Das Vormundschaftsgericht hat, nachdem eine Einigung der geschiedenen Eheleute über das Reeht der Sorge für die Person ihres gemeinschaftlichen Kindes Peter Paul H01 nicht zustandegekommen war, durch Beschluss vom 22» April 195o das Sorgerecht den Vater Übertragen, weil nach den Umständen kein Anlass bestanden habe, eine von der Regel des § 74 Abs 4 EheG abweichende Regelung zu treffen. Dezember 195o den Beschluss des Vornundschcftsgericlits aufgehoben und das Recht der Sorge für die Person des Kindes der Kutter übertragen* Zur Begründung führt es aus', das Vormunds ehe ftsgericht stütze seine Entscheidung auf eine heute v>n der Rechtsprechung nicht mehr einhellig geteilte enge Auslegung des § 74 Abs 4 EheG. Die Kammer habe sich indessen mn der mangelnden erzieherischen Eignung der Kutter nicht überzeugen können, sondern die bei ihr vorherrschenden gesamten Verhältnisse für die künftige Entwicklung des Kindes als ungleich günstiger erachtet als beim Vater* Nach den Bekundungen der Zeugen sei das Kind bei. Kindes zu rechtfertigen vermöchten; dieser habe seine Pamiliet ohne triftigen Grund verlassen und sich euch in der Polgezeit nicht um das Kind gekümmert« Seine wiederholt geausserten Selbstmordabsichten , die auf eine euch sonst bekundete schwermütige Veranlagung hindeuteten, liessen es nicht für geboten erscheinen, ihm das Schicksal des £ V2-jährigen Kindes ohne Bedenken anzuvertrauen. Das Oberlandesjgericht Preiburg hat die weitere Be-schwerde des Vaters dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und zur Begründung der Vorlage ausgeführt, es wolle bei der Auslegung des § 74 ÄbsV/kBheG von den auf v/eitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des OLG Celle vom 25. Diese Bestimmung entspricht völlig derjenigen des § 81 Abs 3 EheG 1938* Zu dieser hat das Kammergericht des Reichsgericht hat, soviel bekannt geworden, keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt •- in seiner Rechtsprechung (vgl DR 194o, 2166; DR 1943, 693; DJ 1944, 323; JFG 19, 269 und 22, 271) im wesentlichen folgende Grundsätze, entwickelt: Für die Entscheidung in Fällen des § 74 Abs 4 müssten Erwägungen allgemeiner Art ohne Einfiuss sein, da der Gesetzgeber diese nicht als Richtlinien auf gestellt habe* Zur Annahme besonderer Gründe sei nicht die Feststellung ausreichend, vdass das Rind bei dem nicht oder minder schuldigen Elternteil gut, bei dem anderen aber besser untergebracht sei* Zwar sei zur Abweichung von der Regel dea § 74 Abs 4 nicht eine unmittelbare Gefährdung des Rin-, des erforderlich; es müssten aber begründete 3edenken gefeen die Eignung des nicht oder minder schuldigen Teiles bestehen und andererseits einwandfreie Betreuung durch den anderen Teil gewährleistet sein* Charakterliche Fehler oder bereits zutage getretene liängel in der Eignung zur Erziehung von Rindern könnten besondere Gründe darstellen, desgleichen körperliche oder seelische Krankheiten. Im übrigen hat das Kammergericht in seiner Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht, das3 bei der Entscheidung alle.Umstände des Falles zu berücksichtigen seien und keine formalen Schranken für den Richter beständen* . Das OLG Preiburg erklärt, die besonderen Gründe des § 74 Abs 4 müssten nach dem Einn und Zweck der gesetzlichen Regelung solche schwerwiegender Hatur sein und in den besonderen Verhältnissen des Palles liegen« Das OLG Schleswig meint, in der Regel seien nur üondertatsachen zu berücksichtigen, so Straftaten oder Krankheit eines Eltern- * teils oder des Kindes. Das OLG Hamm (KDR 1948 S 217) lehnt es ab, den Absatz 4 des § 74 aus seinem Zusammenhang zu reis sen und als eine Ausnahmevorschrift anzuseheri, gibt ihm vielmehr lediglich die Bedeutung einer Richtlinie im Rahmen der Gesamtvorschrift des § 74* Es sagt, oberster Grundsatz sei immer das *^ohl des Kindes; nur dann, wenn dessen Interesse, es zulasse, habe der nicht oder September 1949 (JMB1 IIRT7 195a S lo) sagt das gleiche 0Kr ferner,wenn beide Koglichkeiten der Unterbringung des Kindes annähernd gleichwertig seien, sei durchaus Raum für die Erwägung, welcher Elternteil von seinem Interesse aus gesehen ein*grösseres Anrecht auf das Kind habe. In einer Entscheidung; vom 5- Dezember 1949 CDRZ 195o S 2o7} hat das OLG Freiburg seinen fzüheren Standpunkt geändert und zur Begründung hierfür im wesentlichen ausgeführt, dem Schuldausspruch solle nach den jetzigen Recht nur noch im Hinblick darauf Bedeutung zukommen, als er für die geringere Eignung des allein oder überwiegend schuldigen Elternteils zur Erziehung und Betreuung des Kindes sprecht wie*' auch die rmtliche Begründung zu dem Ehegesetz 1958 (DJ 1958 S1112) snführe. Die besonderen Gründe könnten auch in Erwägungen allgemeiner Art bestehen; der Gesetzgeber habe bewusst von weiteren Richtlinien abgesehen, um den dichter von den bisherigen schematischen Bindungen freizustdL len, und entscheidend auf das Y/ohl des Kindes abgesteilt. 122 ff ausgeführt, die Bedeutung des § 74 Abs 4werde überhaupttufgehoben, wenn angenommen würde, er könne allein für die Präge der erzieherischen Eignung der Biternteile in Betracht kommen, nicht aber bei Prüfung der übrigen Umstände, der konkreten Bebensverhältnisce auf beiden Seiten und der allgemeinen Erwägungen. Gründe, die wesentlich genug sind, um im Interesse des “ohles des Mndes das Vorrecht des an der Scheidung nicht schuldigen Teiles ausser Kraft zu setzen« Verzichtet der nichtoder minderschuldige Ehegatte durch eine Einigung mit dem anderen Gatten auf das ihm nach Ibs&tz 4 zustehende Vorrecht, so kann der Richter bei der Prüfung, ob der Vorschlag der Eltern (lbs 1) Billigung verdient, die Vorschrift des ->bs. 4 grundsätzlich ausser Betracht lassen, unbeschadet seiner Pflicht, die Eignung des allein oder überwiegend schuldigen Elternteils zur Erziehung und Betreuung des Kinds gerc.de in einen solchen Palle mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Der Vornundschaftsrichter nuss aber, um von der Regel des § 74 Abs 4 abzuweichen, in selbständiger Prüfung und von Amts wegen nach § 12 PGG die Umstünde fe3tsteilen, die wichtig genug erscheinen, un das Vorrecht des nichtschuldigen Elternteile3 hin— ter djig Interessen des Kindeo surücktreten zu lassen,, Dadurch ist einer starren, dem früheren § 1635 BGB angenäherten Anwendung der grundsätzlichen Regelung vorgebeugto Die. Feststellung , ob besondere Gründe Jit Sinne des § 74 Abs 4 vor liegen, hat unter Berücksichtigung al^er Sachumstände des Rinzelfalls zu erfolgen. So wird das Alter oder Geschlecht des Kindes zugunsten der alleinschuldigen Kutter im allgemeinen nur dann entscheidend zu berücksichtigen sein, wenn für absehbare Zeit eine angemessene Unterbringung bei dem Vater oder durch diesen nicht gewährleistet und auch eine befriedigende Sbergangslö— sung nicht möglich ist«. Andererseits wird in solchen Pallen zu beachten sein, dass bei zunehmendem Alter des Kindes eine Herausnahme aus der bisherigen Umgebung je nach seiner körperlichen und seelischen Verfassung zu schweren «Schäden für dieses führen kann. Auch das wird aber zu dem Nachteil für den nichtschuldigen Vater bei der ^orgerechtsentscheidung in der Hegel nur denn in die üagschale fallen, wenn weder er selbst, noch eine andere geeignete Person die Gewähr für eine einwandfrei e Unterbringung, Pflege und Erziehung des ICindes bieten® TJiederverheiratung eines Elternteils v.ird nur denn von Bedeutung sein, wenn sich für das V/ohl des Kindes nicht unerhebliche Bedenken aus den Verhältnissen der neuen ^he, insbesondere der Persönlichkeit des neuen Ehegatten, ergeben® Bauernde Krrnkheit oder abnorme geistige oder seelische Verfassung werden als besondere Gründe zu einer Abweichung von der Hegel des § 74 Abs 4 anzuerkennen sein® Das Landgericht hat auf Grund der angestellten Ermittlungen festgestellt, des3 das Kind bei der Hutter in jeder Hinsicht gut untergebracht ist, dass auch aus ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und. Die Bedenken, die nach seiner Ansicht in dieser Beziehung auf Seiten des Vaters bestehen, hat es jedoch nach ihrer Art und ihrem Gewicht nicht derart überzeugend gekennzeichnet und begründet, dtss bei Zugrundelegung der vor er örterten Grundsätze zur Auslegung des § 74 Abs 4 mit ihnen schon ,:besondere Gründe” für eine Übertragung des Sorgerechts auf die überwiegend schuldige Kutter eis dargetsn angesehen werden könnten. Biese Erwägungen entbehren der den Umständen nach gebotenen ausreichenden Untermauerung in tatsächlicher Beziehung« Es hätte insbesondere im Hinblick auf das hierauf bezügliche Verbringen des Vaters geprüft werden müssen, ob und inwieweit die Gründe, die den Vater zu dem Verlassen seiner Familie und zur Fernhaltung von seinem Kinde veranlasst haben, auch heute noch geeignet sind, begründete Bedenken gegen seine Eignung zur Ausübung des uorgerechts zu erwecken« Es besteht insbesondere im Hinblick, stuf die kurze Jlusserung der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Freiburg und die Bekundungen des Zeugen König die Möglichkeit, dass das allerdings von der Norm abweichende Verhalten des Vaters in der Zeit vor der Trennung der Eheleute und möglicherweise auch * der Seche euch die Behauptung der Hutter, dr.so der Vater vor der Trennung der Bheleute ec in auffallender 7/eise en Interesse und Zuneigung für des Kind habe fehlen lassen, und des Ergebnis der hierzu bereits durchgeführten Ermittlungen zu beiücksich— tigen haben« Bin ungewöhnliches Verhalten in dieser Beziehung wird insbesondere dann 3© nach Beurteilung der Gescmtpersönlichkeit des Vaters zu seinem Nachteil in die Hagschale fallen müssen, wenn es nicht durch eine aussergewöhnliche und nur vorübergehende Gemüts- und Seelenverfassung in der drmaligen Zeit eine natürliche Erklärung findet«. Anfechtbcr erscheint ferner die Beweisführung des Lendgerichts, ec liege nicht im Interesse einer kontinuierlichen Entwicklung des Kindos, wenn der Vater das Kind zunächst der Betreuung seiner ledigen Schwester überlaseen würde, um es nach seiner V/iederVerheiratung durch seine künftige Ehefrau betreuen zu lassen. Abgesehen davon, dass nach dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich ist, worauf das Landgericht die Annahme einer in Aussicht stehenden *./ie der Verheiratung des Vaters stützt - der 0rts3ugendhelfer von Sinzheim hat sich in seinem Bericht Blatt 31 d„A. ist, so ist es in der Regel doch nicht angängig, dem allein oder überwiegend schuldigen Elternteil schon deshalb den Vorzug zu geben« Es würde schon der Verlegung weiterer besonderer Umstände bedürfen, die eine Erziehung des Kindes.allein unter Erwachsenen nach seiner körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenart als seinem Uohl abtrüg- * lieh erscheinen lies.en® Auch das Alter des Hind es von immerhin jetzt fünf Jahren spricht unter deh vorliegenden Uns t An den nicht ohne v/eiteres gegen- seine Unterbringung beim Vater* Pur eine solche spricht, wenn des Ergebnis der Prüfung ihr in übrigen nicht entgegenstehen würde, die Erwägung, dass eine Hercusnchne des Kindes (US seiner bisherigen Umgebung in einem späteren Zeitpunkt, für das Kind nachteiliger sein könnte als in seinem jetzigen Alter, in dem Kinder sich im allgemeinen noch sehr schnell umgewöhnen.
o?ar das Naciia unlagewerk I Für die Amtliche Ssmmlung! A 2502 008 besetzt EheG 5 74 Hechtssatz: 1» Für die Sorgerechtsentscheidung ist der Schuld- ausspruch im ^hescheidungsurteil in Jedem Falle bedeutsam ohne Rücksicht darauf, oh er dem wirklichen Sachverhalt gerecht wird; eine Überprüfung der Schuldfrage als solcher hat nicht stattzufin-den» 20 Besondere. Gründe im Sinne des Abs 4 sind solche, die wesentlich genug sind, um in Interesse des Wohles des Kindes das Vorrecht des nichtoder minder schuldig: erklärten Ehegatten ausser Kraft zu setzen» Der Schwerpunkt der Prüfung muss auf der Frage der Eignung der Elternteile zur Erzie— hung des Kindes liegen; * der grösseren Gunst der ...... äusseren wirtschaftlichen Verhältnisse ist allein kein ausschlaggebender Wert beizulegen» Die Feststellung^ ob besqSjiere Gründe in diesem Sinne » vor* liegen* hat jmtA&V'B'erücksichtigung aller Umstände ; • • • de3~.3inzelfallr£s von Amts wegen zu erfolgen^ Er~ *- .... Tagungen allgemeiner Art sind nicht allein aus- ** * -nrf ' reichend; sie können aber jeweils Aiüialtspunkte für die Prüfung geben und sind beachtlich, yirenn die gegebenen Umstände ihrer Anwendung eine über das Allgemeine hinausgehende Bedeutung zu geben vermögen» 3© Verzichtet der nichtoder minders chuldig erklärte Ehegatte durch eine Vereinbarung mit dem ande— ♦ ren Teil cuf das ihm nach Abs 4 zustehende Vorrecht, so kann auch der Richter dieses grundsätz-. lieh ausser Betracht lassen, unbeschadet seiner Verpflichtung, die Eignung des anderen Teils mit besonderer Scrgfalt zu prüfen» Aktenzeichen: iv ZB 18/51 Beschi* v» 3. Juli 1951 'm dh&mk, OLG Freiburg >?r$Z 18/51 Beschluss. In dem Verfahren in Gärtner Josef r. vertreten durch Rechtsanwalt w ' > betreffend das Recht der Sorge für die Person des am ^946 geborenen Rindes Peter Paul BflHM.' Sohn der geschiedenen Eheleutes jrrQ ■* ^ - Beschwerdeführer ____ in und der Ehefrau Erika Sfm| gesch« II^HBlin - Beschwerdegegnerin -vertreten durch Rechtsanwalt flBi in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesrichter,Br- lersch, Baske. Johannsen-Br. Hartz und Br. Kregel in der Sitzung vom Juli 1951* beschlossen! Ber Beschluss des Landgerichts in Baden-Baden vom 6. Dezember 195o wird aufgehoben und die Sache zu weiteren tatsächlichen Peststellungen und zur Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. * »-«'2, *«*» // Gründes Die Ehe der Vorgenannten ist durch Urteil des Landgerichts in Offeriburg vom 13. September 1949 rechtskräftig geschieden; in dem Urteil sind beide Parteien für schuldig an der Scheidung erklärt, jedoch ist ein überwiegendes Verschulden der Frau festgestellt worden«. Das Vormundschaftsgericht hat, nachdem eine Einigung der geschiedenen Eheleute über das Reeht der Sorge für die Person ihres gemeinschaftlichen Kindes Peter Paul H01 nicht zustandegekommen war, durch Beschluss vom 22» April 195o das Sorgerecht den Vater Übertragen, weil nach den Umständen kein Anlass bestanden habe, eine von der Regel des § 74 Abs 4 EheG abweichende Regelung zu treffen. Die Mutter habe zwar Bedenken allgemeiner Art gegen die erzieherischen Fähigkeiten des Vaters vorgebracht dahin, dass er sich um das Kind wenig gekümmert und kein sonderliches Interesse an ihm gezeigt habe, dass er auch an einer Nervenkrankheit leide» • Nach den getroffenen Feststellungen lebt der Vater aber in geordneten wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnissen. Das Vormundschaftsgericht hielt daher alle Voraussetzungen für eine ordnungsmässige Betreuung des Kindes für gegeben» Nach einer gutachtlichen lusserung der Universitätsklinik Freiburg habe es sich bei dem^angeblichen Nervenleiden. des Vaters im! wesentlichen um eine durch die EhescN&lerigkeiten entstandene seelische Verstimmung und nervöse dbererregbarkeit gehandelt, die einen Schluss auf das Vorliegen eines Nerven- oder Gemütsleidens nicht zulasse, - 5 ~ Auf die Beschwerde der Kutter hat des Beiidgericht durch Beschluss vom 6. Dezember 195o den Beschluss des Vornundschcftsgericlits aufgehoben und das Recht der Sorge für die Person des Kindes der Kutter übertragen* Zur Begründung führt es aus', das Vormunds ehe ftsgericht stütze seine Entscheidung auf eine heute v>n der Rechtsprechung nicht mehr einhellig geteilte enge Auslegung des § 74 Abs 4 EheG. Neuerdings werde diese Vorschrift nur Öls eine gegen die erzieherische Eignung des schuldigen Ehegatten aufgestellte widerlegbare Vermutung aufgefasst. Die Kammer habe sich indessen mn der mangelnden erzieherischen Eignung der Kutter nicht überzeugen können, sondern die bei ihr vorherrschenden gesamten Verhältnisse für die künftige Entwicklung des Kindes als ungleich günstiger erachtet als beim Vater* Nach den Bekundungen der Zeugen sei das Kind bei. der Kutter in Jeder Beziehung gut untergebracht und betreut} diese und ihr Jetziger Ehemann hingen mit besonderer Zuneigung an dem Kinde. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet. Eine Zurücksetzung des Kindes neben dem Adoptivkind der Kutter und ihrem Kinde aus zweiter Ehe. sei nicht zu besorgen; das gemeinschaftliche Aufwachsen mit anderen ‘.Kindern erscheine einer aufgeschlossenen Entwicklung des Kindes dienlich» Auch das zarte Alter des Kindes spreche für seine Belcsaung in der Obhut der Kutter. Dagegen lägen keine Anhaltspunkte vor, die die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater im Interesse des künftigen Wohles des •• 4 ^ V fc * 4 - Kindes zu rechtfertigen vermöchten; dieser habe seine Pamiliet ohne triftigen Grund verlassen und sich euch in der Polgezeit nicht um das Kind gekümmert« Seine wiederholt geausserten Selbstmordabsichten , die auf eine euch sonst bekundete schwermütige Veranlagung hindeuteten, liessen es nicht für geboten erscheinen, ihm das Schicksal des £ V2-jährigen Kindes ohne Bedenken anzuvertrauen. Auch dass er das Kind zunächst § der Betreuung einer ledigen Schwester, überlassen würde, um es nach seiner \7iederverheiratung von seiner \ künftigen Ehefrau betreuen zu* lassen, liege nicht im Interesse einer kontinuierlichen Erziehung des Kindes« Das Oberlandesjgericht Preiburg hat die weitere Be-schwerde des Vaters dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und zur Begründung der Vorlage ausgeführt, es wolle bei der Auslegung des § 74 ÄbsV/kBheG von den auf v/eitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des OLG Celle vom 25. Pebruer 1947 (EDR 1947 S 154^ und des OLG Schleswig vom 15«* Juli 1949 (Schlesw.— Holst. Anzeigen 1949 S 341) abweichen« i Die Vorlage ist gemäss § 28 Abs 2 PGG aus dem angegebenen Grunde berechtigt« Die weitere Beschwerde ist statthaft und formgerecht eingelegt; sie ist auch begründet« «* « § 74 Abs 4 EheG 1946 bestimmt: Einem Ehegatten, der allein oder überwiegend für schuldig erklärt? ist, soll die Sorge nur übertragen werden, wenn dies aus besonderen Gründen dem Vohle des oder der Kinder dient. y V. Diese Bestimmung entspricht völlig derjenigen des § 81 Abs 3 EheG 1938* Zu dieser hat das Kammergericht des Reichsgericht hat, soviel bekannt geworden, keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt •- in seiner Rechtsprechung (vgl DR 194o, 2166; DR 1943, 693; DJ 1944, 323; JFG 19, 269 und 22, 271) im wesentlichen folgende Grundsätze, entwickelt: Für die Entscheidung in Fällen des § 74 Abs 4 müssten Erwägungen allgemeiner Art ohne Einfiuss sein, da der Gesetzgeber diese nicht als Richtlinien auf gestellt habe* Zur Annahme besonderer Gründe sei nicht die Feststellung ausreichend, vdass das Rind bei dem nicht oder minder schuldigen Elternteil gut, bei dem anderen aber besser untergebracht sei* Zwar sei zur Abweichung von der Regel dea § 74 Abs 4 nicht eine unmittelbare Gefährdung des Rin-, des erforderlich; es müssten aber begründete 3edenken gefeen die Eignung des nicht oder minder schuldigen Teiles bestehen und andererseits einwandfreie Betreuung durch den anderen Teil gewährleistet sein* Charakterliche Fehler oder bereits zutage getretene liängel in der Eignung zur Erziehung von Rindern könnten besondere Gründe darstellen, desgleichen körperliche oder seelische Krankheiten. Im übrigen hat das Kammergericht in seiner Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht, das3 bei der Entscheidung alle.Umstände des Falles zu berücksichtigen seien und keine formalen Schranken für den Richter beständen* . Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 74 Abs 4 EheG 1946 hat sich -.nachdem daa Kammergericht 6 // f— & r» als höchste Instanz für das ehemals preussische Gebiet in /«Gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit weggefeilen war - bisher überwiegend im wesentlichen den Gedenkengängen des Knsmergerichts angeschlos-sen (vgl OLG Celle EDR 1947 S 154* OLG Schleswig Schlesw«-Holst. Anzeigen 1949 S 341* OLG Preiburg DRZ 1949 S 116; OLG Tübingen DRZ 1948 S loo; OLG Heu-Stadt SJZ 1949 3 117)« Darüber hinaus kommt in diesen Entscheidungen durchweg zu dem Ausdruck, das T7ohl des Kindes müsse bei. der Entscheidung immer in vor— dergrund stehen« § 74 Abs 4 stelle eine gesetzliche Vermutung für die geringere Eignung des allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten zur Ausübung des Sorgercchts dar. Das OLG Preiburg erklärt, die besonderen Gründe des § 74 Abs 4 müssten nach dem Einn und Zweck der gesetzlichen Regelung solche schwerwiegender Hatur sein und in den besonderen Verhältnissen des Palles liegen« Das OLG Schleswig meint, in der Regel seien nur üondertatsachen zu berücksichtigen, so Straftaten oder Krankheit eines Eltern- * teils oder des Kindes. Das OLG Hamm (KDR 1948 S 217) lehnt es ab, den Absatz 4 des § 74 aus seinem Zusammenhang zu reis sen und als eine Ausnahmevorschrift anzuseheri, gibt ihm vielmehr lediglich die Bedeutung einer Richtlinie im Rahmen der Gesamtvorschrift des § 74* Es sagt, oberster Grundsatz sei immer das *^ohl des Kindes; nur dann, wenn dessen Interesse, es zulasse, habe der nicht oder 0 * * v y I-» minder schuldige Elternteil ein besseres Recht auf däs Kind. In seiner Entscheidung vom 29. September 1949 (JMB1 IIRT7 195a S lo) sagt das gleiche 0Kr ferner,wenn beide Koglichkeiten der Unterbringung des Kindes annähernd gleichwertig seien, sei durchaus Raum für die Erwägung, welcher Elternteil von seinem Interesse aus gesehen ein*grösseres Anrecht auf das Kind habe. Spreche das Ergebnis der Prüfung unzweideutig für einen Elternteil, so sei diesem unabhängig von ä. len anderen Erwägungen der Vorzug zu geben. In einer Entscheidung; vom 5- Dezember 1949 CDRZ 195o S 2o7} hat das OLG Freiburg seinen fzüheren Standpunkt geändert und zur Begründung hierfür im wesentlichen ausgeführt, dem Schuldausspruch solle nach den jetzigen Recht nur noch im Hinblick darauf Bedeutung zukommen, als er für die geringere Eignung des allein oder überwiegend schuldigen Elternteils zur Erziehung und Betreuung des Kindes sprecht wie*' auch die rmtliche Begründung zu dem Ehegesetz 1958 (DJ 1958 S1112) snführe. Ken sei sich darüber klar gewesen, dass der Schuldausspruch in vielen Fällen dem wahren Sachverhalt nicht entspreche oder nach der Irt des Verschuldens einen Rückschluss auf die Eignung des schuldigen feiles nicht zulasse. Das Gesetz knüpfe daher an. den Schuldcusspruch nur eine widerlegbare Vermutung; wenn Gründe vorlägen, aus denen'sich unzweifelhaft ergebe, dass die Übertragung des üorgerechts auf den allein oder überwiegend schul— . *•« ö *1 m* . - \ V*. m * * i 8 r- 8 // digen TeLl dem Y/ohle des Kindes besser entspreche, so seidie Vermutung entkräftet* An die "besonderen Gründe" des § 74 -Vbs 4 seien keine anderen Anforderun— gen zu stellen, Gis dcss sie geeignet sein müssten, die gesetzliche: Vermutung der schlechteren Eignung des schuldigen Seils zu widerlegen. Das Besondere der Gründe beziehe, «sich weder auf ihre Art noch auf ihr Gewicht, sondern liege darin, dasc es sich um Gründe handeln müsse, die die generelle Regel im Speziclfalle durchbrechen. Zur Yfiderlegung der Vermutung seien alle Gründe geeignet; sie brauchten nicht schwerwiegend zu sein, sondern müssten nur im . Zusammenhang mit anderen oder allein so viel Gewicht haben, dass die Wagschale bei Abwägung aller Umstände des Balles zu Gunsten des schuldigen Teils sinke. Die besonderen Gründe könnten auch in Erwägungen allgemeiner Art bestehen; der Gesetzgeber habe bewusst von weiteren Richtlinien abgesehen, um den dichter von den bisherigen schematischen Bindungen freizustdL len, und entscheidend auf das Y/ohl des Kindes abgesteilt. Es sei hiernach von der bes eren Eignung des nicht oder minder schuldigen Elternteils auszugehen, im Zweifel oder bei gleich guter Eignung müsse der allein oder überwiegend schuldige Teil zurückstehen; dabei seien Zweifel erst dann eusgeräumt, wenn eindeutig die bessere Eignung des allein oder überwiegend schuldigen Teiles erwiesen sei* Im Schrifttum (Baur zu der Entscheidung des OLG Ereiburg aaO, Bach in DRZ 195o, 77) wird die Bedeu- 9 r*# tUng des Schuldausspruchs in Scheidungsprozess und der begriff der besonderen Gründe des § 74 //bs 4 unterschiedlich gewertet« Schliesslich hat Schwoerer in DRZ 195o, 352 und im ArchZivErex Bd.151* 122 ff ausgeführt, die Bedeutung des § 74 Abs 4werde überhaupttufgehoben, wenn angenommen würde, er könne allein für die Präge der erzieherischen Eignung der Biternteile in Betracht kommen, nicht aber bei Prüfung der übrigen Umstände, der konkreten Bebensverhältnisce auf beiden Seiten und der allgemeinen Erwägungen. Der Gesetzgeber habe die Regelung des*§ 81 Abs. 3 des EheG 1958 getroffen, obwohl der Ausschuss der Akademie- für Deutsches Recht vor Erlass des Gesetzes grundsätzlich die Einflusslosigkeit des Schuldausspruchs befürwortet habe, weil die wahre Schuld im Urteil oft nicht zu dem Ausdruck komme« Der Gesetzgeber habe trotz der grundsätzlichen Abstellung auf das T7ohl des Rindes dem Gchuldausspruch Bedeutung beigelegt« Er habe sich also offenbar nicht ganz von dem Gedanken an den früheren § 1635. 3GE' frei* • machen können, deseen Straf charckter in der amtlichen Begründung zwar ausdrücklich abgelehnt worden sei, dessen SchutzCharakter zugunsten des nichtschuldigen Ehegatten aber unausgesprochen noch nachwirke« In Schrifttum und Rechtsprechung ist dieser Überlegung bisher offensichtlich zu . wenig Beachtung geschenkt« Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schuldausspruch eine Vermutung der besseren Eignung des — Io f»W Io r * nichtoder nind er schuldigen Dlternteils stir Erziehung und Betreuung des Kindes begründet, obwohl er erfah-rungsgemäss in sehr vielen Pällen nicht von wesentlichem Belang für die Eignungsfrage ist und die gesamten hierfür in Betracht kommenden Verhältnisse in der Hegel im Ehescheidungsprozess nicht oder dcch nicht erschöpfend erörtert werden. Jedenfalls hat der Gesetzgeber unzweideutig die Berücksichtigung des Schuld— aus Spruchs bei der Sorgerechts Zuteilung ungeordnet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser Ausspruch dem wirklichen Sachverhalt gerecht wird, worüber eine erneute Prüfung bei der Sorgerechtsregelung nicht stattzufinden hat. Der nicht für schuldig erklärte Teil soll nicht auch noch den Verlust des Kindes hinnehmen müssen,. sofern er nicht selbst durch eine Vereinbarung nach § 74 lbs 1 darauf verzichtet (Beschluss des Senats IV". ?B 9/51 TOm 23«. Pebruar 1951) oder "besondere Gründe"“ zur Begünstigung des schuldigen Teiles bei der Sor— gerechtoentscheidung führen müssen. Gründe, die wesentlich genug sind, um im Interesse des “ohles des Mndes das Vorrecht des an der Scheidung nicht schuldigen Teiles ausser Kraft zu setzen« Verzichtet der nichtoder minderschuldige Ehegatte durch eine Einigung mit dem anderen Gatten auf das ihm nach Ibs&tz 4 zustehende Vorrecht, so kann der Richter bei der Prüfung, ob der Vorschlag der Eltern (lbs 1) Billigung verdient, die Vorschrift des ->bs. 4 grundsätzlich ausser Betracht lassen, unbeschadet seiner Pflicht, die Eignung des allein oder überwiegend schuldigen Elternteils zur Erziehung und Betreuung des Kinds gerc.de in einen solchen Palle mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Liegt ein derartiger Verzicht nicht vor, so miss der Richter eine Abwägung der Interessen, des Kindes auf der einen Seite und des in § 74 Abs 4 tner kannten Vorrechts des nichts chuldigen "lternteils auf der anderen Seite vornehmen«, Die Annahme des Kammer gerichts, es sei nicht ausreichend, wenn das Kind bei den nichte-schuldigen Teil gut, bei dem anderen besser untergebracht sei, ist grundsätzlich nindestens insoweit zu billigen, als der grösseren Gunst der äusseren wirtschaftlichen Verhältnisse allein kein ausschlaggebender T7ert beizulegen ist. Der Schwerpunkt der Prüfung miss in Hinblick auf du s ;/ohl des Kindes, auf weite Sicht gesehen, auf der Drage der Eignung der beiden *°ltomteile zur Erziehung des Kindes lieges. Der Vornundschaftsrichter nuss aber, um von der Regel des § 74 Abs 4 abzuweichen, in selbständiger Prüfung und von Amts wegen nach § 12 PGG die Umstünde fe3tsteilen, die wichtig genug erscheinen, un das Vorrecht des nichtschuldigen Elternteile3 hin— ter djig Interessen des Kindeo surücktreten zu lassen,, Dadurch ist einer starren, dem früheren § 1635 BGB angenäherten Anwendung der grundsätzlichen Regelung vorgebeugto Die. Feststellung , ob besondere Gründe Jit Sinne des § 74 Abs 4 vor liegen, hat unter Berücksichtigung al^er Sachumstände des Rinzelfalls zu erfolgen. In- lui — n sofern ist der überwielenden bisherigen Hechtspre— ♦ chung zuzustimaen, das” allein Erwägungen allgemeiner Art nicht als ausreichend zur Begründung der Entscheidung des Binzelf tiles engesehen werden können. Cie können jeweils, insbesondere im Hinblick auf die Ungewissheit über die künftige Entwicklung der Verhältnisse Anhaltspunkte geben, sind aber immer auf ihre Brauchbar rkeit für den Binzelfall dehin zu prüfen, ob die gegebenen Umstünde ihrer Anwendung eine über das .Allgemeine hinausgehende Bedeutung zu geben vermögen. So wird das Alter oder Geschlecht des Kindes zugunsten der alleinschuldigen Kutter im allgemeinen nur dann entscheidend zu berücksichtigen sein, wenn für absehbare Zeit eine angemessene Unterbringung bei dem Vater oder durch diesen nicht gewährleistet und auch eine befriedigende Sbergangslö— sung nicht möglich ist«. Andererseits wird in solchen Pallen zu beachten sein, dass bei zunehmendem Alter des Kindes eine Herausnahme aus der bisherigen Umgebung je nach seiner körperlichen und seelischen Verfassung zu schweren «Schäden für dieses führen kann. Die Kutter* hat im allgemeinen, besonders wenn sie nicht dauernd berufstätig ist, bessere Köglich-keiten der unmittelbaren Betreuung des Kindes. Auch das wird aber zu dem Nachteil für den nichtschuldigen Vater bei der ^orgerechtsentscheidung in der Hegel nur denn in die üagschale fallen, wenn weder er selbst, noch eine andere geeignete Person die Gewähr - 13 für eine einwandfrei e Unterbringung, Pflege und Erziehung des ICindes bieten® TJiederverheiratung eines Elternteils v.ird nur denn von Bedeutung sein, wenn sich für das V/ohl des Kindes nicht unerhebliche Bedenken aus den Verhältnissen der neuen ^he, insbesondere der Persönlichkeit des neuen Ehegatten, ergeben® Bauernde Krrnkheit oder abnorme geistige oder seelische Verfassung werden als besondere Gründe zu einer Abweichung von der Hegel des § 74 Abs 4 anzuerkennen sein® Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall führt zu folgendem Ergebnis: Das Landgericht hat auf Grund der angestellten Ermittlungen festgestellt, des3 das Kind bei der Hutter in jeder Hinsicht gut untergebracht ist, dass auch aus ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und. aus der Person des jetzigen Ehemannes der Hut— ' ter keine Bedenken gegen eine 3elassung des Kindes bei der Kutter zu erheben sind. Die Bedenken, die nach seiner Ansicht in dieser Beziehung auf Seiten des Vaters bestehen, hat es jedoch nach ihrer Art und ihrem Gewicht nicht derart überzeugend gekennzeichnet und begründet, dtss bei Zugrundelegung der vor er örterten Grundsätze zur Auslegung des § 74 Abs 4 mit ihnen schon ,:besondere Gründe” für eine Übertragung des Sorgerechts auf die überwiegend schuldige Kutter eis dargetsn angesehen werden könnten. Das Landgericht stellt unter Einweis auf die Gründe des — 14 M •v — 1-* — // Ehescheidungsurteils, ohne die diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen im einzelnen überprüft und ge«- i würdigt zu haben, fest, das3 der Vater seine Familie ohne triftigen Grund */ verlassen und sich such in der Folgezeit nicht um das Kind gekümmert habe« Es führt ferner aus, die wiederholt geäusserten Selbstnordab— sichten des Vaters, die suf eine auch sonst bekundete schwermütige Vercnlegung hindeuteten, Hessen esi nicht geboten erscheinen, ihm das Schicksal des 4 jährigen Kindes ohne Bedenken anzuvertrauen* Biese Erwägungen entbehren der den Umständen nach gebotenen ausreichenden Untermauerung in tatsächlicher Beziehung« Es hätte insbesondere im Hinblick auf das hierauf bezügliche Verbringen des Vaters geprüft werden müssen, ob und inwieweit die Gründe, die den Vater zu dem Verlassen seiner Familie und zur Fernhaltung von seinem Kinde veranlasst haben, auch heute noch geeignet sind, begründete Bedenken gegen seine Eignung zur Ausübung des uorgerechts zu erwecken« Es besteht insbesondere im Hinblick, stuf die kurze Jlusserung der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Freiburg und die Bekundungen des Zeugen König die Möglichkeit, dass das allerdings von der Norm abweichende Verhalten des Vaters in der Zeit vor der Trennung der Eheleute und möglicherweise auch * noch während des Ehescheidungsprozesses inzwischen abgeklungen ist und wieder einer Einstellung dem Leben und seiner Umgebung gegenüber Platz gemacht hat, i die solche 3edenken gegen seine erzieherische Eignung nicht mehr auf kommen lassen könnten« Bevor das Landgericht den gegenteiligen Schluss zog, hätte es - 15 - 15 r* unter diesen Umständen , um seiner Verpflichtung zur möglichst vollständigen 3achcuf klärung gemäss § 12 FUG zu entsprechen, eine eingehendere gutacht-' liehe Itusserung .Über die derzeitige Gemüts- und Seelenverfassung des Vaters und deren voraussichtliche YTeiter entwicklung auch für den Fall neuer grösserer Schwierigkeiten uif seinem Lebenswege einholen müssen. Dabei wäre gerade in Hinblick auf den Selbstmord einer Tante des Vaters auch die Möglichkeit einer ungünstigen Erbanlage zu prüfen*und den Behauptungen der Mutter ncchzugehen, dass die beim Vater hervorgetretene krankhafte Veranlagung sich auch bei* seinen Geschwistern gezeigt habe*. (Schriftsatz vom 17. Oktober 195o, 3 153 GA)„ Sollte die Begutachtung ergeben, dass nach ärztlichem Ermessen eine schwermütige oder ronstwie Imrenkhafte Veranlagung des Vaters in einen Messe, das Bedenken gegen seine Eignung als Erzieher de3 Kindes hervor-rufen könnte, zur Zeit nicht bestehen und dass auch unter nicht cuss er gewöhnlichen Umstünden mit der Wiederkehr einer ungewöhnlichen Reaktion des Vaters auf Verhältnisse und Eindrücke seiner Umwelt nicht zu rechnen ist, so könnten aus