Die sofortige Beschwerde gegen die Biehtsulassung der Revision in den Urteil des 17* Zivilsenats des Öberlandeegerichta in Düsseldorf vom 10* Bo-vember 1965 wird auf losten des Hägers zurück-gewieaen. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet« Bas Berufungsgericht hat die Eevision in den angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen« Es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BIG allein die Eevision zugelasaea werden darf* Bas angefoehtene Urteil beruht ausschließlich auf der von dem Barufungsgericht getroffenen Beetstellung, es sei nicht wahrscheinlich, daß der Häger durch seine Festnahme und Inhaftierung an seinen Körper und an seiner Gesundheit so erheblich geschädigt worden sei, daß dadurch seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v* H, gemindert worden sei« Der Häger könne sich auch nicht auf die Vermutung des § 3t Abs, 2 berufen, denn er habe sich nicht mindestens 1 Jahr ln Konzentrat ionslagerhaft befunden. Ber Häger greift In seiner Be 3 ehwerdeb egrUndung allein diese Festste Hung en* £s kann dshinstehen, ob eine darauf sielende Yerfah-rensrUge Erfolg haben würde, denn auch insoweit ist eine verfahr ensreehtliche Frage von einer über den entschied denen Fall hireusreichend© Bedeutung nicht ßu entscheiden* Die sofortige Beschwerde *aua daher mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Aba* t BEO, § 97 spo surdckgewiesen werden«
Abschrift Entsch. Sammlg. 2540 00^*^7 BUNDES GERICHISHOP B e sch l u s s IV ZB 19/66 des fabnarates Alexandra -* ProzeBbsvollmächtigter: Klägern und Bes chwerdeführers , Rechtsanwalt Br* von das Band N o r d r h e in -Westfalen, vertraten durch die BandeareateabehSrde Sordrhein-Westfalon, Düsseldorf, faxmenstre£e 26, und Beschwerdegegner - z - Ber XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Sesatspräs identen Ascher und der Bundesrichter dohanasen*' Vüstenberg, Wilden und Br* Loowenhelm in der Sitzung vom 13« Kars 1966 beschlossen! Die sofortige Beschwerde gegen die Biehtsulassung der Revision in den Urteil des 17* Zivilsenats des Öberlandeegerichta in Düsseldorf vom 10* Bo-vember 1965 wird auf losten des Hägers zurück-gewieaen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben« Gründe : Die sofortige Beschwerde ist unbegründet« Bas Berufungsgericht hat die Eevision in den angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen« Es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BIG allein die Eevision zugelasaea werden darf* Bas angefoehtene Urteil beruht ausschließlich auf der von dem Barufungsgericht getroffenen Beetstellung, es sei nicht wahrscheinlich, daß der Häger durch seine Festnahme und Inhaftierung an seinen Körper und an seiner Gesundheit so erheblich geschädigt worden sei, daß dadurch seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v* H, gemindert worden sei« Der Häger könne sich auch nicht auf die Vermutung des § 3t Abs, 2 berufen, denn er habe sich nicht mindestens 1 Jahr ln Konzentrat ionslagerhaft befunden. Ber Häger greift In seiner Be 3 ehwerdeb egrUndung allein diese Festste Hung en* £s kann dshinstehen, ob eine darauf sielende Yerfah-rensrUge Erfolg haben würde, denn auch insoweit ist eine verfahr ensreehtliche Frage von einer über den entschied denen Fall hireusreichend© Bedeutung nicht ßu entscheiden* Die sofortige Beschwerde *aua daher mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Aba* t BEO, § 97 spo surdckgewiesen werden« Ascher Johannsen