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BGH · IV ZB 18/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 18/56

BGB §§ 2353, 2359; FGG § 19 Hechtssatzj, Zum Vorbescheid im Erbseheinsverfahrenr Eine Ankündigung.des Nachlaßgerichts an die Betei ligten, es beabsichtige, binnen bestimmter Frist einen Erbschein näher bezeiebneten In- In dem Verfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach dem am . teren Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß der 1. Bie Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung ein das Landgericht zurückverwiesen« "Hiermit bestätigen die Eheleute Ernst und Minni DflMBBBfc, daß der zu 1 genannte Ceilerbe Werner aus dem Erbvertrag gelöscht wird und somit an dem Erbvertrag nicht mehr beteiligt ist." d) ein notarielles "Testament" des Erblassers vom 15. e) ein handschriftliches Testament des Erblassers vom 12 Oktober 1953, in dem es heißt: der Beteiligte zu 5; ist ein Neffe des Erblassers. Günther der Beteiligte zu 1- ist ein Neffe seiner ersten Frau. Der Erblasser hat die ihm ’’durch den Erbvertrag zu- Infolge der nachträglich schweren Kriegsgeschehen ist dann über diese 1, Hälfte des Gesamterbes nicht mehr testamentarisch verfügt worden, i'ür Günter HBB waren nur 50 $ des Gesamt—Erbes vorgesehen; so daß ich über die 2. Auf Grund widersprechender Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Nachlaßgericht folgende Erbscheine erteilt; EMBMi von Ernst und Günther zu je 1/2 beerbt worden ist. Gegen diese Verfügung hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, soweit beabsichtigt sei, Lis-beth als Erbin zu 1/2 zu bezeichnen. Er hat beantragt, den Erbschein dahin zu erteilen, daß er, der Beteiligte zu I. Es sieht sich jedoch hieran durch den Beschluß des Kammergerichts vom 5. Mai 1955 (NJW 1955$ 1072) gehindert und hat daher die Sache gemäß § 28 EGG dem Bundes- 1073) die Ansicht vertreten, ein Vorbescheid des NachlaßgerichtSj es werde einen beantragten Erbschein erteilen? 1. Der Entscheidung ist zu folgen, soweit sie die Beschwerde gegen den Vorbescheid zuläßt Wie das Reichsgericht mit Beschluß vom 14. fern das Gericht dem Antragsteller zugleich eröffnet, es werde seine ’’auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruhenden, schon angekündigten Anträge ablehnen” (vgl auch Schlegelberger FGG 6, Aufl § 19 Anm 3 d Abs 2 mit Nachweisen, S 248), So liegt es hier. Der Beteiligte zu 1 hatte beantragt, ihn in dem Erbschein als Alleinerben nach dem Erblasser aus- In der Ankündigung, das Nachlaßgericht wolle in dem Erbschein - entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 2 - die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben zu je 1/2 bezeichnen, lag also zugleich die Eröffnung, der abweichende Antrag des Beteiligten zu 1 werde abgelehnt werden. Bas Kammergericht und ihm folgend Baur (aaO) wollen in "besonders zweifelhaften Fällen" den vorerwähnten Gefahren damit begegnen» daß der Erbschein» soweit er antragsgemäß vom Nachlaßgericht verfügt (angeordnet) wird, dem Antragsteller später als etwaigen sonstigen Erbprätendenten zugestellt wird» damit diese Beschwerde einlegen und eine "Aussetzung der Vollziehung" nach § 24 Abs 2 FGG erwirken können. Sie gehen dabei von der ständigen Rechtsprechung aus, daß die bloße Anordnung, ein Erbschein solle erteilx werden- beschwerdefähig ist (BayObLG 19 A 211 ßtä?j der Antragsteller habe ein Recht auf Entscheidung» also auf Erteilung oder Verweigerung des Erbscheins, sobald die Sache entscheidungsreif sei (Baur aaO), so läßt sich gegen das letzterwähnte Verfahren mit mindestens der gleichen Berechtigung einwenden, der Antragsteller habe ein Recht darauf, daß ihm der Erbschein, wenn sein Erlaß vom Richter verfügt worden ist» alsbald erteilt, d.h» ausgehändigt, und daß er anderen evaa. daß ein Erbschein erteilt werde, dann ist es allein folgerichtig, auch einen - auf demsel- Die Verfügung des Amtsgerichts vom 24* März 1955 war mithin zulässig. Der Beschluß des Landgerichts mußte jedoch aus sachlichen Gründen aufgehoben werden. April 1938 seien durch den Erbvertrag vom 7 Oktober 1939 aufgehoben worden (§ 2289 Abs 1 Satz 1 BGB). Es sei daher von dem Erbvertrage und der "nachträglichen Änderung" vom 14. Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3 aufgehoben, ohne vorerst insoweit (also zu 1/2) einen anderen Erben zu bestimmen: der Beteiligte zu 1 habe jedoch nicht mehr ala 1/2 erben sollen. Welchen Sinn eine solche Äußerung ge halt, hat, kann sich nur aus der; Zusammenhang schließen lassen in dem sie gefallen sein 30II. Der Beschluß des Landgerichts war aus diesem Grunde aufzuheben. Es erschien auch dem Oberlan desgericht folgend - sachdienlich, dem Landgericht selbst Gelegenheit zu geben, zur Auslegung des Testaments vom 14- Mai 1941 zunächst gemäß § 12 FGG von Amts wegen die erforderlichen weiteren Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinen den Beweise aufsunehmen. a) Welche Wirkung die - zulässige - Ausschlagungserklärung de8 Erblassers gehabt hat, ist hier nicht zu prüfen, da dies die Erbfolge nach seiner ersten Frau betrifft und jene Erbfolge nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. berechtigte den Erblasser nicht dazu, seine in Erbvertrage vom 7 Oktober 1939 und in der nachträglichen Änderung vom 14 Kai 1941 getroffenen letztv/illigen Verfügungen "aufzuheben". wie aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 2298 3G3 folgt, einen Erbvertrag voraua, in dem der Eiicktritt Vorbehalten worden ist (§ 2293 Abs 2 2 BGB). Bas ist hier nicht geschehen Es Satz und gilt daher die Hegel des § 2290 Abs 1 Satz 2. BGB Hiernach können der Erbvertrag sowie einzelne vertragsmäßige Verfügungen nach dem Tode eines der Ver tragsteile nicht mehr aufgehoben werden (vgl auch die außerhalb der Testamentsur künde liegen, zu berücksichtigen, soweit sie den Willen des Erblassers deutlich genug erkennen lassen (BGB RGHK 10, Aufl Vorbem 6 vor § 2064 S 235). Hiernach konnte für die Auslegung auch die "eidesstattliche Erklärung" des Erblassers vom 10 Novem ber 1952 (Bl 9 a in den Akten IV 76-52 des Amtsgerichts Olpe) herangezogen werden, Bas Landgericht hat schon auf die Bedenken hingewiesen, die gegen ihre Verwertung bestehen können. festgestellt werden muß, Ber Senat hat schon früher ausgesprochen, es sei bei der Auslegung von Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Testaments, die Ehegatten gemeinschaftlich getroffen haben, stets zu prüfenr ob eine nach dem Verhalten des Erblassers mögliche Auslegung auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen habe; lasse sich das nicht feststellen« dann werde die Bestimmung in der Hegel so auszulegen sein, wie es nach ihrem

Zitierte Normen: § 28 FGG § 2353 BGB § 310 ZPO § 2289 BGB
BeteiligteVorbescheidErblasserLandgerichtVerfügungBeschwerdeErbscheinFGG

Volltext der Entscheidung

Für das Fachs chlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
Gesetz
BGB §§ 2353, 2359; FGG § 19
Hechtssatzj, Zum Vorbescheid im Erbseheinsverfahrenr Eine
 Ankündigung.des Nachlaßgerichts an die Betei ligten, es beabsichtige, binnen bestimmter Frist einen Erbschein näher bezeiebneten In-
halts zu erteilen
 ist eine beschwerdefähige
 Der Erlaß
 Verfügung; sie ist auch zulässig, eines solchen Vorbescheides ist jedoch nur in Ausnahmefällen vertretbar.
Aktenzeichen» IV ZB 18/56 Beschluß v. 18.April 1956
I> AG Olpe II. LG Siegen III. OLG Hamm
B e_s_c_ h 1 u s e
In dem Verfahren
 betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach dem am . November 1953 in Olpe verstorbenen Ingenieur Ernst
 Beteiligte;
1,
in
 Ingenieur Günther H
-Land/Oberhessen,
 Beschwerdeführers Verfahrensbevo1lmächtigter: Rechtsanwalt
; ?C3t
eL,
Frau Elisabeth D
Vwe * geb.
in 0
Verfahrensbevollmächtigter:
3• Ingenieur Werner D
in 0
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Frau Emma B
geb
 in 0
- Verfahrensbevollmächtigte::	Rechtsanwälte
5- Kaufmann Erich E
in 0
6. Frau Ida H
Post G
geb 4. E Land/' Oberhe ssen.
in F
Per IV.- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
 den Vorlagebeschluß des 13- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamra/Westf.. vom 9- Februar 1956 zur wei-
«
teren Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Siegen vom 19 > September 1955 in der Sitzung vom 18. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt$ der Bundesrichter Raske. Johannsen. Br, Kregel und Siemer
 beschlossen:
Ber Beschluß des Landgerichts wird aufgehoben.■
Bie Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung ein das Landgericht zurückverwiesen«
Gründe t.
Der Ingenieur Emst
(Erblasser) ist am
^ •
November 1953 gestorben. Nach seinem Code sind 6 Verfügungen von Codes wegen eröffnet worden?
a) Zwei Testamente vom 5^ November 1930 und 6. April
1938, in denen er seiner Schwester Emma, der Beteiligten zu 4» sein "gesamtes Vermögen vermacht" hat;
b) ein Erbyertrag vom 7. Oktober 1939$ den er mit seiner ersten Frau. Minna (Minni) geb, EflHi geschlos-
*
sen hat, folgenden Wortlauts:
4
"Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein. Der Letztlebende ist der alleinige Erbe des erstversterbenden. Nach dem Code des Letztlebenden sind dessen Erben:
1-
2.
Ingenieur Werner D Günter HflU Sohn des
 und zwar zu gleichen
 in 0 Dr. Karl H Teilen."
c)
eine von Ernst D
und
 derung
lautet
 mitunterschriebene "Nachträgliche Än-i Erbvertrages vom 14. Mai 1941? welche
"Hiermit bestätigen die Eheleute Ernst und Minni DflMBBBfc, daß der zu 1 genannte Ceilerbe Werner
 aus dem Erbvertrag gelöscht wird und somit an dem Erbvertrag nicht mehr beteiligt ist."
d)	ein notarielles "Testament" des Erblassers vom 15.
■
Dezember 1952 folgenden Inhalts:
"Unter Widerruf meiner im Erbvertrage vom 7. Oktober 1939 sowie in der nachträglichen Änderung vom 14 Mai 1941 getroffenen letztwilligen Verfügungen hebe ich diese letztwilligen Verfügungen auf."
e)	ein handschriftliches Testament des Erblassers vom 12 Oktober 1953, in dem es heißt:
’•Hiermit setze ich meine Ehefrau Liesbeth geborene
w
AU
zu meiner alleinigen befreiten Vorerbin ein.
Sacherbe meines Werk-Anteils soll mein Neffe Werner
 in OftA/7/estf. sein "
Zur Vorgeschichte ist zu bemerken: Ernst D
war
 zweimal kinderlos verheiratete Seine erste Frau Minna geb.
ist am 31. Kai 1951 gestorben Werner D
der Beteiligte zu 5; ist ein Neffe des Erblassers. Günther
 der Beteiligte zu 1- ist ein Neffe seiner ersten
 Frau. Der Erblasser hat die ihm ’’durch den Erbvertrag zu-
■
gefallene Erbschaft” mit Erklärung vom 14^ Oktober 1952 ausgeschlagen. Er hat ferner dem Nachlaßgericht gegen-
über zu dem Erbvertrage unter dem 10, November 1952 folgen-
■
de ’öidesstattliche Erklärung” abgegeben?
*
u
"Durch die nachträgliche Änderung vom 14. Mai 1941 ist der zu § 1 genannte Teilerbe Ing; Werner D
aus dem Erbvertrag gestrichen. Für diese 50 $ des Erbteiles wurde vorläufig noch kein neuer Erbe eingesetzt. Es war vorgesehen, hierfür meinen jüngeren Neffen, den Ankerv/iekler und Elektro-Maschinenbauer Emil	Sohn	des	Schuhmacher-
meisters Emil DHBBHP-WflM-EttHR, einzusetzen. Ehe jedoch diese Nacherbeeintragung erfolgen sollte{ war vorgesehen daß mein Neffe ^
welcher m unserem Werk gelernt una als Geselxe tätig war:. sich hierfür bewähren sollte. Während des Krieges wurde er zur 7/ehrmacht eiriberufen und ist am 2,II.45 in I
gefallen. Infolge der nachträglich schweren Kriegsgeschehen ist dann über diese 1, Hälfte des Gesamterbes nicht mehr testamentarisch verfügt worden, i'ür Günter HBB waren nur 50 $ des Gesamt—Erbes vorgesehen; so daß ich über die 2. Hälfte jederzeit letztwillig frei verfügen kann,"
Auf Grund widersprechender Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Nachlaßgericht folgende Erbscheine erteilt;
1. einen Erbschein vom 11, Mai 1955? nach welchem Minna BflUBÜ geb. EMBMi von Ernst	und
 Günther	zu	je	1/2 beerbt worden ist.
nach we Ichor«
2, einen Teilerbschein vom 25. Mai 1555>
Ernst D
Günther H
"zu l/2 Anteil am Nachlaß" von
 beerbt worden ist
•'er Teilerbschein
 schließt mit dem Vermerk; es sei unbekannt, wer Erbe der weiteren Hälfte des Nachlasses sei. wegen
m
dieser Hälfte sei Nachlaßpflegschaft angeordnet.
Vorher hatte das Nachlaßgericht den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 24. März 1955 mitgeteilt. es beabsichtige "nach Ablauf von 3 Wochen folgende Erbscheine" auszusteilens Es seien beerbt worden
a) Minna D
von Günther H
und Ernst D
zu je l/2
b) Ernst D
von Günther H
kraft Erbver-
trages und Li8beth D
auf Grund des Te
■
stament3 vom 12. Oktober 1953 zu je 1/2
Gegen diese Verfügung hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, soweit beabsichtigt sei, Lis-beth	als	Erbin	zu	1/2 zu bezeichnen. Er
 hat beantragt,
 den Erbschein dahin zu erteilen, daß er, der Beteiligte zu I. Alleinerbe nach dem Erb-
■Mt	*
lasser geworden sei.
Bas Landgericht hat die Beschwerde zurückgewie sen. Der Beteiligte zu 1 hat weitere Beschwerde ein
 gelegt. Das Oberlandesgericht möchte ihr stattgeben
■
und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen. Es sieht sich jedoch hieran durch den Beschluß des Kammergerichts vom 5. Mai 1955 (NJW 1955$ 1072) gehindert und hat daher die Sache gemäß § 28 EGG dem Bundes-
t
gerichtshof vorgelegt.
 
II.	Sie Voraussetzungen des § 28 FGG sind erfüllt.
Ser Senat hat daher über die weitere Beschwerde zu entscheiden (§28 Abs 3 FGG). Er tritt dein Oberlandes-gerieht im Ergebnis bei.
«
III.	Das Kammergericht hat in der angeführten Entscheidung (mit zustimmender Anmerkung von Baur IIJW 1955? 1073) die Ansicht vertreten, ein Vorbescheid des NachlaßgerichtSj es werde einen beantragten Erbschein erteilen? falls nicht binnen bestimmter Frist Beschwerde gegen den Vorbescheid eiftgelegt werde?
sei unzulässig; er sei auf die (zulässige) Beschwerde
 eines Beteiligten ohne Sachprüfung aufzuheben.
*
■
1. Der Entscheidung ist zu folgen, soweit sie die Beschwerde gegen den Vorbescheid zuläßt Wie das Reichsgericht mit Beschluß vom 14. Juli 1952 (RGZ 137. 222 /?26/} dargelegt hat, entspricht es herrschender Ansicht, daß auch die Mitteilung einer Rechtsansicht seitens des Gerichts in einer bestimmten Angelegenheit ein Beschwerderecht begründet., so-
l
fern das Gericht dem Antragsteller zugleich eröffnet, es werde seine ’’auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruhenden, schon angekündigten Anträge ablehnen” (vgl auch Schlegelberger FGG 6, Aufl § 19 Anm 3 d Abs 2 mit Nachweisen, S 248), So liegt es hier. Der Beteiligte zu 1 hatte beantragt, ihn in dem Erbschein als Alleinerben nach dem Erblasser aus-
a
zuweisen. In der Ankündigung, das Nachlaßgericht wolle in dem Erbschein - entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 2 - die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben zu je 1/2 bezeichnen, lag also zugleich die Eröffnung, der abweichende Antrag des Beteiligten zu 1 werde abgelehnt werden.
Das Kammergericht hält jedoch einen solcher
 Vorbescheid des Nachlaßgerichts ohne zwingenden Grund
 unzulässige Er entspricht einem dringenden BeöLürf
IUI
nis. Ein unrichtiger Erbschein kann., wie auch Baur nicht verkennt, wegen seiner Publizitätswirkung beträchtlichen Schaden zur Folge haben (s. auch RGZ 137; 222 £226?). Bas Bedürfnis ist'so stark (vgl insbes Firsching NJW 1955» 1540 mit Nachweisen über eine entsprechende Übung in Bayern)» daß es sachdienlich wäre.- solche Vorbescheide gesetzlich einzuführen. wenn ihnen das bisherige Gesetzesrecht zwingend entgegenstände. Bas ist jedoch nicht der Fall. Bas Kammergericht und ihm folgend Baur (aaO) wollen in "besonders zweifelhaften Fällen" den vorerwähnten Gefahren damit begegnen» daß der Erbschein» soweit er antragsgemäß vom Nachlaßgericht verfügt (angeordnet) wird, dem Antragsteller später als etwaigen sonstigen Erbprätendenten zugestellt wird» damit diese Beschwerde einlegen und eine "Aussetzung der Vollziehung" nach § 24 Abs 2 FGG erwirken können.
Sie gehen dabei von der ständigen Rechtsprechung aus, daß die bloße Anordnung, ein Erbschein solle
 erteilx werden- beschwerdefähig ist (BayObLG 19 A 211 ßtä?j JFG 13; 351 ^5547? Keidel FGG 6, Auf!
§ 20 Anm 5 3c S 248).
Wenn gegen den Vorbescheid angeführt wird»
■
der Antragsteller habe ein Recht auf Entscheidung» also auf Erteilung oder Verweigerung des Erbscheins, sobald die Sache entscheidungsreif sei (Baur aaO), so läßt sich gegen das letzterwähnte Verfahren mit
 mindestens der gleichen Berechtigung einwenden, der
■
Antragsteller habe ein Recht darauf, daß ihm der Erbschein, wenn sein Erlaß vom Richter verfügt worden ist» alsbald erteilt, d.h» ausgehändigt, und
 daß er anderen evaa. Beteiligten jedenfalls nicht früher bekanntgemacnt wird.
Wesensmäßig besteht zwischen der Ankündigung, einen Erbschein bestimmten Inhalts erlassen zu wollen: und der Anordnung, es solle ein bestimmter Erb-
■
schein erteilt werden, kein entscheidender Unterschied (vgl hierzu insbesondere Firsching HJW 1955, 1540)i Beide bereiten die "Erteilung des Erbscheins"
(§ 2353 BGB) nur vor und berühren daher zunächst nur
 den inneren Bienstbetrieb des Nachlaßgerichts, Bie
*
bloßetAnordnung (Verfügung) ist - entgegen der An-
«
sicht von Baur - ebensowenig "eine die Instanz abschließende Endentscheidung des Gerichts" wie ein noch nicht verkündetes oder an Verkündungs Statt zugestelltes (§ 310 ZPO) Urteil des Zivilrichters- Ber
■
erste Bechtszug ist vielmehr erst abgeschlossen, wenn
 der Erbschein erteilt ist. Läßt die Hechtspreehung
*
trotz dieses Bedenkens gleichwohl wegen eines unabweisbaren Bedürfnisses die Beschwerde gegen die bloße Anordnung zu. daß ein Erbschein erteilt werde, dann
 ist es allein folgerichtig, auch einen - auf demsel-
«
ben Bedürfnis beruhenden und insoweit noch wirksameren
 ft
v
beschwerdefähigen Vorbescheid in Erbscheinssachen an-zue rkennen,
 Bas Bedenken, die Nachlaßgerichte könnten die Möglichkeit, einen Vorbescheid zu erlassen, mißbrauchen und sich auch in zweifelsfreien oder weniger zweifelhaften Fällen häufig zunächst auf eine solche Vorankündigung beschränken, anstatt pflichtgemäß abschließend über den Erbscheinsantrag zu befinden, besteht in entsprechender Weise auch gegenüber dem oben erwähnten vom Kammergericht und von Baur vorgeschlagenen Wege. Ihm muß das Vertrauen entgegengesetzt

6
werden, daß die Nachlaßgerichte von dein sit einen dringenden. Bedürfnis begründeten Vorbescheid such
•> f*.
a aenen
 mu' in den -vusnahmefä 11 e?i Gebrauch machen ,
es nach der Sach- oder Hechts!age unabv/eislich bs
■
ßtöht.=
Die Verfügung des Amtsgerichts vom 24* März 1955 war mithin zulässig.
IV. Der Beschluß des Landgerichts mußte jedoch aus sachlichen Gründen aufgehoben werden.
j.
Las Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführts
 nie beiden -Testamente des Erblassers vom 5. November 1930 und 6. April 1938 seien durch den Erbvertrag vom 7 Oktober 1939 aufgehoben worden (§ 2289 Abs 1
 Satz 1 BGB). Es sei daher von dem Erbvertrage und
 der "nachträglichen Änderung" vom 14. Mai 1941 aus-
zugehen; letztere sei ein wirksames gemeinschaftliches Änderungstestament im Sinne des § 2292 2GB.
2
;as Amtsgericht und ihm fo
 id das Landgericht
 haben nun das Testament vom 14. Mai 1941 dahin ausge
 nur ai
 legt, in ihr. hätten die Eheleute 2)
Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3 aufgehoben, ohne vorerst insoweit (also zu 1/2) einen anderen Erben zu bestimmen: der Beteiligte zu 1 habe jedoch nicht mehr ala 1/2 erben sollen. Das Oberlandesgericht hält diese Auslegung mit Hecht aus verfahrensrechtlichen Grün den für angreifbar. Das Landgericht konnte den Be-
weisantritt nicht übergehen, die Eheleute D
hätten Anfang August 1946 den Eltern des Beteiligten
■
zu 1 ausdrücklich zugesichert, dieser solle Alleinerbe des Längstlebenden werden (Beschwerdeschrift vom 6. April 1955 S 2 - Bl 72 GA -)i Das Landgericht eint zu Unrecht, die behauptete Äußerung sei zu
i
leute D
hätten schon ihrer Äußerung ent-
sprechend testiert; als auch., sie würden das no?;: tun. Welchen Sinn eine solche Äußerung ge halt, hat, kann sich nur aus der; Zusammenhang schließen lassen in dem sie gefallen sein 30II. Das Landgericht hätte daher mindestens versuchen müssen; etwaige Zweifel in der Beweisaufnähme zu klären: es kennte nicht ohne weiteres - wie geschehen - annehinen. daß die Zweifel "voraussichtlich auch im Falle
m
einer Vernehmung der beiden Zeugen nicht beseitigt werden" könnten.
Der Beschluß des Landgerichts war aus diesem
 Grunde aufzuheben. Es erschien auch
 dem Oberlan
 desgericht folgend - sachdienlich, dem Landgericht selbst Gelegenheit zu geben, zur Auslegung des Testaments vom 14- Mai 1941 zunächst gemäß § 12 FGG von Amts wegen die erforderlichen weiteren Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinen
 den Beweise aufsunehmen. Hierzu war die Sache an
■
das Landgericht zurückzuverweisen (vgl Schlegelber cer FGG 6. Aufl Bd I S 294 § 25 Arnn 13),
3. Sur weiteren Behandlung der Sache ist in recht-
m
lieber Hinsicht noch zu bemerken:
a)	Welche Wirkung die - zulässige - Ausschlagungserklärung de8 Erblassers gehabt hat, ist hier nicht zu prüfen, da dies die Erbfolge nach seiner ersten Frau betrifft und jene Erbfolge nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
b)	Der Widerruf, den der Erblasser mit Verhandlung vom 15. Dezember 1952 erklärt hat, ist - anders als die Ausschlagung - unbeachtlich: Die Ausschlagung
10
berechtigte den Erblasser nicht dazu, seine in Erbvertrage vom 7 Oktober 1939 und in der nachträglichen Änderung vom 14 Kai 1941 getroffenen letztv/illigen
 Verfügungen "aufzuheben". Zwar kann nach § 2296 Abs 2 Satz 3 BGB der überlebende? wenn er das ihm durch den Erbvertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung
 durch Testament aufheben. Die Vorschrift setzt ;}s-dcoh. wie aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 2298 3G3 folgt, einen Erbvertrag voraua, in dem der Eiicktritt Vorbehalten worden ist (§ 2293 Abs 2
 2 BGB). Bas ist hier nicht geschehen Es
 Satz
und
 gilt daher die Hegel des § 2290 Abs 1 Satz 2. BGB Hiernach können der Erbvertrag sowie einzelne vertragsmäßige Verfügungen nach dem Tode eines der Ver tragsteile nicht mehr aufgehoben werden (vgl auch
BGRK
§ 2290 Anm
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Bei. der Auslegung letztwilliger Verfügungen
 sind auch Umstände? die außerhalb der Testamentsur künde liegen, zu berücksichtigen, soweit sie den Willen des Erblassers deutlich genug erkennen lassen (BGB RGHK 10, Aufl Vorbem 6 vor § 2064 S 235).
Hiernach konnte für die Auslegung auch die "eidesstattliche Erklärung" des Erblassers vom 10 Novem
■
ber 1952 (Bl 9 a in den Akten IV 76-52 des Amtsgerichts Olpe) herangezogen werden, Bas Landgericht hat schon auf die Bedenken hingewiesen, die gegen ihre Verwertung bestehen können. Sie sind umso gewichtiger, als bei der Auslegung der Änderung vom 14. Mai 1941 nicht allein der Wille des Ehemanns,
 sondern der gemeinsame Wille der Eheleute B
festgestellt werden muß, Ber Senat hat schon früher ausgesprochen, es sei bei der Auslegung von Bestimmungen eines gemeinschaftlichen
11
Testaments, die Ehegatten gemeinschaftlich getroffen
 haben, stets zu prüfenr ob eine nach dem Verhalten
 des Erblassers mögliche Auslegung auch dem Willen
 des anderen Ehegatten entsprochen habe; lasse sich
 das nicht feststellen« dann werde die Bestimmung in
 der Hegel so auszulegen sein, wie es nach ihrem
■
Wortlaut angenommen werden müsse (NJW 1951, 959 -
 LE § 2084 BGB Hr 1).
Schmidt
 Baske
Johannsen
 Kregel
Si einer