Ist eine Personenstandstatsache in einem Einzelbuch beurkundet, so darf der Standesbeamte ihre Eintragung im Familienbuch nicht deshalb ablehnen, weil er sie für unrichtig hält. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Krefeld diesen Beschluß aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, das Kind Maria als gemeinsames Kind der Ehegatten in das Familienbuch einzutragen. Es hat deshalb gemäß §§ 46 PStG, 28 Abs. 2 FGG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. In den erwähnten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts hamm, die jeweils auf weitere Beschwerde ergangen sind, wird die in BGHZ 43, 213, ausgesprochene Rechtsansicht, daß vor einem (noch) nicht ermächtigten Geistlichen eine wirksame Eheschließung gemäß § 15 a Abs. 1 EheG nicht erfolgen könne, auch in Fällen angewandt, in denen im Anschluß an die Trauung vor dem nicht ermächtigten Geistlichen die Eheschließung in das Register des ausländischen Konsulats eingetragen worden ist. Mit dieser Auffassung weicht das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 15 a EheG von den erwähnten Entscheidungen ab, woraus sich die Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG ergibt. Die Zulässigkeit der Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Bundesgerichtshof die Erheblichkeit der herausgestellten Rechtsfrage für die zu treffende Entscheidung im Gegensatz zur Auffassung des vorlegenden Gerichts verneint (Senatsentscheidung vom 3. Es kommt nach § 28 Abs. 2 FGG für die Vorlagepflicht nur auf den RechtsStandpunkt des Oberlandesgerichts an (RGZ 155, 211, 213; vgl. Die sofortige weitere Beschwerde ist an sich statthaft und auch zulässig (§§ 48 Abs.1, Aus dieser Funktion ergibt sich für den Bereich der beurkundungspflichtigen Standestatsachen ganz allgemein eine Abhängigkeit des Familienbuches von den Einzelbüchern und eine Vorrangstellung für diese, weshalb sie gelegentlich auch Grund-Bücher (Landgericht Köln, StAZ 1965, 333/334; BayObLG StAZ 1966, 316/317) genannt werden. Im Gesetz hat diese allgemeine Beziehung mehrfach Ausdruck gefunden: In § 15 b Abs. 1 Satz 1 PStG ist der Grundsatz aufgestellt, daß die Eintragungen der beurkundungspflichtigen Standestatsachen in das Familienbuch "auf Grund von Eintragungen in anderen Personen-standsbüchern" vorgenommen werden, d. Folgerichtig normiert § 46 b PStG für den Bereich der Berichtigungen, daß der Standesbeamte einen Eintrag im Familienbuch dann ohne weiteres berichtigen kann, wenn der Eintrag auf einem Eintrag in einem Einzelbuch beruht und dieser berichtigt worden ist (sogenannte Folgeberichtigung). Satz 2 PStG für den Fall einer Verlautbarungsdivergenz zwischen dem Familienbuch und einem Einzelbuch den Vorrang des jeweiligen Einzelbuches hinsichtlich der Beweiskraft (vgl. Das Kammergericht hat entschieden (StAZ 1961, 189), daß die Eintragung einer beurkundungspflichtigen Standestatsache im Familienbuch von der vorausgegangenen Eintragung im Einzelbuch abhängig ist, also grundsätzlich nicht unabhängig von dieser und insbesondere ohne diese erfolgen kann. Das bedeutet, daß ein Eintrag in das Familienbuch nicht aufgrund unmittelbarer Feststellung der eintragüngspflichtigen Tatsache vorgenommen werden kann, sondern daß er grundsätzlich aus dem Einzelbuch zu entnehmen ist. in § 46 b PStG normierte Folgeberichtigung hinaus, die auf einer zuvor erfolgten Berichtigung des Eintrags im Einzelbuch beruht, ist dem Standesbeamten ganz allgemein die Befugnis zuerkannt worden, das Familienbuch immer dann zu berichtigen, wenn sich die Unrichtigkeit aus einem Widerspruch zwischen diesem und einer inländischen Personenstandsurkunde ergibt (vgl. Maßfeller/Hoffmann/Knöpfel (PStG § 15 RNr. 12) billigen dem Familienbuchführer ein eigenes materielles Prüfungsrecht bezüglich der Richtigkeit der einzutragenden Tatsache zu mit der Möglichkeit, im Falle abweichender Beurteilung die Übernahme des seiner Meinung nach