesamtsaufsichtsbehörden 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 1979 durch die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hoegen, Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Die sofortigen weiteren Beschwerden des Landkreises Goslar und des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 13. Januar 1977 werden zurückgewiesen. Gründe I. Der Standesbeamte in GMHB beurkundete am 16. Juli 1975 im Sterbebuch unter Nr. ®BB/l975 den Sterbefall der am 3. Juli 1975 in GflBB verstorbenen Frau B^B> geborene KfllP. Als Vornamen der Verstorbenen trug er dabei entsprechend dem vom Bestatter vorgelegten Personalausweis lediglich "Rosa" ein. Die Verstorbene war am 30. August 1908 in (Kreis das Jetzt zu dem Gebiet der DDR gehört, geboren worden. Nach Mitteilung des Sterbefalles übersandte die Urkundenstelle der Standesämter des Kreises (DDR) dem Stan- desbeamten in GflHIIeine am 29. August 1975 aus- 3 gestellte Geburtsurkunde, die als Vornamen der Verstorbenen "Rosa Bertha Emma” enthielt. Der Standesbeamte in GflB hatte Zweifel, ob die in der DDR ausgestellte Geburtsurkunde als inländische Personenstandsurkunde im Sinne des § 46 a Abs. 2 PStG anzusehen sei und er den Eintrag der Vornamen der Verstorbenen im Sterbebuch selbst berichtigen könne. Er bat deshalb um gerichtliche Entscheidung. Der Landkreis GflHbeantragte hierzu als Aufsichtsbehörde, den Standesbeamten zur Berichtigung des Sterbeeintrags in eigener Zuständigkeit anzuweisen. Mit Beschluß vom 25. Juni 1976 wies das Amtsgericht Braunschweig den Antrag des Landkreises, den Standesbeamten zur Berichtigung in eigener Zuständigkeit anzuweisen, zurück und ordnete gleichzeitig auf Antrag des Standesbeamten an, daß der Sterbeeintrag durch die Beischreibung des Vermerks MDie Vornamen der Verstorbenen lauten: Rosa Bertha Emma” zu berichtigen sei. Gegen diesen Beschluß legte der Landkreis GB^BB sofortige Beschwerde ein, mit der er sein Begehren, den Standesbeamten zur Berichtigung des Sterbeeintrags in eigener Zuständigkeit anzuweisen, weiterverfolgte. Der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig trat als obere Aufsichtsbehörde dem Verfahren bei. Die sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht Braunschweig mit Beschluß vom 13. Januar 1977 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben der Landkreis GMMB und der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Braunschweig möchte den Rechtsmitteln stattgeben, sieht sich daran aber durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9. März 1975 (5 W 88/75) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist zulässig. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in dem angeführten Beschluß die Auffassung vertreten, daß eine von einem Standesamt der DDR ausgestellte Geburtsurkunde über eine vor der Teilung Deutschlands im Geburtenbuch eingetragene Geburt nicht als inländische Personenstandsurkunde anzusehen sei; es hat deshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, durch die aufgrund einer solchen Geburtsurkunde die Berichtigung des Geburtsdatums in einem Heiratseintrag zwar auf die Vorlage des Standesbeamten gemäß § 47 Abs. 1 PStG angeordnet, das Rechtsmittel der Aufsichtsbehörde, die eine Berichtigung durch den Standesbeamten in eigener Zuständigkeit erstrebte, jedoch zurückgewiesen worden war. Das vorlegende Oberlandesgericht sieht demgegenüber eine Geburtsurkunde der genannten Art als eine inländische Personenstandsurkunde an und ist der Auffassung, daß aus diesem Grunde im vorliegenden Fall der Standesbeamte zur Berichtigung des Sterbeeintrages gemäß § 46 a Abs. 2 PStG berechtigt und nach § 45 Abs. 1 PStG hierzu anzuhalten sei. Nach dieser Rechtsauffassung, von der bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage auszugehen ist, ist die strittige Rechtsfrage nicht nur für die Begründung der Entscheidung, sondern auch für deren Ergebnis von Bedeutung (vgl. hierzu BGH LM FGG § 28 Nr. 21 = NJW 1968, 1477 und StAZ 1977, 307). Die Voraussetzungen für die Vorlegung nach § 28 Abs. 2 FGG sind danach gegeben, auch wenn die Berichtigung des Eintrags der Vornamen, auf die das Verfahren letztlich zielt, nach Auffassung der Vorinstanzen, der das vorlegende Oberlandesgericht insoweit nicht entgegengetreten ist, in Jedem Falle angeordnet werden kann. III. Die weiteren Beschwerden haben keinen Erfolg. 1. Die Rechtsmittel sind nach den §§ 48 Abs. 1, 49 PStG; 27, 29 FGG zulässig. Die Beschwerdeführer sind als (untere und obere) Aufsichtsbehörden des Standesbeamten (§3 NdsAVPStG vom 11. Dezember 1974, NdsGVBl S. 551) Jeweils - auch nebeneinander - gemäß § 49 Abs. 2 PStG zur Einlegung der Beschwerde befugt, und zwar auch, soweit sie durch die angefoch-tene Entscheidung nicht beschwert sind (BGHZ 38, 380/381; BGH FamRZ 1965, 311; BayObLGZ 1972, 61). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann für die weiteren Beschwerden nicht verneint werden, obwohl die Berichtigung, auf die das Verfahren letztlich abzielt, bereits durch die Entscheidungen der Vorinstanzen angeordnet worden ist. Das von einer Beschwer unabhängige Beschwerderecht nach § 49 Abs. 2 PStG ist den Aufsichtsbehörden eingeräumt worden, damit sie im Interesse einer geordneten Amtsführung strittige Rechtsfragen einer obergerichtlichen Klärung zuführen können. Ein solches Interesse an der Klärung der Frage, ob Personenstandsurkunden der DDR im Berichtigungsverfahren als inländische Personenstandsurkunden nach § 46 a Abs. 2 PStG anzusehen sind, besteht für die Beschwerdeführer unabhängig davon, ob die Berichtigung im Einzelfall auch dann möglich wäre, wenn dies verneint würde. Obwohl das Begehren der Beschwerdeführer letztlich auf die - von den Vorinstanzen bereits angeordnete - Berichtigung des Sterbeeintrags gerichtet ist, wollen die Beschwerdeführer dieses Ziel ausschließlich im Wege der Anweisung des Standesbeamten zur Berichtigung in eigener Zuständigkeit erreichen. Mit den weiteren Beschwerden wird danach die Entscheidung des Landgerichts in vollem Umfang angegriffen. Die Rechtsmittel unterliegen danach gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG einheitlich den Formerfordernissen der sofortigen Beschwerde, die im vorliegenden Fall erfüllt sind. 2. Die weiteren Beschwerden sind jedoch nicht begründet. a) Mit ihrem Begehren, den Standesbeamten zur Berichtigung in eigener Zuständigkeit anzuweisen, könnten die Beschwerdeführer selbst dann keinen Erfolg haben, wenn ihrer Rechtsauffassung im übrigen zu folgen wäre. Die Beschwerdeführer gehen zutreffend davon aus, daß das Gesetz unterscheidet zwischen Berichtigungen, die der Standesbeamte selbst, und zwar von Amts wegen, vornehmen kann (§§ 46 - 46 b PStG) und sonstigen Berichtigungen, die nur durch das Gericht auf Antrag eines Beteiligten, der Aufsichtsbehörde oder eines hierzu nach § 70 a Abs. 2 Nr. 3 PStG ermächtigten Standesbeamten angeordnet werden können (§ 47 PStG). Wenn der Standesbeamte Zweifel hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann, so kann er nach § 47 Abs. 1 Satz 2 PStG die Entscheidung des Gerichts herbeiführen. Diese Entscheidung geht Jedoch, wenn die Zuständigkeit des Standesbeamten zur Berichtigung bejaht wird, nicht dahin, daß der Standesbeamte zur Berichtigung "in eigener Zuständigkeit" angewiesen wird. Es entspricht vielmehr allgemeiner Rechtsauffassung, daß das Gericht in einem solchen Fall die Berichtigung unmittelbar selbst anordnet (BayObLGZ 1966, 211, 215; Massfeller/Hoffmann PStG § 47 Rdn. 36; Pfeiffer/Strickert PStG § 47 Anm. 13; Jansen FGG 2. Aufl. § 69 Rdn. 17 m.w.N.). Diese Auffassung findet ihre Stütze darin, daß § 47 Abs, 1 Satz 2 PStG auf Satz 1 der Vorschrift verweist, wonach das Gericht die Berichtigung unmittelbar anordnet. § 47 Abs. 1 Satz 2 PStG enthält insoweit eine Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 45 PStG. b) Die Anordnung einer Berichtigung des Sterbe eintrags nach § 47 Abs. 1 Satz 2 PStG scheidet aus. Die Instanzgerichte sind zutreffend davon ausgegangen, daß die von einer Urkundenstelle der DDR ausgestellte Geburtsurkunde der Verstorbenen keine inländische Personenstandsurkunde im Sinne des § 46 a Abs. 2 PStG ist und der Standesbeamte daher zur Berichtigung des Sterbeeintrags nicht befugt war. 8 aa) Der im Gesetz verwendete Begriff der inländischen Personenstandsurkunde besagt für sich allein nichts Entscheidendes über das Verhältnis zur DDR. Die obersten Gerichte der Bundesrepublik haben zwar seit jeher die Auffassung vertreten, daß die staatsrechtliche Einheit Deutschlands weiterbesteht und die DDR daher im Verhältnis zur Bundesrepublik grundsätzlich nicht als Ausland angesehen werden kann (BGHZ 52, 123 m.w.N.). Daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR nichts geändert (BVerfGE 36, 1, 31; BVerfG NJW 1974, 893; BGH NJW 1976, 480). Daraus folgt aber noch nicht, daß der in einem Gesetz der Bundesrepublik verwendete Begriff des Inlandes stets auch die DDR mitumfaßt. Trotz des besonderen staatsrechtlichen Verhältnisses zwischen den beiden deutschen Staaten sind die jeweiligen Staatsgewalten verschieden; ebenso haben sich die Rechtsordnungen unterschiedlich fortentwickelt. Diese Unterschiede können dazu führen, daß der im Gesetz verwendete Begriff des Inlandes in der einzelnen Gesetzesvorschrift nur auf das Gebiet der Bundesrepublik und den Geltungsbereich ihrer Rechtsordnung bezogen ist. Welche Bedeutung dem Begriff im Einzelfall zukommt, muß durch Auslegung der jeweiligen Vorschrift ermittelt werden (vgl. BGHZ 7, 218; BGH NJW 1976, 480). bb) Für die Auslegung des Begriffs der inländischen Personenstandsurkunde im Sinne des § 46 a Abs. 2 PStG bedarf es keiner Untersuchung, ob die voneinander getrennten Staatsgewalten und die unterschiedliche Entwicklung des Personenstandsrechts in beiden deutschen Staaten (vgl. zu dem Rechtszustand in der DDR deren Personenstandsgesetz vom 16. November 1956, GBl S. 1283, mit Änderungsgesetz vom 13. Oktober 1966, GBl S. 83) dazu führen müßten, Personenstandsurkunden der DDR nicht als inländische Urkunden anzusehen; denn dieses Ergebnis folgt bereits aus dem Regelungszusammenhang des Gesetzes selbst. § 46 a Abs. 2 PStG, der für die Berichtigung eines Eintrags durch den Standesbeamten die Feststellung des richtigen Sachverhalts durch inländische Personenstandsurkunden verlangt, ist Teil einer Neuregelung der Berichtigungsbefugnisse des Standesbeamten in den §§ 46 - 46 b PStG, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957 (BGBl I S. 518) in das Gesetz eingefügt wurde. Neben § 46 a PStG, der die Berichtigung bereits abgeschlossener Eintragungen allgemein regelt, sieht § 46 b PStG eine vereinfachte Möglichkeit für die Berichtigung von Einträgen im Familienbuch vor. Solche Eintragungen kann der Standesbeamte auch dann berichtigen, wenn sie auf Einträgen in anderen Personenstandsbüchern beruhen (vgl. § 15 b Abs. 1 Satz 1 PStG) und diese berichtigt worden sind. Dabei macht das Gesetz aber die ausdrückliche Einschränkung, daß dies nur gilt, wenn diese anderen Personenstandsbücher im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes der Bundesrepublik geführt werden; ist dies nicht der Fall, kommt nur eine Berichtigung nach den allgemeinen Vorschriften des § 46 a PStG in Betracht (§ 46 b Satz 2 PStG). Aus dieser Einschränkung ergibt sich, daß der Gesetzgeber Eintragungen in Personenstandsbücher, die in der DDR geführt werden und auf deren Führung 10 V die Personenstandsbehörden der Bundesrepublik Deutschland keinen Einfluß haben, als Grundlage einer Berichtigung durch den Standesbeamten nicht für ausreichend erachtet hat. Bei Berücksichtigung dieser im Gesetz zu dem Ausdruck gekommenen Auffassung können folgerichtig auch Personenstandsurkunden, die von Behörden der DDR ausgestellt sind, nicht Grundlage einer Berichtigung durch den Standesbeamten nach § 46 b PStG sein. Solche Urkunden können dann aber auch nicht als inländische Personenstandsurkunden im Sinne des § 46 a Abs. 2 PStG angesehen werden und Grundlage einer Berichtigung nach dieser Vorschrift sein, und zwar auch dann nicht, wenn sie auf einem Eintrag in einem Personenstandsbuch beruhen, der aus der Zeit vor der Teilung Deutschlands stammt. Aufgrund von Personenstandsurkunden, die von Behörden der DDR ausgestellt sind, kann vielmehr die Berichtigung eines standesamtlichen Eintrags, die nicht nur offensichtliche Schreibfehler oder die in § 46 a Abs. 1 Satz 2 PStG genannten Angaben zu dem Gegenstand hat, nur auf Anordnung des Gerichts im Verfahren nach § 47 PStG vorgenommen werden. c) Die gerichtliche Anordnung einer Berichtigung kann, sofern nicht auf die Vorlage des Standesbeamten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 PStG dessen Befugnis zur Berichtigung bejaht wird, nur auf Antrag erfolgen (§ 47 Abs. 2 PStG; BayObLGZ 1966, 211, 214 f). Einen solchen Antrag haben das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht als Beschwerdegericht in dem Antrag des Standesbeamten auf gerichtliche Entscheidung gesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Standesbeamte hatte seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung damit begründet, daß er Zweifel habe, ob 11 er selbst die Berichtigung vornehmen könne. Darin kann nicht nur eine Vorlage nach § 47 Abs. 1 Satz 2 PStG, sondern zugleich der - vorsorgliche - Antrag gesehen werden, im Falle fehlender Zuständigkeit des Standesbeamten die Berichtigung gerichtlich anzuordnen. Zur Stellung dieses Antrags war der Standesbeamte nach § 70 a Abs. 2 Nr. 3 PStG i.V.m. § 5 NdsAVPStG befugt. In der Sache begegnet die Feststellung der Instanzgerichte, daß die Vornamen der Verstorbenen in der vorgelegten Geburtsurkunde richtig angegeben sind, keinen rechtlichen Bedenken. Die angefochtene Entscheidung ist nach alledem auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Beschwerdegericht die Anordnung der Berichtigung durch das Amtsgericht im Antragsverfahren nach § 47 PStG bestätigt hat. Dr. Hoegen Knüfer Dehner Dr. Seidl Blumenrohr