in dem Rechtsstreit der minderjährigen Claudia vertreten durch das .Jugendamt in als Amtspfleger, Klägerin und Beschwerdeführerin, Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 19. Oktober 1971 gemäß § 212 a ZPO dem Jugendamt, das die Klägerin vertritt, zugestellt. Januar 1972 beantragte er, der Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (beide Schriftsätze gingen beim Oberlandesgericht am 3. Die Klägerin begründete ihr Wiedereinsetzungsgesuch damit, daß der Beschluß, in dem ihr das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M^P-(d beigeordnet worden sei, dem beigeordneten Anwalt nicht übersandt worden sei und dieser erst durch ein bei ihm am 27. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Gegen das dem Jugendamt zugestellte Urteil des Amtsgerichts hätte die Klägerin bis zu dem 29. Dezember 1971 - hätte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müssen (§ 234 Abs. 1 ZPO). Denn die Zustellung des Armenrechtsbeschlusses an das Jugendamt als dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin hatte die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO in Lauf gesetzt. Dem Inhalt ihres Wiedereinset-zungsgesuches, insbesondere dem Hinweis auf die vorerwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ist indessen zu entnehmen, daß sie auch gegen die Versäumung der Zweiwochenfrist eine Wiedereinsetzung begehrt. Die Klägerin sieht einen Viedereinsetzungsgrund darin, daß der Zachhesrbeiter des Jugendamtes irrtümlich angenommen habe, bei Bewilligung des Armenrechts teile das Gericht dem ausgewählten Anwalt seine Beiordnung mit.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 18/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der minderjährigen Claudia vertreten durch das .Jugendamt in als Amtspfleger, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Ernst S c ß^HBstraße^B. Beklagten und Beschwerdegegner Der 3;v. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in rl.pr Sitzung am 28. Juni 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr • Ha.uß sowie der Sundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Kukov beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Frankfurt (Main) vom 2. Februar 1972 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. G r ünde : Das Amtsgericht hatte am 6. September 1971 die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und dessen Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts erstrebte. Das Urteil wurde am 29. Oktober 1971 gemäß § 212 a ZPO dem Jugendamt, das die Klägerin vertritt, zugestellt. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1971 hatte das Jugendamt beantragt, der Klägerin zur Durchführung der Berufung das Armenrecht zu bewilligen. Das Oberlandesgericht bewilligte das Armenrecht und ordnete der Klägerin Rechtsanwalt Dr. MflHV bei. Der Beschluß wurde dem Jugendamt am 30. November 1971 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1971 legte Rechtsanwalt. Dr. MflHB für die Klägerin Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 1972 beantragte er, der Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (beide Schriftsätze gingen beim Oberlandesgericht am 3. Januar 1972 ein). Die Klägerin begründete ihr Wiedereinsetzungsgesuch damit, daß der Beschluß, in dem ihr das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M^P-(d beigeordnet worden sei, dem beigeordneten Anwalt nicht übersandt worden sei und dieser erst durch ein bei ihm am 27. Dezember 1971 eingegangenes Schreiben des Jugendamtes von seiner Beiordnung erfahren habe. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Gegen das dem Jugendamt zugestellte Urteil des Amtsgerichts hätte die Klägerin bis zu dem 29. November 1971 Berufung einlegen müssen. Ihrem rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist gestellten Antrag auf Bewilligung des Armenrechts wurde am 13. November 1971 entsprochen. Mit der Zustellung des Beschlusses am 30. November 1971 war das der Einlegung der Berufung entgegenstehende Hindernis, die Armut der Klägerin, weggefallen. Innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses - also bis zu dem 14. Dezember 1971 - hätte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müssen (§ 234 Abs. 1 ZPO). Den erst am 3. Januar 1972 eingegangenen Antrag hat das Oberlandesgericht daher zutreffend als verspätet angesehen. Denn die Zustellung des Armenrechtsbeschlusses an das Jugendamt als dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin hatte die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO in Lauf gesetzt. Hierfür bedurfte es weder einer Zustellung noch einer formlosen Mitteilung an den beige-ordneten Anwalt. Dieser v/urde Prozeßbevollmächtigter der Klägerin erst mit der Prozeßvollmacht, die ihm am 22. Dezember 1971 das Jugendamt erteilte. Auch gegen die Versäumung der Zweiwochenfrist des ? 23A ZPO kann allerdings in entsprechender Anwendung des ? 2J>3 ZPO einem Rechtsmittelkläger eine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn er wegen seiner Armut nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel einzulegen (BVerfGE 22, 83 = NJW 1967, 1267). Die Klägerin hat zwar insoweit keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Dem Inhalt ihres Wiedereinset-zungsgesuches, insbesondere dem Hinweis auf die vorerwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ist indessen zu entnehmen, daß sie auch gegen die Versäumung der Zweiwochenfrist eine Wiedereinsetzung begehrt. Die Klägerin sieht einen Viedereinsetzungsgrund darin, daß der Zachhesrbeiter des Jugendamtes irrtümlich angenommen habe, bei Bewilligung des Armenrechts teile das Gericht dem ausgewählten Anwalt seine Beiordnung mit. Außerdem sei der Sachbearbeiter mit den verfahrensreghtliehen Vorschriften nicht vertraut gewesen. Wenn er deshalb den beigeordne ten Rechtsanwalt nicht innerhalb der dafür gebotenen Zeit bevollmächtigt habe, sei darin kein Verschulden zu sehen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Um die gesetzlich vertretenen Mündel sachgerecht vertreten zu können, mußte das Jugendamt die Wahrnehmung dieser Aufgabe fachlich geeigneten Angestellten oder Beamten übertragen. Die dafür erforderliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse von der Bedeutung der Rechtsmittel- und Wiedereinsetzungsfristen, ihrem Lauf uni ihrer Dauer, voraus. Mangel in dieser Richtung, wie sie hier zur Versäumung der Zweiwochenfrist des § 23^ ZPO geführt haben, stellen keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO dar. Aus diesem Grund ist daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gerechtfertigt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Beschwerdewert: 3.000,- DM. Or. Hau(3 Johannsen Dr. Pfretzsehner Dr. Reinhardt Dr. Bukow