unrichtigen Eintrages im Familienbuch zu vinterlassen. Familienbuchführer die Entscheidung über die Eintragung der angezeigten Personenstandstatsache im Familienbuch hintanstellt und zunächst dem Einzelbuchführer seine abweichende Ansicht mitteilt, um diesen zu veranlassen, eine Berichtigung des Beurkundseintrages im Einzelbuch einzuleiten. Ein materielles Prüfungsrecht des Familienbuch-führers kann jedoch für den Fall nicht mehr gebilligt werden, in dem - wie hier - die Berichtigung des Eintrages im Einzelbuch nicht angeregt wird oder trotz einer solchen Anregung nicht zustande kommt und es insoweit bei der ursprünglichen Beurkundung bleibt. Eine eigenständige sachliche Prüfungsmöglichkeit des Familienbuchführers kann auch nicht eingeschränkt in der Weise anerkannt werden, daß er bei einer vom Einzelbuchführer abweichenden Rechtsansicht zwar nicht die Eintragung im Familienbuch schlechthin unterlassen dürfte, aber gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG die Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführen müßte, wie Maßfeller/Hoffmann/Knöpfel aaO es für zweckmäßig halten. Denn das vom Familienbuchführer angerufene Gericht kann im Rahmen der hierauf ergehenden Entscheidungen immer nur Anordnungen für den Eintrag im Familienbuch, nicht aber auch zugleich für denjenigen im Einzelbuch treffen. Macht sich das vom Familienbuchführer angerufene Gericht dessen abweichende Ansicht zu eigen - und nur für diesen Fall ist ein eigenes Prüfungsrecht sinnvoll - so bleibt es bei dem aufgezeigten Verlautbarungswiderspruch. Eine Übereinstimmung zwischen dem Einzelbuch und dem Familienbuch i.S. der ergangenen Gerichtsentscheidung könnte nur dadurch erfolgen, daß die Aufsichtsbehörde des Einzelbuchführers (oder auch ein Beteiligter) gemäß § 47 PStG ebenfalls das Gericht anruft und daß dieses bei seiner Entscheidung bezüglich des Einzelbuches sich den Standpunkt der bereits bezüglich des Familienbuches ergangenen Entscheidung zu eigen macht und eine entsprechende Berichtigung des Einzelbuches anordnet. Insofern bedeutet die Anrufung des Gerichts durch den Familienbuchführer keine Beseitigung der mit dem materiellen Prüfungsrecht verbundenen Schwierigkeiten, was Maßfeller/Hoffmann/Knöpfel aaO a.E. offenbar meinen. Dem so gewonnenen Ergebnis kann auch nicht -wie es das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung will - wirksam mit einem Hinweis auf § 15 b Abs. 2 Satz 1 PStG begegnet werden, wonach der Standesbeamte nur die Tatsachen in das Familienbuch einzutragen hat, die er für erwiesen erachtet. 7. Deshalb ist für die Ausgangsfrage des vorliegenden Falles, ob bei der Führung des Familienbuches das Kind Maria als ehelich geboren oder als legitimiert einzutragen ist, vom Eintrag im Geburtenbuch auszugehen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PStG §§ 15, 15 b, 60 Ist eine Personenstandstatsache in einem Einzelbuch beurkundet, so darf der Standesbeamte ihre Eintragung im Familienbuch nicht deshalb ablehnen, weil er sie für unrichtig hält. Er ist vielmehr gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 PStG an den Eintrag im Einzelbuch gebunden. BGH, Beschl. v. 12. Januar 1972 - IV ZB 19/71 - OLG Düsseldorf LG Krefeld AG Krefeld BUNDESGERICHTSHOF it zb io/7i BESCHLUSS in dem Personenstandsverfahren betreffend die Fortführung des Familienbuches bei dem Standesamt beteiligte: 1. der Oberstadtdirektor der Stadt Kl Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Avraam A( 3. Asimenia Istraß geborene ebenda Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 12. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. HauÖ und der Bundesrichter Johann sen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 10. Juli 1970 wird zurückgewiesen. Gründe : 1. Der Zweit- und die Drittbeteiligte sind griechische Staatsangehörige griechisch-orthodoxen Bekenntnisses. Sie haben am 26. September 1964 in MflBBP nach orthodoxem Ritus die Ehe geschlossen. Hierbei wirkte ein Pfarrer mit, der noch nicht gemäß § 15 a EheG zur Trauung ermächtigt war. Die Eheschließung ist in das Register bei dem Königlichen Griechischen Konsulat in SBHHHI eingetragen worden. Am MBB 1966 hat die Drittbeteiligte das Mädchen Maria geboren; der Standesbeamte in NBBBhat es als eheliches Kind in das Geburtsregister eingetragen. Wegen auf tretender Zweifel an der Wirksamkeit des Eheschlusses haben der Zweit- und die Drittbeteiligte am 11. Januar 1968 vorsorglich die standesamtliche Trauung nachgeholt• Bei der Anlegung des Familienbuches für die Eheleute hat der Standesbeamte das Kind Maria für vorehe- lieh angesehen und deshalb beim Amtsgericht das Legitimationsfeststellungsverfahren beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil es das Kind für ehelich geboren hält. Nunmehr hat wegen fortbestehender Zweifel des Standesbeamten dessen Aufsichtsbehörde auf Entscheidung darüber angetragen, ob eine Eintragung des Kindes Maria in das Familienbuch seiner Eltern vorzunehmen sei. Das Amtsgericht Krefeld hat durch Beschluß vom 14. Mai 1970 diese Frage verneint. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Krefeld diesen Beschluß aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, das Kind Maria als gemeinsames Kind der Ehegatten in das Familienbuch einzutragen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. 2. Das Oberlandesgericht sieht die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Frage abhängig, ob die kirchliche Eheschließung des Zweit- und der Drittbe-teiligten nach deutschem Recht gültig war, weil sich danach richte, ob das Kind ehelich geboren oder gegebenenfalls legitimiert sei. Der vorlegende Senat möchte diese Frage im ersten Sinne entscheiden und das Kind als ehelich in das Familienbuch eingetragen wissen. Er stellt hierbei maßgebend darauf ab, daß die kirchliche Eheschließung in das Standesregister beim Konsulat des Heimatstaates der Eheschließenden eingetragen worden ist. An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch zwei Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgericht (FamRZ 1966, 144 ff und 147 ff) und eine weitere Entscheidung des Oberlan- n £■ desgerichts Hamm (FamRZ 1967, 570 f) gehindert. Es hat deshalb gemäß §§ 46 PStG, 28 Abs. 2 FGG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 3. Die Vorlage ist zulässig. In den erwähnten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts hamm, die jeweils auf weitere Beschwerde ergangen sind, wird die in BGHZ 43, 213, ausgesprochene Rechtsansicht, daß vor einem (noch) nicht ermächtigten Geistlichen eine wirksame Eheschließung gemäß § 15 a Abs. 1 EheG nicht erfolgen könne, auch in Fällen angewandt, in denen im Anschluß an die Trauung vor dem nicht ermächtigten Geistlichen die Eheschließung in das Register des ausländischen Konsulats eingetragen worden ist. Demgegenüber möchte der vorlegende Senat in diesen Fällen die Eheschließung als wirksam ansehen - offenbar in Anlehnung an den in § 11 Abs. 2 EheG niedergelegten Rechtsgedanken. Mit dieser Auffassung weicht das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 15 a EheG von den erwähnten Entscheidungen ab, woraus sich die Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG ergibt. Die Zulässigkeit der Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Bundesgerichtshof die Erheblichkeit der herausgestellten Rechtsfrage für die zu treffende Entscheidung im Gegensatz zur Auffassung des vorlegenden Gerichts verneint (Senatsentscheidung vom 3. Mai 1968, LM FGG § 28 Abs. 2 Nr. 21). Es kommt nach § 28 Abs. 2 FGG für die Vorlagepflicht nur auf den RechtsStandpunkt des Oberlandesgerichts an (RGZ 155, 211, 213; vgl. auch Keidel, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Auf1., § 28 FGG RNr. 32; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 28 RNr. 8 a.E. m. w. N.). )> 4. Die sofortige weitere Beschwerde ist an sich statthaft und auch zulässig (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PStG, 21, 22 Abs. 1, 27, 29 Abs. 1 und 4 FGG). 5. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings braucht die bisher im Verfahren erörterte Rechtsfrage, die auch die Vorlegungsfrage darstellt, ob nämlich der Eheschluß zwischen dem Zweitbeteiligten ünd der Drittbeteiligten vor dem griechischen Pfarrer wirksam war, nicht entschieden zu werden. Bei der Amtshandlung, deren Vornahme in dem vorliegenden Verfahren in die gerichtliche Entscheidung gestellt ist, handelt es sich um eine Eintragung in ein Familienbuch . Demgegenüber war in den Entscheidungen, von denen das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, Gegenstand des Falles jeweils ein Eintrag in das Geburtenbuch oder Heiratsbuch. 6. a) Das Familienbuch ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957 (BGBl I, 518 ff) eingeführt worden. Außer dem zu der Zeit besonders aktuellen Anlaß, "die Vertriebenen wieder mit beweiskräftigen Personenstandsurkunden auszustatten" (vgl. Regierungsentwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes, BT-Drucks. 2. Wahlperiode 1955, Nr. 848, Begründung, Vorbemerkung I a. A.) ist es allgemein der Zweck dieses Buches, den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich f S' - b - zu machen (§2 Abs. 1 Satz 2 PStG). Eine selbständige Beurkundungsfunktion hat es nicht. Es soll vielmehr die in den anderen Personenstandsbüchern eingetragenen Beurkundungen zusamraenfassen und durch weitere, nicht beurkundungspflichtige Angaben ergänzen (vgl. Regierungsentwurf aaO, Begründung zu Nr. 49 - §§ 60, 61 - a) a.E.). Das Familienbuch erfüllt diese Aufgabe technisch durch Wiederholungs- oder Doppeleintragungen; dabei ist selbstverständliche Voraussetzung, daß diese Doppeleintragungen aufeinander abgestimmt sein müssen, also im Verhältnis gegenseitiger Verlautbarungsharmonie stehen müssen (vgl. Maßfeller/Hoffmann/Knöpfel, PStG, Loseblatt-Kommentar, vor §§ 14, 15 RNr. 1; ebenso Pfeiffer/Strickert, PStG, 1961, § 15 b RNr. 3). Aus dieser Funktion ergibt sich für den Bereich der beurkundungspflichtigen Standestatsachen ganz allgemein eine Abhängigkeit des Familienbuches von den Einzelbüchern und eine Vorrangstellung für diese, weshalb sie gelegentlich auch Grund-Bücher (Landgericht Köln, StAZ 1965, 333/334; BayObLG StAZ 1966, 316/317) genannt werden. Im Gesetz hat diese allgemeine Beziehung mehrfach Ausdruck gefunden: In § 15 b Abs. 1 Satz 1 PStG ist der Grundsatz aufgestellt, daß die Eintragungen der beurkundungspflichtigen Standestatsachen in das Familienbuch "auf Grund von Eintragungen in anderen Personen-standsbüchern" vorgenommen werden, d. h. von dort übernommen werden. Folgerichtig normiert § 46 b PStG für den Bereich der Berichtigungen, daß der Standesbeamte einen Eintrag im Familienbuch dann ohne weiteres berichtigen kann, wenn der Eintrag auf einem Eintrag in einem Einzelbuch beruht und dieser berichtigt worden ist (sogenannte Folgeberichtigung). Schließlich bestimmt § 60 Abs. 2 - 7 ~ Satz 2 PStG für den Fall einer Verlautbarungsdivergenz zwischen dem Familienbuch und einem Einzelbuch den Vorrang des jeweiligen Einzelbuches hinsichtlich der Beweiskraft (vgl. Thomsen, System des Personenstandsrechts, 1962 RNr. 190). b) In der Rechtsprechung ist dieses Rangverhältnis wiederholt ausgesprochen und zu dem Teil ausgeweitet worden. Das Kammergericht hat entschieden (StAZ 1961, 189), daß die Eintragung einer beurkundungspflichtigen Standestatsache im Familienbuch von der vorausgegangenen Eintragung im Einzelbuch abhängig ist, also grundsätzlich nicht unabhängig von dieser und insbesondere ohne diese erfolgen kann. Gegebenenfalls ist die Eintragung im Einzelbuch, wenn sie dort zunächst unterblieben ist, nachzuholen, bevor sie in das Familienbuch übertragen wird (vgl. ebenso Maßfeller/Boffmann/Knöpfel, aaO, § 15 b RNr. 9). Das bedeutet, daß ein Eintrag in das Familienbuch