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BGH · IV ZB 19/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 19/15

3 Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder -Verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zu demutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 20. Dem Vortrag der Klägerin ist schon nicht zu entnehmen, dass sie sich an einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch aussichtslos, weil ihre Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsanwaltHannoverZBParteiNotanwaltsZPOKlägerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 19/15
vom 22. Juli 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 22. Juli 2015
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2. April 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.
Der Streitwert wird auf 750 € festgesetzt.
Gründe:
1	I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1 Schadensersatz
 aus einem Verkehrsunfall und von der Beklagten zu 2 Ausgleich für die Rückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die von der Klägerin eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin persönlich
 
Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof für ihr Rechtsbeschwerdeverfahren zu beauftragen.
2	II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.
3	Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder -Verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
4	1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zu demutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag der Klägerin ist schon nicht zu entnehmen, dass sie sich an einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.
5	2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch aussichtslos, weil ihre Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (Senat, aaO Rn. 8 m.w.N.). Das hat die Klägerin nicht getan.
 
6	III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs.1 ZPO als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Mayen
 Dr. Karczewski
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Dr. Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 13.02.2015 - 430 C 10976/13 -LG Hannover, Entscheidung vom 02.04.2015 - 20 S 22/15 -