BEG § 108 Rechtesatz: Ist in einer Entschädigungssache vor dem Inkraft-treten des BEO gegen die Nichtzulassung der Revision sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt, so ist diese Beschwerde vom 1» Oktober 1953 ab als Berufung zu behandeln, zu deren Ent-Scheidung nach § 101 BEG das Oberlandesgericht zuständig ist* Auf ihre Berufung hat die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Mainz durch Urteil vom 24p September 1953 den Beklagten zur Zahlung einer Haftentschädigung in Höhe von 2.700,— DM verurteilt und wegen der weiteren Ansprüche die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Marz 1954 die Revision als unzulässig verworfen und zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Das Oberlandesgericht hält sich auf Grund der Vorschriften des BEG nicht mehr für zuständig, selbst über die sofortige Beschwerde zu befinden. Es ist der Auffassung, da das BEG keine Bestimmungen über die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen vor seinem Inkrafttreten ergangene Urteile -des Landgerichts treffe, so bleibe an sich das im § 54 Abs 3 des Landesentschädigungsge-setzes vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde Die von Blessin-Wilden in der Anmerkung 14 c zu § 108 BEG vertretene und vom Oberlandesgericht übernommene Auffassung, dass bei Einlegung des Rechtsmittels nach Inkrafttreten des BEG gegen eine vor dem Inkrafttreten ergangene Entscheidung des Landgerichts die Revision gegeben ist, trifft, wie der erkennende Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 24. Nun war gemäss § 54 Abs 3 des Landesentschädigungsgesetzes als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die die Revision nicht zu-liess, die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung an das Oberlandesgericht gegeben. Die Sache ist in dieser Hinsicht nicht anders zu beurteilen, als wenn das Berufungsgericht gemäss § 519 b ZPO eine Berufung als unzulässig verworfen und der Berufungskläger dagegen sofortige Beschwerde eingelegt hat. Infolgedessen muss die sofortige Beschwerde des Beklagten, wie bereits angedeutet, jetzt als Berufung gegen das Urteil des Landgerichts behandelt und entschieden werden. Da dies das Oberlandesgericht verkannt hat, muss die Sache ihm zurückgegeben werden, damit es über die bei ihm seit dem 1, Oktober 1955 als Berufung noch anhängige Beschwerde entscheiden kann.
1 « 2458 032 h Fur das Nachschlagewerk! ' ® * Nicht fur die, amtliche Sammlung! Gesetz? BEG § 108 Rechtesatz: Ist in einer Entschädigungssache vor dem Inkraft-treten des BEO gegen die Nichtzulassung der Revision sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt, so ist diese Beschwerde vom 1» Oktober 1953 ab als Berufung zu behandeln, zu deren Ent-Scheidung nach § 101 BEG das Oberlandesgericht zuständig ist* Aktenzeichens 17 ZB 19/54 Beschluss des BGH vom 24-.. Mai 1954 OI»G Neustadt a.d.W. IV ZB 19/54 B e 3 c h 1 u ss In der Entschädigungssache des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, dieser vertreten durch den * i Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und kontrollierte Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, als Vertreter des Landesinteresses, Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdeführers, gegen Frau Berta LI S^^Hfc-Strasse Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.tf|^^P in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr.Kregel, Dr.v,Werner, Scheffler und Wüstenberg beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Neustadt a,doWeinstrasse zurückgegeben. ♦ *» * T» * * s \ * 4 4 i h p G r U n d e : Auf Grund des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz Uber die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus hat die Klägerin Ansprüche auf Haftentschädigung und Ersatz weiterer durch politische Verfolgung erlittener Schaden erhoben. Ihre Klage ist durch Urteil des Wiedergutmachungsaus-schusses bei dem Amtsgericht in Mainz vom 28. August 1952 abgewiesen worden. Auf ihre Berufung hat die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Mainz durch Urteil vom 24p September 1953 den Beklagten zur Zahlung einer Haftentschädigung in Höhe von 2.700,— DM verurteilt und wegen der weiteren Ansprüche die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Eine Revision ist in diesem Urteil nicht zugelassen. Der Beklagte hat am 26. September 1953 beim Oberlandesgericht in Neustadt a.d. Weinstrasse sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung der Revision eingelegt. Am 12. November 1953 hat der Beklagte gegen das am 20. Oktober 1953 zugestellte Urteil des Landgerichts Revision beim Oberlandesgericht eingelegt. Während die Prist zur Begründung der Revision noch lief, hat das Oberlandes-genicht durch Beschluss vom 11. Marz 1954 die Revision als unzulässig verworfen und zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Das Oberlandesgericht hält sich auf Grund der Vorschriften des BEG nicht mehr für zuständig, selbst über die sofortige Beschwerde zu befinden. Es ist der Auffassung, da das BEG keine Bestimmungen über die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen vor seinem Inkrafttreten ergangene Urteile -des Landgerichts treffe, so bleibe an sich das im § 54 Abs 3 des Landesentschädigungsge-setzes vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde • zulässig. Nach dem früheren Recht habe über dieses Rechtsmittel das Oberlßndesgericht als das Gericht entschieden, welches auch gegebenenfalls Uber die Revision zu entscheiden gehabt hätte. Da nunmehr aber über die nach Zulassung einzulegende Revision der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte, müsse auch diesem die Entscheidung über die Zulassung der Revision zustehen. Die Vorschrift des § 108 Abs 1 b BEG setze voraus, dass überhaupt die Sache selbst bei einem Gericht anhängig sei. Mit der Einlegung der sofortigen Beschwer de sei jedoch nicht die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch anhängig, sondern lediglich die Präge, ob das Rechtsmittel der Revision zuzulassen sei, um die Voraussetzung für eine erneute Sachprüfung zu geben. Aus dem Sinn des Landesentschädigungsgesetzes gehe aber hervor, dass das Revisionsgericht selbst entscheiden solle. Diese Auffassung beruht auf einem Rechtsirrtum. Die von Blessin-Wilden in der Anmerkung 14 c zu § 108 BEG vertretene und vom Oberlandesgericht übernommene Auffassung, dass bei Einlegung des Rechtsmittels nach Inkrafttreten des BEG gegen eine vor dem Inkrafttreten ergangene Entscheidung des Landgerichts die Revision gegeben ist, trifft, wie der erkennende Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 24. Mai 1954 - IV ZR 6/54 - ausgesprochen hat, nicht zu. Das gegebene Rechtsmittel ist in einem solchen Palle vielmehr auf Grund des § 108 Abs 2 Satz 2 BEG die Berufung. Nun war gemäss § 54 Abs 3 des Landesentschädigungsgesetzes als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die die Revision nicht zu-liess, die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung an das Oberlandesgericht gegeben. Die Beschwerde ist im vorliegenden Palle am 26\ September 1953 - also vor dem gemäss § 113 BEG am 1, Oktober 1953 erfolgten Inkrafttreten des BEG - eingelegt worden. Mit ihrem Eingang war das Verfahren beim Beschwerdegericht anhängig, es hat das Verfahren jetzt als Berufungsverfahren durchzuführen, wie noch dargelegt werden wird« Dass das Beschwerdegericht zunächst nur über die Frage zu entscheiden hatte, ob das Rechtsmittel der Kevision zuzulassen war, ist unerheblich, da mit dem Erlass der Entscheidung des Landgerichts das Verfahren vor diesem seinen Abschluss gefunden hatte und daher bei diesem nicht mehr anhängig sein konnte. Die Sache ist in dieser Hinsicht nicht anders zu beurteilen, als wenn das Berufungsgericht gemäss § 519 b ZPO eine Berufung als unzulässig verworfen und der Berufungskläger dagegen sofortige Beschwerde eingelegt hat. § 108 Abs 1 a BEG bestimmt nun, dass, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, das auch nach diesem Gesetz zuständig ist, d.h. dem eine Entscheidungsbefugnis nach dem BEG zugewiesen ist, dieses Gericht auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu entscheiden hat* Nach § 101 BEG ist eine solche Befugnis für das Oberlandesgericht vorhanden insofern, als es % über die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts' zu entscheiden hat. Infolgedessen muss die sofortige Beschwerde des Beklagten, wie bereits angedeutet, jetzt als Berufung gegen das Urteil des Landgerichts behandelt und entschieden werden. Das entspricht allein dem Sinn des BEG. Da dies das Oberlandesgericht verkannt hat, muss die Sache ihm zurückgegeben werden, damit es über die bei ihm seit dem 1, Oktober 1955 als Berufung noch anhängige Beschwerde entscheiden kann. Die Verwerfung der vom Beklagten am 12, November 1953 unzulässigerweise eingelegten ' * $ * i -1» * if ~ 5 ~ und auch als solche behandelten Revision steht dieser Entscheidung nicht entgegen (vgl auch die o.a. Entscheidung des erkennenden Senats), Schmidt Kregel v.Werner Scheffler WUstenberg