Das Berufungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt? da er nicht innerhalb der in § 234 ZPO vorgesehenen Frist dargelegt und glaubhaft gemacht hat? die Beru^ fungßfrist zu wahren0 Er hat sich in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12*, März 1970 nur darauf berufen? daß er das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten mit der Mitteilung von der Versagung des Armenrochts erst nach Rückkehr von seinem Kuraufenthalt am 80 März 1970 erhalten habe0 Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgoführt? daß der Beklagte nicht die nötige Sorgfalt habe-walten lasson? hat er nicht dargelegt0 Sein dahingehendes Vorbringen in der Be schwerdebogründung ist verspätet und kann daher nicht berücksichtigt werdeno dohannsen Dr0 Buchholz
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB BESCHLUSS in dem des Installateurs Heinz-Joachim H Thomas-Ml ■Str, 7 Beklagten? Berufungsklägera und Beschv/erdeführers P - Prozeßbevollmächtigter II, Instanz: Dr0 in H Rechtsanwalt die Ehefrati Eva-Maria gesch. Klägerin ? Berufungsbeklagte und Beschv/erdegegnerin ? Prozeßbevollmächtigter IIo Instanz: Rechtsanwalt Br, IHHHH in - Dor IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, hat in der Sitzung vom 220 Mai 1970 unter Mitwirkung, der Bundesrichter Johannsen? Bre Pfretzschner? Dr<, Reinhardt? Drc Bukow und Dr, Buchholz beschlossen; Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12o Zivilsenats des. Hanseatischen Ober-landesgerichts in Hamburg vom 9i April 1970 wird auf Kosten dos Beschwerdeführers zu-rückgev/iesen0 Gründe^ Das Berufungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt? da er nicht innerhalb der in § 234 ZPO vorgesehenen Frist dargelegt und glaubhaft gemacht hat? daß er durch ein unabwendbares Ereignis gehindert worden ist? die Beru^ fungßfrist zu wahren0 Er hat sich in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12*, März 1970 nur darauf berufen? daß er das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten mit der Mitteilung von der Versagung des Armenrochts erst nach Rückkehr von seinem Kuraufenthalt am 80 März 1970 erhalten habe0 Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgoführt? daß der Beklagte nicht die nötige Sorgfalt habe-walten lasson? da er nicht dafür gesorgt habo? daß ihm die Post an seinen Kurort ' - 3 ~ nachgesandt wurde <> Auch seinem Anwalt hätte er seine Anschrift mitteilen müssen? da er längere Zeit abwesend war<> Daß der Beklagte diese Maßnahme nicht er-greifen konnte? hat er nicht dargelegt0 Sein dahingehendes Vorbringen in der Be schwerdebogründung ist verspätet und kann daher nicht berücksichtigt werdeno dohannsen Dr0 Buchholz