Kaiserslautern vom 7* Dezember 1951 ist die Ehe der Parteien geschieden und der Beklagte für schuldig erklärt worden« Gegen dieses ihm am 21« Dezember 1951 in der Haftanstalt Prankenthal, in der sich der Beklagte als Untersuchungsgefangener befand, zugestellte Urteil hat er am 6« Februar 1952 Berufung eingelegt und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht* und vorgetra- * gen, in der Annahme, das Oberlandesgericht befinde. Bich auch in Kaiserslautern, habe er mit Schreiben vom 23Ö De- * zember 1951 einen dort ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, Berufung einzulegen« Dieser habe ihm mit Schreiben vom 11« Januar 1952, das am. 17* Januar 1952 bei ihm eingegangen sei, mitgeteilt,, dass er sich mit einem Rechtsanwalt in Neustadt in Verbindung setzen müsse, da der Sitz des Oberlandesgerichts Neustadt sei« Durch einen unverbindlir-chen Hinweis der Anstaltsleitung sei ihm der Rechtsanwalt Heppes in ITeustadt namhaft gemacht worden, den er an demselben Tage beauftragt.habe,. Durch den angefochtenen Beschluss hat das ObBr lande s-gericht die-Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen« Das Oberlandesgericht wird nunmehr zu prüfen haben ob auch diese Unkenntnis unverschuldet ist« Eine Partei die nicht selbst die erforderlichen Rechtskenntnisse be sitzt, ist verpflichtet,* sich Rat von einem Sachkundige einzuholen« Der Beklagte hat bisher vorgetragen, dass eaf ob,,er den Sachverhalt vollständig vorgetragen hat und welche * Auskunft* ihm darauf zuteil geworden ist* Danach könnte zu beurteilen.sein,..ob der Irrtum, in dem er sich auch nach dem .170 Januar 1952 weiter* befand, unverschuldet war* *
IV ZB 19/52
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B e s o h i u_ 3 s In Sachen
des Kaufmanns Oskar 3?
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Beklagten. Berufungsklägefs und Beschwerdeführers, - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr<
g-e gen.
seine Ehefrau Elfrjede
H^Jstrasse
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Klägerin, Beruf ungöbelclagte und Beschwerdegegnerin',.
- Prozecsbevollnächtigter I«
Instanz s
Rechtsanwalt in
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hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3* April 1952^ beschlossen!
Auf die sofortige Beschwerde des .Beklagten wird de:r Beschluss des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Heustad t/Y/einstrasse v.om 12*- Februar 1952 aufgehobene
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Beschwerde an das Oberlandesgericht in ICeustadt/Weinstrasse zurückverwiesene *
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Durch Urteil der 2* Zivilkammer des Landgerichts in
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Kaiserslautern vom 7* Dezember 1951 ist die Ehe der Parteien geschieden und der Beklagte für schuldig erklärt worden« Gegen dieses ihm am 21« Dezember 1951 in der Haftanstalt Prankenthal, in der sich der Beklagte als Untersuchungsgefangener befand, zugestellte Urteil hat er am 6« Februar 1952 Berufung eingelegt und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht* und vorgetra- * gen, in der Annahme, das Oberlandesgericht befinde. Bich auch in Kaiserslautern, habe er mit Schreiben vom 23Ö De- * zember 1951 einen dort ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, Berufung einzulegen« Dieser habe ihm mit Schreiben vom 11« Januar 1952, das am. 17* Januar 1952 bei ihm eingegangen sei, mitgeteilt,, dass er sich mit einem Rechtsanwalt in Neustadt in Verbindung setzen müsse, da der Sitz des Oberlandesgerichts Neustadt sei« Durch einen unverbindlir-chen Hinweis der Anstaltsleitung sei ihm der Rechtsanwalt Heppes in ITeustadt namhaft gemacht worden, den er an demselben Tage beauftragt.habe,. Berufung einzulegen« Dieser . habe den Auftrag am 23« ‘Januar 1952 erhalten und, da er nicht am Oberlandesgericht zugelassen sei, den Auftrag sofort an Rechtsanwalt Dr*Dr« weiterge-' .
leitet, der dann,am 6« Februar Berufung eingelegt habe«
Sur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts hat der Behlagte*' den Schriftwechsel mit dem Anwalt vorgelegt«>
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das ObBr lande s-gericht die-Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen«
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Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluss frist und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet * Das Oberlandesgericht ist zu Unrecht davon aus gegangen, dass die Prist des § 234-ZPO schon am 17* Januar 1952 durch die dem Beklagten an .diesem Tage zuteil gewordene Aufklärung über den Sitz des Oberlandesgerich|s zu laufen begonnen habe« Die Prist, des 5 234 ZPO beginn; an den Tag zu laufen, an dem das der Wahrung der versä ten Prist entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhör.1 zu bestehen oder an dem sein Weiterbestehen nicht mehr unverschuldet angesehen Werden kann (vgl das zu dem Abdruc in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des erkennt den Senats vom 31* Januar 1'952 - IV ZR 104/51 - )«. Das 8er Währung der versäumten Prist entgegenstehende Hindernis war, wie das insoweit glaubhaf^gemachte Vorbringen des klagten ergibt, nicht allein/lrrtum über den Sitz' des 0^r-landes:,erichts, sondern auch die Unkenntnis darüber, daj^ nur ein am Oberlandesgericht sugelassener Anwalt die Be&c-fung einlegen konnte« ITur der Irrtum über den Sitz des Oberlandesgerichts ist durch die am 17p Januar 1952 bei du* Beklagten eingegangene Hitteilung behoben wordene Damit das der Währung der .versäumteh?.2rist entgegenstehende HfodeK-nis noch nicht behoben, denn der Beklagte befand sich ter in Unkenntnis darüber, dass nur ein beim Oberlandespricht zugelassener Anwalt die Berufung einlegen konnte,
Aus diesem Grund mußte der angefochtene Beschluss aufgehoben werden«
Das Oberlandesgericht wird nunmehr zu prüfen haben ob auch diese Unkenntnis unverschuldet ist« Eine Partei die nicht selbst die erforderlichen Rechtskenntnisse be sitzt, ist verpflichtet,* sich Rat von einem Sachkundige einzuholen« Der Beklagte hat bisher vorgetragen, dass eaf
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durch einen unverbindlichen Hinweis der Anstaltsleitung auf Rechtsanwalt Heppes aufmerksam gemacht worden sei« Gemäss § 139 ZPO .könnte es erforderlich sein« ihm auf-zugeben, eingehend darzulegen und glaubhaft zu machen, in welcher Weise er die Anstalt sie it ung um Hat gefragt
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hat. ob,,er den Sachverhalt vollständig vorgetragen hat und welche * Auskunft* ihm darauf zuteil geworden ist* Danach könnte zu beurteilen.sein,..ob der Irrtum, in dem er sich auch nach dem .170 Januar 1952 weiter* befand, unverschuldet war* *
Dr. Lersch ' Baske Dr* Hartz
. , Johannsen • v* Werner