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BGH · IVb ZB 44/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 44/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 14. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe für die Annahme der weiteren sofortigen Beschwerde nach §§ 568a, 554b ZPO (vgl.

Kessal-WulfFelschgründenZPOBeschwerdeAnnahmesofortigBeschluß

Volltext der Entscheidung

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 14. November 2001
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 150.000 DM
Gründe:
Gründe für die Annahme der weiteren sofortigen Beschwerde nach §§ 568a, 554b ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1988 - IVb ZB 44/88 - BGHR ZPO § 568a Annahme 1) sind nicht ersichtlich. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch verspricht sie im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.
Terno	Dr.	Schlichting	Ambrosius
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch