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BGH · tv zb 17/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: tv zb 17/77

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 13. Das Landgericht Ellwangen hat durch Urteil vom 23« Juli 1976 die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden des beklagten Ehemannes geschieden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als imzulässig verworfen, weil die während der Beruf ungsbegrUndungsfrist eingegangene Berufungsbegründungsschrift nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet war; die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es verweigert. eingegangenen Schriftsatz ein Rechtsmittel eingelegt^ in der Rechtsmittelschrift erklärt sein ProzeBbevollmäc^tig-ter, daß er gegen den Beschluß des Berufungsgerichts das Rechtsmittel der Revision» hilfsweise das der sofortigen Beschwerde einlege. Ex» habe der Neufassung entnommen, daß gegen Entscheidungen, durch die die Berufung als unzulässig verworfen werd^, stets, d. Obwohl der Prozeßbevollmächtigte des Beklagter^ in seiner Rechtsmittelschrift erkläirk, daß er gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in erster Linie Revision und nur hilfsweise sofox*tige Beschwerde einlegen wolle> läßt er doch keinen Zweifel darüber, daß nach seiner - zweifellos zutreffenden - Ansicht gegen diese Entscheidung ausschließlich das Rechtsmittel der sofortigen Eie_ schwerde stattfindet. fassen und zu behandeln* Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Notfrist eingelegt worden ist. Die sofortige Beschwerde muß daher als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 347 ZPO
RechtsmittelZPOBeschlußunzulässigBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
tv zb 17/77	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl fstraße
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Frau Maria Elisabeth Haus Nr«
geb«
9
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr, Rudolf
 Jo-
2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 1977 durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Buchholz» Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 1977 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 4.000,— DM
G r ü n d e :
Das Landgericht Ellwangen hat durch Urteil vom 23« Juli 1976 die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden des beklagten Ehemannes geschieden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als imzulässig verworfen, weil die während der Beruf ungsbegrUndungsfrist eingegangene Berufungsbegründungsschrift nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet war; die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es verweigert.
Gegen diesen, dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 4. Februar 1977 zugestellten Beschluß hat der Beklagte mit einem am 2. März 1977 beim Bundesgerichtshof
 
eingegangenen Schriftsatz ein Rechtsmittel eingelegt^ in der Rechtsmittelschrift erklärt sein ProzeBbevollmäc^tig-ter, daß er gegen den Beschluß des Berufungsgerichts das Rechtsmittel der Revision» hilfsweise das der sofortigen Beschwerde einlege. Wegen der Versäumung der Beschwerde-frist bittet er um Wiedereinsetzung in den vorigen	,
Zur Begründung führt er auss Durch die Formulierung, die die Vorschrift des § 347 ZPO durch das Gesetz vom 8. Juli 1973 (BGBl 863) erhalten habe, sei der zweitinstanzliche B>ro-zeßbevollmächtigte des Beklagten getäuscht worden. Ex» habe der Neufassung entnommen, daß gegen Entscheidungen, durch die die Berufung als unzulässig verworfen werd^, stets, d. h. ohne Rücksicht auf die Form, in der die Entscheidung ergangen sei, die Revision zulässig sei. Ex» habe diese Bestimmung für eindeutig gehalten und aus diesem Grunde keine Veranlassung gesehen, Kommentare zu Rate zu ziehen oder die Zivilprozeßordnung daraufhin durchzusehen, ob in ihr etwa Bestimmungen enthalten &teien, die gegen die von ihm für richtig gehaltene Auslegung; des § 347 ZPO sprächen. Demgemäß habe er auch den 3« März. 1977 als Termin für den Ablauf der Revisionsfrist vorgemex»kt.
Sein Irrtum sei erst anläßlich eines Ferngesprächs, d[as er mit dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten für dt±e dritte Instanz am 28. Februar 1977 gefühx*t habe, aufgeklärt worden.
Obwohl der Prozeßbevollmächtigte des Beklagter^ in seiner Rechtsmittelschrift erkläirk, daß er gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in erster Linie Revision und nur hilfsweise sofox*tige Beschwerde einlegen wolle> läßt er doch keinen Zweifel darüber, daß nach seiner - zweifellos zutreffenden - Ansicht gegen diese Entscheidung ausschließlich das Rechtsmittel der sofortigen Eie_ schwerde stattfindet. Der Schriftsatz ist demnach nicht als Revision, sondern als sofortige Beschwerde auf zu-.
fassen und zu behandeln* Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Notfrist eingelegt worden ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Beklagten nicht" gewährt werden. Die Versäumung der Beschwerdefrist beruht nicht auf einem unabwendbaren Zufall, sondern auf einem schuldhaften Rechtsirrtum seines zweitinstanzlichen ProzeBbevollmächtigten, der die Vorschriften der §§ 519 b, 5^5 Abs. 1 ZPO nicht beachtet hat.
Dieses Verschulden muß der Beklagte sich nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Die sofortige Beschwerde muß daher als unzulässig verworfen werden.
Johannsen	Dr.	Buchholz	RiBGH	Rottmüller
 und Dr. Hoegen sind beurlaubt und ver ^ Dehner	hindert	zu	unter-
schreiben.
Johannsen