nicht aufgrund unmittelbarer Feststellung der eintragüngspflichtigen Tatsache vorgenommen werden kann, sondern daß er grundsätzlich aus dem Einzelbuch zu entnehmen ist. Zum inhaltlichen Vorrang der Einzelbücher tritt damit auch der formelle Beurkundungsvorrang. Die inhaltliche Vorrangstellung ist weiter bestätigt durch die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (StAZ 1966, 316; ebenso schon vorher Landgericht (Köln StAZ 1965, 333) zur Berichtigungsbefugnis des Standesbeamten im Familienbuch. Über die Ö in § 46 b PStG normierte Folgeberichtigung hinaus, die auf einer zuvor erfolgten Berichtigung des Eintrags im Einzelbuch beruht, ist dem Standesbeamten ganz allgemein die Befugnis zuerkannt worden, das Familienbuch immer dann zu berichtigen, wenn sich die Unrichtigkeit aus einem Widerspruch zwischen diesem und einer inländischen Personenstandsurkunde ergibt (vgl. ebenso Reicharc, StAZ 1961, 269; Gundrum, StAZ 1963, 229/231 Anm. 15; a. A. ohne nähere Begründung Thomsen aaO RNr. 96 Fußn. 1, der jedoch aaO Fußn. 2 ausdrücklich auf den Beweisvorrang des Einzelbuches hinweist). Bei dieser Rechtsprechung ist für die Berichtigungsfähigkeit eines Eintrags im Familienbuch keine weitere Voraussetzung gefordert worden als der Widerspruch zu einem Eintrag in einem Einzelbuch; diesem entsprechend ist das Familienbuch ohne weiteres zu berichtigen. c) Diese Gesetzesauslegung führt dazu, dem Familienbuch für den Bereich der doppelt einzutragenden Standestatsachen eine nur "sekundäre Bedeutung” (BayObLG aaO, 317; ähnlich Simader, StAZ 1965, 313) zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu sehen, inwieweit der Standesbeamte bei der Eintragung einer Personenstandstatsache in das Familienbuch an die Beurteilung gebunden ist, die diese Tatsache bei der Beurkundung im Einzelbuch erfahren hat. Maßfeller/Hoffmann/Knöpfel (PStG § 15 RNr. 12) billigen dem Familienbuchführer ein eigenes materielles Prüfungsrecht bezüglich der Richtigkeit der einzutragenden Tatsache zu mit der Möglichkeit, im Falle abweichender Beurteilung die Übernahme des seiner Meinung nach unrichtigen Eintrages im Familienbuch zu vinterlassen. Es braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob diese Rechtsauffassung in dem Sinne zu billigen ist, daß der Familienbuchführer die Entscheidung über die Eintragung der angezeigten Personenstandstatsache im Familienbuch hintanstellt und zunächst dem Einzelbuchführer seine abweichende Ansicht mitteilt, um diesen zu veranlassen, eine Berichtigung des Beurkundseintrages im Einzelbuch einzuleiten. Dafür könnte sprechen, daß dem Familienbuchführer im Gegensatz zu dem Einzelbuchführer weitere Umstände bekannt sein können, die für die personenstandsrechtliche Beurteilung erheblich sind. Ein materielles Prüfungsrecht des Familienbuch-führers kann jedoch für den Fall nicht mehr gebilligt werden, in dem - wie hier - die Berichtigung des Eintrages im Einzelbuch nicht angeregt wird oder trotz einer solchen Anregung nicht zustande kommt und es insoweit bei der ursprünglichen Beurkundung bleibt. Hier würde die abweichende Ansicht des Familienbuchführers dazu führen, daß die Übernahme des Eintrags aus dem Einzelbuch endgültig unterbliebe, was darauf hinausliefe, daß sich Einzelbuch und Familienbuch widersprechen würden. Dies wäre mit dem oben aufgezeigten Grundsatz der Verlautbarungsharmonie zwischen den verschiedenen Personenstandsbüchern nicht vereinbar und würde das Interesse der Beteiligten und besonders des allgemeinen Rechtsverkehrs an klaren und eindeutigen Personenstandsverhältnissen schwer beeinträchtigen . Hinzu kommt, daß ein materielles Prüfungsrecht des Familienbuchführers nur scheinbar zu einer auch sachlichen Eigenständigkeit des Familienbuchs führen und die erstrebte Wirkung, nämlich die Beweiskraft des 10 - eigenständigen und vom Einzelbuch abweichenden Familienbuchs, letztlich nicht erreichen würde. Denn der in § 60 Abs. 2 Satz 2 PStG normierte Beweisvorrang der Einzelbücher macht den Beweiswert eines inhaltlich abweichenden Familienbucheintrages praktisch wirkungslos (vgl. Pfeiffer/Strickert, PStG, § 60 Anm. 11). Eine eigenständige sachliche Prüfungsmöglichkeit des Familienbuchführers kann auch nicht eingeschränkt in der Weise anerkannt werden, daß er bei einer vom Einzelbuchführer abweichenden Rechtsansicht zwar nicht die Eintragung im Familienbuch schlechthin unterlassen dürfte, aber gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG die Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführen müßte, wie Maßfeller/Hoffmann/Knöpfel aaO es für zweckmäßig halten. Hierdurch würden die aufgezeigten Schwierigkeiten lediglich auf eine andere Ebene verlagert. Denn das vom Familienbuchführer angerufene Gericht kann im Rahmen der hierauf ergehenden Entscheidungen immer nur Anordnungen für den Eintrag im Familienbuch, nicht aber auch zugleich für denjenigen im Einzelbuch treffen. Macht sich das vom Familienbuchführer angerufene Gericht dessen abweichende Ansicht zu eigen - und nur für diesen Fall ist ein eigenes Prüfungsrecht sinnvoll - so bleibt es bei dem aufgezeigten Verlautbarungswiderspruch. Eine Übereinstimmung zwischen dem Einzelbuch und dem Familienbuch i. S. der ergangenen Gerichtsentscheidung könnte nur dadurch erfolgen, daß die Aufsichtsbehörde des Einzelbuchführers (oder auch ein Beteiligter) gemäß § 47 PStG ebenfalls das Gericht anruft und daß dieses bei seiner Entscheidung bezüglich des Einzelbuches sich den Standpunkt der bereits bezüglich des Familienbuches ergangenen Entscheidung zu eigen macht und eine entsprechende Berichtigung des Einzelbuches anordnet. Eine Gewähr für einen 11 derartigen Eintritt der Verlautbarungsharmonie zwischen Einzelbuch und Familienbuch besteht aber nicht. Weder ist wegen einer vom Eintrag im Einzelbuch abweichenden Entscheidung des dem Familienbuchführer vorgeordneten Gerichts, die Aufsichtsbehörde des Einzelbuchführers gehalten, die Anordnung einer entsprechenden Berichtigung des Einzelbuchs zu beantragen, noch ist das gegebenenfalls angegangene Gericht bei seiner Entscheidung über diesen Antrag an die Beurteilung in der abweichenden Entscheidung gebunden. Die Möglichkeit der Divergenz bliebe bestehen. Insofern bedeutet die Anrufung des Gerichts durch den Familienbuchführer keine Beseitigung der mit dem materiellen Prüfungsrecht verbundenen Schwierigkeiten, was Maßfeller/Hoffmann/Knöpfel aaO a.E. offenbar meinen. Auch in diesem eingeschränkten Sinne kann demnach ein sachliches Prüfungsrecht des Familienbuchführers nicht gebilligt werden. Dem so gewonnenen Ergebnis kann auch nicht -wie es das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung will - wirksam mit einem Hinweis auf § 15 b Abs. 2 Satz 1 PStG begegnet werden, wonach der Standesbeamte nur die Tatsachen in das Familienbuch einzutragen hat, die er für erwiesen erachtet. Diese Vorschrift eröffnet dem Standesbeamten nicht die freie Beweiswürdigung auf Grund uneingeschränkter Ermittlung bezüglich der in das Familienbuch einzutragenden Personenstandstatsachen. Vielmehr muß diese Norm im Zusammenhang mit § 60 Abs. 1 Satz 1 PStG gesehen werden. Die hier aufgestellte Beweisregel über die Beweiskraft der Personenstandsbücher gilt auch für den Standesbeamten, der das Familienbuch führt, und bindet diesen. 12 - 7. Deshalb ist für die Ausgangsfrage des vorliegenden Falles, ob bei der Führung des Familienbuches das Kind Maria als ehelich geboren oder als legitimiert einzutragen ist, vom Eintrag im Geburtenbuch auszugehen. Für eine darüber hinausgehende Prüfung, ob dieser Eintrag der materiellen Rechtslage entspricht, ist bei der Führung des Familienbuches kein Raum. Das Landgericht hat deshalb im Ergebnis zutreffend eine Eintragung in das Familienbuch angeordnet, die dem insoweit inhaltlich vorrangigen Geburtenbuch entspricht. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz