Januar 1973 hat der Beklagte erklärt, er lege gegen das Urteil Beschwerde ein; die Begründung werde durch seinen Rechtsanwalt erfolgen. Der Richter des Amtsgerichts hat dem Beklagten mit Schreiben vom 26. Januar 1973 mitgeteilt, gegen das Urteil sei nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, das bei dem Oberlandesgericht in Hamm binnen einem Monat nach Zustellung des Urteils eingelegt werden müsse, und zwar durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt. Februar hat sich der Beklagte telefonisch an den Rechtsanwalt H^m^ in Düsseldorf gewendet, der ihm nach der Erklärung, bei dem Oberlandesgericht Hamm nicht zugelassen zu sein, die Rechtsanwälte D^m^^ und in Hamm genannt hat. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufung ist bei dem Oberlandesgericht zwei Tage nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Januar 1973 in seiner Wohnung zugestellt worden ist, unverzüglich einen bei dem Oberlandesgericht in Hamm zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einreichung der Berufung beauftragt hätte. rnittelbelehrung zutreffend darauf hingewiesen, daß die Berufung durch einen bei dem Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse. Dieser hatte ihm auch die bei dem Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwälte benannt, die der Beklagte dann mit der Einlegung der Berufung beauftragt hat. Dieses ist dem Beklagten auch zu dem Verschulden anzurechnen, da ihm die Dringlichkeit der Angelegenheit durch das Belehrungsschreiben des Amtsgerichts vor Augen geführt worden war.
BUNDESGERICHTSHOF f f IV ZB 17/73 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Monteurs Wolfgang D^^straße 0, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte in HA - und gegen das Kind Ramon wohnhaft in D der Stadt D geb. am 1970, vertreten durch das Jugendamt Kläger und Beschwerdegegner ( if / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juni 1973 durch die Richter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Knüfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 1973 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.. Der Streitwert beträgt 3 000,— DM. Gründe : Durch Urteil vom 22. Dezember 1972 hat das Amtsgericht Dortmund festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist; es hat den Beklagten zugleich zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 5. Januar 1973 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden.sMit einem an das Amtsgericht gesandten Schreiben vom 8. Januar 1973 hat der Beklagte erklärt, er lege gegen das Urteil Beschwerde ein; die Begründung werde durch seinen Rechtsanwalt erfolgen. Der Richter des Amtsgerichts hat dem Beklagten mit Schreiben vom 26. Januar 1973 mitgeteilt, gegen das Urteil sei nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, das bei dem Oberlandesgericht in Hamm binnen einem Monat nach Zustellung des Urteils eingelegt werden müsse, und zwar durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt. Am 2. Februar hat sich der Beklagte telefonisch an den Rechtsanwalt H^m^ in Düsseldorf gewendet, der ihm nach der Erklärung, bei dem Oberlandesgericht Hamm nicht zugelassen zu sein, die Rechtsanwälte D^m^^ und in Hamm genannt hat. Diesen Anwälten hat der Beklagte mit Schreiben vom 4. Februar 1973 Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt. Das Schreiben ist bei den Anwälten am 7. Februar 1973 eingegangen. Am gleichen Tage haben sie bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist bei dem Oberlandesgericht zwei Tage nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Diese Verzöge rung hätte der Beklagte vermeiden können, wenn er auf die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts, die ihm ausweislich der Akten entgegen dem Beschwerdevorbringen am 31. Januar 1973 in seiner Wohnung zugestellt worden ist, unverzüglich einen bei dem Oberlandesgericht in Hamm zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einreichung der Berufung beauftragt hätte. Das Amtsgericht hatte ihn in der Rechts ( t / rnittelbelehrung zutreffend darauf hingewiesen, daß die Berufung durch einen bei dem Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse. Dasselbe hatte ihm der Rechtsanwalt gesagt, an den sich der Beklagte am 2. Februar 1973 telefonisch gewendet hatte. Dieser hatte ihm auch die bei dem Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwälte benannt, die der Beklagte dann mit der Einlegung der Berufung beauftragt hat. Wenn der Beklagte nach Erhalt dieser Auskünfte mit der Erteilung des Berufungsauftrags nicht noch bis zu dem 4. Februar 1973 gewartet oder den Auftrag am 4. Februar 1973 wenigstens telefonisch oder telegrafisch erteilt hätte, dann hätte die Berufungsfrist, die am 5. Februar 1973 ablief, noch gewahrt werden können. Es läßt sich deshalb nicht feststellen, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem von dem Beklagten nicht abwendbaren Ereignis beruht hat. Sie ist vielmehr zu demindest mit auf das säumige Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Dieses ist dem Beklagten auch zu dem Verschulden anzurechnen, da ihm die Dringlichkeit der Angelegenheit durch das Belehrungsschreiben des Amtsgerichts vor Augen geführt worden war. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO nicht vor. Das Oberlandesgericht hat die Berufung demnach zu Recht als unzulässig verworfen. Richter am Dr. Reinhardt Dr. Bukow Bundesgerichtshof Johannsen ist in Urlaub und an der Unterschrift verhindert. Dr. Reinhardt Dr. Buchholz Knüfer