seinem früheren Verhalten und auch aus seinen gelegentlich geäus^erten oder sogar betätigten, Selbstmordabsichten für die : jetzt und für die Zukunft zu treffende Entscheidung über das Sorgerecht möglicherweise Schlüsse zu seinen Ungunsten nicht gezogen werden, andererseits .wird das Landgericht bei der‘‘erneuten Behandlung - 16 16 der Seche euch die Behauptung der Hutter, dr.so der Vater vor der Trennung der Bheleute ec in auffallender 7/eise en Interesse und Zuneigung für des Kind habe fehlen lassen, und des Ergebnis der hierzu bereits durchgeführten Ermittlungen zu beiücksich— tigen haben« Bin ungewöhnliches Verhalten in dieser Beziehung wird insbesondere dann 3© nach Beurteilung der Gescmtpersönlichkeit des Vaters zu seinem Nachteil in die Hagschale fallen müssen, wenn es nicht durch eine aussergewöhnliche und nur vorübergehende Gemüts- und Seelenverfassung in der drmaligen Zeit eine natürliche Erklärung findet«. Anfechtbcr erscheint ferner die Beweisführung des Lendgerichts, ec liege nicht im Interesse einer kontinuierlichen Entwicklung des Kindos, wenn der Vater das Kind zunächst der Betreuung seiner ledigen Schwester überlaseen würde, um es nach seiner V/iederVerheiratung durch seine künftige Ehefrau betreuen zu lassen. Abgesehen davon, dass nach dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich ist, worauf das Landgericht die Annahme einer in Aussicht stehenden *./ie der Verheiratung des Vaters stützt - der 0rts3ugendhelfer von Sinzheim hat sich in seinem Bericht Blatt 31 d„A. dahin geäus;:ert, es sei kaum rnzunekmen, dass der Vater noch eine zweite Ehe eingehen werde:., dieser selbst ist über seine diesbezüglichen Absichten nicht befragt worden - ist*die Höflichkeit, dass die Betreuung des Xfiüdes. neben dem Vater selbst von dessen - 17 Schwester etwa zu irgend einen zukünftigen Zeitpunkt ganz oder zu dem Teil auf seine künftige Ehefrau über- • gehen könnte, ohne Kinzutritt weiterer Umstände nicht ausreichend, um in. Sinne der vorstehenden grundsätz-lichen Verlegungen einen besonderen G-rund im Sinne des § 74 Abs 4 darzustellen® Als euschleggebend. in Sinne der vorerörterten Auslegung des §74 Abs 4 kenn auch nicht die vom Landgericht angesteilte Erwägung angesehen werden, dasj das Kind bei der Kutter anders als beim Vater mit anderen Kindern zusammen aufwachsen würde« 7/enn auch im allgemeinen der charakterlichen Entwicklung eines Kindes das gemeinsame lufwc chsen mit anderen Kindern dienlich •**» > ist, so ist es in der Regel doch nicht angängig, dem allein oder überwiegend schuldigen Elternteil schon deshalb den Vorzug zu geben« Es würde schon der Verlegung weiterer besonderer Umstände bedürfen, die eine Erziehung des Kindes.allein unter Erwachsenen nach seiner körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenart als seinem Uohl abtrüg- * lieh erscheinen lies.en® Dagegen würde es von wesentlicher Bedeutung sein, welcher Art voraussichtlich der erzieherische Einfluss der Hausrngehörigen des Vaters ;uf das Kind sein würde, wenn das Sorgerecht dem Vater ti.bertre.gen würde® Da dje Erziehung und Betreuung des Kindes denn vorerst zu einem guten Teil in den Händen der Schwester des Taters lie- '' V w * gen würde, würde diese Präge insbesondere in Bezug **« IQ r-» ■ 18 auf sie unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und ihres Charakterszu stellen sein« Auch das Alter des Hind es von immerhin jetzt fünf Jahren spricht unter deh vorliegenden Uns t An den nicht ohne v/eiteres gegen- seine Unterbringung beim Vater* Pur eine solche spricht, wenn des Ergebnis der Prüfung ihr in übrigen nicht entgegenstehen würde, die Erwägung, dass eine Hercusnchne des Kindes (US seiner bisherigen Umgebung in einem späteren Zeitpunkt, für das Kind nachteiliger sein könnte als in seinem jetzigen Alter, in dem Kinder sich im allgemeinen noch sehr schnell umgewöhnen. Es darf nicht bei« jugendlichem Alter von Kindern aus geschiedenen Ehen - diese Pälle werden häufig sein, da die Scheidung älterer Ehen erfahrungsgemäß viel seltener ist -der nicht oder minder schuldige Vater allzu leicht bei der äorgercchtsentscheidung entgegen dem Grundsatz des § 74 Abs 4 unter Hinweis ruf das Alter des Kindes benachteiligt werden, um dann bei einem etwaigen späteren Inderungorntrrg sich gegebenenfalls entgegenhalten lessen zu müssen, das3 eine Minderung der Unterbringung des Kindes. fl‘r dieses bei seinem jetzigen Alter abträglich sei* Auch in dieser Beziehung wird aber erst die Prüfung aller Umstände des Pilles den Ausschlag geben müssen* 19 - ~ 19 De. hiernach die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Rechtfertigung seiner Entscheidung nicht ausreichen, v/ar der angef ochtene Beschluss V h . aufzuhehen und die Sache zur erneuten .Erörterung und Entscheidung nach Hasagäbe der aufgezeigten Gesichtspunkte an das Landgericht zurücizuverweiaen„ Dr. Lersch Raske Br« Hartz Johannsen Kregel I