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BGH · IV ZB 17/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 17/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno am 19. Nach § 567 Abs.4 ZPO ist eine Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Voraussetzungen der greifbaren Gesetzwidrigkeit nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Dem Vortrag des Klägers in seiner Beschwerdeschrift ist, wie auch dem übrigen Vortrag der Parteien, für diese Voraussetzungen nichts zu entnehmen. k der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung unter den Ausschluß des Baurisikos.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
AllgemeineBetrachtStraßeZBBeschlußBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 17/93
vom 19. Januar 1994 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Wolfgang S(
Straße 52, Hf
 Klägers und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Straße 12, H|
gegen
 die DAS Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, PI itraße 14, Mf~
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
2
J

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno
 am 19. Januar 1994
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 1993 in der Fassung vom 2. September 1993 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Nach § 567 Abs. 4 ZPO ist eine Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - unzulässig.
Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kommt hier nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Voraussetzungen der greifbaren Gesetzwidrigkeit nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Beschluß vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/93 - LM § 567 ZPO Nr. 28 m.w.N. und Anm. Wax).
Dem Vortrag des Klägers in seiner Beschwerdeschrift ist, wie auch dem übrigen Vortrag der Parteien, für diese Voraussetzungen nichts zu entnehmen. In dem vorliegenden Prozeßkostenhilfeverfahren streiten die Parteien bei der Frage der Erfolgsaussicht allein darum, ob die Beklagte als Rechtsschutzversicherer für die vom Kläger beabsichtigte Klage Deckungsschutz gewähren muß. Dies haben das Landgericht und das Oberlandesgericht mit der Begründung verneint, der Anpruch, den der Kläger geltend machen wolle, falle gemäß § 4 Abs. 1 lit. k der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung unter den Ausschluß des Baurisikos. In dieser Auslegung der Vertragsklausel kann keine Entscheidung gesehen werden, die inhaltlich jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Römer
 Terno
Bundschuh
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs