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BGH

Gericht: BGH

Burch den angefochtenen Beschluß ist die von der Klägerin gegen ein TJrteil des Landgerichts eingelegte Berufung verworfen'worden« Bie von der Klägerin hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet* hat der Prozeßbevoll-mächtigte der Klägerin, der beim Oberlandesgericht zugelassen ist, um die Bewilligung des Armenrechts für den Berufungs- Er hat darin insbesondere auch ausgeführt, welche Berufungs-anträge er stellen werde und wie diese begründet werden würden* Die Berufungsbegründungsfrist ist vor ihrem Ablauf bis zu dem 30o Juni 1958 verlängert worden* Am 11* Juni 1958 hat der Prozeßbevollinächtigte der Klägerin einen Schriftsatz eingereicht und darin am Anfang erklärt, er führe "zu dem Armenrechts-gesuch und zur Berufungsbegründung noch aus". Durch die beiden während des Laufs der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätze ist die Berufung ordnungsgemäß begründet worden« Die prozessuale Wirkung, die die beiden Schriftsätze als Berufungsbegründung für das Verfahren hatten, konnte nicht wieder dadurch entfallen, daß der Prozeßbevollmäbh~ tigte der Klägerin auf Anfrage des Berichterstatters am Tage nach dem Eingang des die Berufongsbegründung darstellenden Schriftsatzes fernmündlich erklärte, der Schriftsatz solle bloß zu dem Armenrechtsgesuch, gehören und nur ankündigen, wie die Berufung begründet werden solle» Die Begründung der Berufung ist eine Prozeßer&lärung. Es ist auch unerheblich, ob* der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch den von ihm eingereichten Schriftsatz die Berufung begründen wollte» Eine in einem Prozeß abgegebene Erklärung kann wegen der öffentlich-rechtlichen

BerufungErklärungBerufungsbegründungBeschlußBeschwerdeKlägerinSchriftsatzerkennbar

Volltext der Entscheidung

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. Nachschlagewerks ja r Amtliche Sammlung* nein
 Vs v ''
2545 098
ZBO §529	'	,	.
Die prozessualen 7/irkungen einer in einem Eeohtsstreit.. abgegebenen Erklärung beurteilen sich nicht nach einem verborgen gebliebenen inneren Willen der Partei, sondern . danach, wie. diese Erklärung im Augenblick ihrer Abgabe. unter Berücksichtigung der aus den Akten erkennbaren Dm- * stände verstanden werden muß® Ein Schriftsatz, der hier^* . nach eine Berufungsbegründung darsteilt? kann diese IMgjeh*- / Schaft nicht dadurch verlieren, daß der Prozeßbevollmächtigte später erklärt, er habe damit die Berufung nicht ' . begründen wollen®
BS-H, Beschlo v. 6. Februar 1959 - IV 2B 18/59 OBS tfüraberg
 ijmeb 15/52.
B e s o h 1 u
In Sachen
 in ?«■»•»/»,
Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«	in
 der Frau Maria H<
gegen
 den Kranführer Herbert	in
 Beklagten und Beschwerdegegner, - ProzeSbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br<
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6c Februar 1959
beschlossen?
Ber Beschluß des 4* Zivilsenate des Oberlandesge-richte in Nürnberg vom 18* Kovember 1958 wird aufgehobene
 Gründe t
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Burch den angefochtenen Beschluß ist die von der Klägerin gegen ein TJrteil des Landgerichts eingelegte Berufung verworfen'worden« Bie von der Klägerin hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet*
Bie Klägerin hat die Berufungsfrist nicht versäumt«
Sie hat gegen das Urteil des Landgerichts am 30« April 1958 Berufung eingelegt« Am 24o Mai 1958. hat der Prozeßbevoll-mächtigte der Klägerin, der beim Oberlandesgericht zugelassen ist, um die Bewilligung des Armenrechts für den Berufungs-

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rechtszug nachgesucht und dieses Gesuch eingehend begründet«
Er hat darin insbesondere auch ausgeführt, welche Berufungs-anträge er stellen werde und wie diese begründet werden würden* Die Berufungsbegründungsfrist ist vor ihrem Ablauf bis zu dem 30o Juni 1958 verlängert worden* Am 11* Juni 1958 hat der Prozeßbevollinächtigte der Klägerin einen Schriftsatz eingereicht und darin am Anfang erklärt, er führe "zu dem Armenrechts-gesuch und zur Berufungsbegründung noch aus". Dieser Schriftsatz enthielt eindeutig die prozessuale Erklärung, daß die Berufung jetzt begründet werden sollte. Dabei wurde durch das Wort "noch" auf den schon eingegangenen Schriftsatz, der zunächst nur eine Begründung für das Armenrechtsgesuch darstellte, Bezug genommen. Damit wurde auch dieser Schriftsatz Teil der Berufungsbegründung. Durch die beiden während des Laufs der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätze ist die Berufung ordnungsgemäß begründet worden«
Die prozessuale Wirkung, die die beiden Schriftsätze als Berufungsbegründung für das Verfahren hatten, konnte nicht wieder dadurch entfallen, daß der Prozeßbevollmäbh~ tigte der Klägerin auf Anfrage des Berichterstatters am Tage nach dem Eingang des die Berufongsbegründung darstellenden Schriftsatzes fernmündlich erklärte, der Schriftsatz solle bloß zu dem Armenrechtsgesuch, gehören und nur ankündigen, wie die Berufung begründet werden solle»
Die Begründung der Berufung ist eine Prozeßer&lärung.
Sie kann, wenn sie einmal erfolgt ist, nachträglich nicht ungeschehen gemacht werden.
Es ist auch unerheblich, ob* der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch den von ihm eingereichten Schriftsatz die Berufung begründen wollte» Eine in einem Prozeß abgegebene Erklärung kann wegen der öffentlich-rechtlichen
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Katar des Prozesses und im Interesse der Sicherstellung des geordneten Fortgangs des Verfahrens in ihren prozessualen Wirkungen nicht von dem ihr zugrunde liegenden, in ihr nicht erkennbar gewordenen inneren Willen des Erklärenden abhängig gemacht werden« Es kommt vielmehr allein darauf an wie die Erklärung unter Berücksichtigung der aus d*en Akten erkennbaren Umstände in dem Zeitpunkt, in dem sie abgegeben worden ist, verstanden werden muß (RGZ 81, 177)« -Banach konnte der Schriftsatz nur als Berufungsbegründung aufgefaßt werden« Er ist auch, wie ein bei den Akten befindlicher Vermerk ergibt, von dem Beamten der Geschäfts-*. stelle in dieser Weise verstanden worden«
Der angefochtene Beschluß mußte daher aufgehoben werden« Bas Berufungsgericht wird über den Rechtsstreit und auch über die* Kosten der Beschwerde sachlich zu entscheiden haben«
Senatspräsident Äscher ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben«.
Uohannsen
 Johannsen
VoWemer
 Wüstenberg
Br«Boewenheim