So trifft es, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, nicht zu, daß dio Sachverständigen die Aussage des Zeugen Mflü^aus-ser acht gelassen haben. Die Beschwerdeführerin macht auch vergeblich geltend, das Berufungsgericht hätte von sich aus den äusseren Krankheitsverlauf feststellen müssen und diese Aufgabe nicht den Sachverständigen überlassen dürfen. Denn das Berufungsgericht hat seinerseits, wie dio Aus* führungen auf Seite ^2/13 des Berufungsurteils zeigen, die von der Klägerin geltend gemachten und von den Zeugen Dr. un<* beschriebenen Auffälligkeiten im psychischen Verhalten des Erblassers seit dem Jahre 1943 als richtig unterstellt, hat also insoweit denselben Krankheitsverlauf als gegeben er*-achtet, wie er der medizinischen Wertung seitens der Sachverständigen zugrunde liegt. Dasselbe gilt von der weiteren Rüge, das Gericht habe die Entscheidung der Frage, ob eine nochmalige Zeugenvernehmung durchzuführen sei, den Sachverständigen überlassen« Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn ein Sachverständiger auch zu der Frage Stellung nimmt, ob für die medizinische Beurteilung des Ursachenzusammenhangs eine weitere Aufklärung des äußeren Krankheitsverlaufs geboten ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin nach Erstattung des Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens weder die nochmalige Vernehmung von Zeugen beantragt, noch dargetan, welche weiteren, den Krankheitsverlauf betreffenden Aufschlüsse durch eine nochmalige Zeugenvernehmung zu erwarten gewesen wären. Senatsbeschluß RzW 1966, 88 Nr. 32)o Ihre Beurteilung obliegt dem Tatrichter, der bei seiner Entscheidung weitgehend auf die Gutachten medizinischer Sachverständiger angewiesen ist. derung weiterer Gutachten auch dann absehen, wenn die vom Sachverständigen beurteilten Frager, von anderen namhaften Fachärzten anders gesehen werden« Hierauf hat der Senat in mehreren Entscheidungen hingewiesen (RzW 1965, 38 Nr. 32; 279 Nr. 30 und 565 Nr. 35)» Hier haben die Sachverständigen Prof. Bie Entscheidung des Berufungsgerichts beruht jedoch nicht auf diesen Hilfserwägungen, sondern auf der im Anschluß an die Sachverständigen getroffenen Feststellung, daß sich hier ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Schizophrenie und der Verfolgung auch bei Unterstellung der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin keineswegs aufdrängt, vielmehr insoweit für die Zeit bis zu dem eindeutigen Manifestwerden der Krankheit im Jahre 1951 zu viele Zweifel verbleiben* Angesichts dieser Feststellung, die die Entscheidung trägt, war das Berufungsgericht nicht gehalten, sich mit den in der psychiatrischen Wissenschaft vertretenen widerstreitenden Lehrmeinungen auseinanderzusetzen» Auch in diesem Zusammenhang ist somit nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden«
2495 093 BUNDESGERICHTSHOF iv zb 18/67 BESCHLUSS in der Entschädigungssache der Fran$oise C ? gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Genevidve L fllHHl} ruo de SHHP 2flB^Frankreich9 - Prozeßbevollmächtigtes Klägerin und Beschwerdeführerin, Hecht sanwElt Br, K Lr* gegen das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, .V t Beklagten und Beschwerdegegner Per IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden, Pr» Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 9* Juni 1967 beschlossen; Pie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Püsseldorf vom 7» Pezember 1966 wird zurückgewiesen» Pas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Pie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin» G r ü n d e : Pie Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer medizinischen Würdigung, die dem $atsachengebiet angehört und keine grundsätzliche Rechtsfrage, auch keine solche Präge verfahrensrechtlicher Art, aufwirft. Pas Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Ohne Erfolg macht die Beschwerde führerin geltend, der den Sachverständigen Prof» Pr« Weitbrecht und Pr. Westermann mitgeteilte Verfolgungstatbestand enthalte das Verfolgungsschicksal des Erblassers nur in groben Umrissen» Pen Sachverständigen waren die gesamten Akten übersandt. Ihr Gutachten enthält im einzelnen die Angaben der Zeugen über das Ver- n J «» folgungsschicksal und den Krankheitaablauf des Erb lasserso Dies spricht gegen die Annahme, daß die Sachverständigen die ihnen übermittelten Unterlagen unberücksichtigt gelassen haben. So trifft es, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, nicht zu, daß dio Sachverständigen die Aussage des Zeugen Mflü^aus-ser acht gelassen haben. Die in der Erklärung dieses Zeugen vom 14. April 1961 enthaltenen Angaben Uber das Verhalten des Erblassers bei seiner Flucht sind vielmehr auf Seite 48 des Gutachtens erörtert. Bei dieser Sachlage läßt sich, ähnlich wie bei dem dem Senatsbeschluß RzW 1964, 474 Mr. 4? zugrunde liegenden Sachverhalt, nicht sagen, das Gutachten beruhe auf einem unvollständigen Verfolgungstatbestand und könne daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die Beschwerdeführerin macht auch vergeblich geltend, das Berufungsgericht hätte von sich aus den äusseren Krankheitsverlauf feststellen müssen und diese Aufgabe nicht den Sachverständigen überlassen dürfen. Auf einem solchen v< a der Beschwerdeführerin behaupteten Mangel beruht das Berufungsurteil nicht. Denn das Berufungsgericht hat seinerseits, wie dio Aus* führungen auf Seite ^2/13 des Berufungsurteils zeigen, die von der Klägerin geltend gemachten und von den Zeugen Dr. un<* beschriebenen Auffälligkeiten im psychischen Verhalten des Erblassers seit dem Jahre 1943 als richtig unterstellt, hat also insoweit denselben Krankheitsverlauf als gegeben er*-achtet, wie er der medizinischen Wertung seitens der Sachverständigen zugrunde liegt. Soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Sachverständigen i die Tatsache der Verheiratung des Klägers Ende des Jahres 1944 und seiner geschäftlichen Erfolge in der Folgezeit in der Richtung gewertet hat, daß dies gegen besondere und ins Auge springende seelische Abweichungen in den ersten Jahren nach 1944 spreche, handelt es sich um eine konkrete tatrichterliche Würdigung, die die Zulassung der Revision nicht zu recht-fertigen vermag. Dasselbe gilt von der weiteren Rüge, das Gericht habe die Entscheidung der Frage, ob eine nochmalige Zeugenvernehmung durchzuführen sei, den Sachverständigen überlassen« Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn ein Sachverständiger auch zu der Frage Stellung nimmt, ob für die medizinische Beurteilung des Ursachenzusammenhangs eine weitere Aufklärung des äußeren Krankheitsverlaufs geboten ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin nach Erstattung des Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens weder die nochmalige Vernehmung von Zeugen beantragt, noch dargetan, welche weiteren, den Krankheitsverlauf betreffenden Aufschlüsse durch eine nochmalige Zeugenvernehmung zu erwarten gewesen wären. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Schizophrenie auf die Verfolgung zurück&jführt werden kann, ist eine vorwiegend medizinische Frage (vgl. Senatsbeschluß RzW 1966, 88 Nr. 32)o Ihre Beurteilung obliegt dem Tatrichter, der bei seiner Entscheidung weitgehend auf die Gutachten medizinischer Sachverständiger angewiesen ist. Aufgabe des Sachverständigen ist es, das Wissen des Richters auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten zu ergänzen. Hat der Tatsachenrichter die Überzeugung gewonnen, daß ein Gutachten diesen Zweck erfüllt, so kann er von der Anfor- derung weiterer Gutachten auch dann absehen, wenn die vom Sachverständigen beurteilten Frager, von anderen namhaften Fachärzten anders gesehen werden« Hierauf hat der Senat in mehreren Entscheidungen hingewiesen (RzW 1965, 38 Nr. 32; 279 Nr. 30 und 565 Nr. 35)» Hier haben die Sachverständigen Prof. Pr» Weitbrecht und Br. Westermann die Auffassung vertreten, daß die Auslösung einer Schizophrenie - einer endogenen Psychose - durch äußere Faktoren, sei es seelischer, sei es körperlicher Art, eine extreme Seltenheit darstellt. Dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Abhandlung von Venzlaff (HzW 1961, 193 ff) angeschlossen« Bie in dieser Abhandlung niedergelegten Grundsätze stehen, wie Venzlaff selbst in einer Besprechung des Werkes "Psychiatrie der Verfolgten” von Baeyer, Häfner, Kisker ausgefUhrt hat (RzW 1966, 196, 199), nicht in einem grundsätzlichen Widerspruch zur Konzeption der vorerwähnten Autoren. Bie Sachverständigen Prof. Br. Weitbrecht und Br. Westermann haben in ihren beiden Gutachten einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Verfolgungsmaßnahmen und dem Auftreten der prae-psychotischen Phänoüene nicht als gegeben angesehen, allerdings auch ausgeführt, sie würden auch bei Unterstellung eines evidenten zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Auftreten der ersten Symptome der Geisteskrankheit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Erkrankung und der Verfolgung verneinen. Bie Entscheidung des Berufungsgerichts beruht jedoch nicht auf diesen Hilfserwägungen, sondern auf der im Anschluß an die Sachverständigen getroffenen Feststellung, daß sich hier ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Schizophrenie und der Verfolgung auch bei Unterstellung der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin keineswegs aufdrängt, vielmehr insoweit für die Zeit bis zu dem eindeutigen Manifestwerden der Krankheit im Jahre 1951 zu viele Zweifel verbleiben* Angesichts dieser Feststellung, die die Entscheidung trägt, war das Berufungsgericht nicht gehalten, sich mit den in der psychiatrischen Wissenschaft vertretenen widerstreitenden Lehrmeinungen auseinanderzusetzen» Auch in diesem Zusammenhang ist somit nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden« Da auch im übrigen keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs* % BEG vorliegt, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. ? ZPO, § 225 Abs* 1 BEG zurückgewiesen werden. Raske Br. Graf