Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Sie hat daher beantragt, ihr die elterliche Gewalt wieder zu übertragen. Mit ihrer weiteren Beschwerde bringt sie vor, da der Vater im Laufe des Beschwerdeverfahrens gestorben sei, stehe ihr kraft Gesetzes wieder die elterliche Gewalt zu. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Beschluß vom 28. April 1961 (Rpfl 1962, 179) entschieden hat, daß trotz einer Anordnung einer Vormundschaft nach § 1671 BGB beim Tode eines Eltemteils die elterliche Gewalt dem überlebenden Elternteil zusteht. Es hat daher die Sache gemäß § 28 Abs. 2 PGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 18/76 BESCHLUSS in der Vormundschaftssache betreffend die Kinder Andreas Gabriele Günter geb. geb. geb. in in in aus der geschiedenen Ehe des verstorbenen Lothar mit Irmgard geschiedene Beteiligte: Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Februar 1977 durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Bukow, Kntifer, Rottmüller und Dehner beschlossen: Die Sache wird dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe : Nach der Scheidung der Ehe der Eltern wurde durch Beschluß vom 17. August 1972 für die drei Kinder nach § 1671 Abs. 5 BGB Vormundschaft angeordnet. Die Kinder wurden in einem Heim untergebracht. Die Mutter hat in-zwischen wieder geheiratet und möchte die Kinder in ihren Haushalt auf nehmen. Sie hat daher beantragt, ihr die elterliche Gewalt wieder zu übertragen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Mutter blieb erfolglos. Mit ihrer weiteren Beschwerde bringt sie vor, da der Vater im Laufe des Beschwerdeverfahrens gestorben sei, stehe ihr kraft Gesetzes wieder die elterliche Gewalt zu. Außerdem bestehe kein Grund mehr, ihr die elterliche Gewalt zu entziehen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist in seinem Beschluß vom 11. März 1976 der Ansicht, daß eine nach § 1671 Abs. 5 BGB angeordnete Vormundschaft auch beim Tode eines Elternteils wirksam bleibe und der Weiter- bestand der Vormundschaft erforderlich sei» um eine Gefahr für das Wohl der Kinder abzuvenden. Es möchte daher die weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen. Hieran sah es sich jedoch gehindert, weil der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Beschluß vom 28. April 1961 (Rpfl 1962, 179) entschieden hat, daß trotz einer Anordnung einer Vormundschaft nach § 1671 BGB beim Tode eines Eltemteils die elterliche Gewalt dem überlebenden Elternteil zusteht. Es hat daher die Sache gemäß § 28 Abs. 2 PGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Inzwischen hat derselbe Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart in einer neuen Entscheidung (Beschluß vom 8. Juni 1976, FamRZ 1976, 537) seine in dem früheren Beschluß vertretene Rechtsauffassung ausdrücklich aufge- geben. Da hierdurch die Vorlagevoraussetzungen entfallen sind, war die Sache an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben (vgl, BGH NJW 1974, 702). Johannsen Dr. Bukow Knüfer Rottmüller Dehner