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BGH · IV ZB 17/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 17/71

Die Frist zur Begründung der Berufung beginnt auch dann mit der Einlegung des Rechtsmittels zu laufen, wenn dieses selbst verspätet eingelegt worden ist. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der in § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Begründungsfrist begründet worden ist. November 1970 zu laufen begonnen hat, ohne Rücksicht darauf, daß die Berufung selbst verspätet eingelegt und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vefsäumung der Berufungsfrist noch nicht entschieden war (vgl. den Lauf der Berufungsbegründungsfrist in Fällen, in denen die Berufung selbst als unzulässig verworfen worden ist). In diesen Bestimmungen ist klar und unmißverständlich gesagt, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist mit der Einlegung des Rechtsmittels zu laufen beginnt. Auch wenn das Rechtsmittel verspätet eingelegt ist, ist es durchaus sinnvoll, daß die Begründungsfrist mit der Einlegung des Rechtsmittels zu laufen beginnt. bevor über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden worden ist, kann der Rechtsmittelkläger beantragen, die Begründungsfrist zu verlängern•

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungBegründungsfristBerufungsbegründungsfristBeschlußZPOverspäten

Volltext der Entscheidung

0424 006
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 236 D, 319, 519 b
Die Frist zur Begründung der Berufung beginnt auch dann mit der Einlegung des Rechtsmittels zu laufen, wenn dieses selbst verspätet eingelegt worden ist.
BGH, Beschl. v. 14. April 1971, IV ZB 17/71 - OLG Stuttgart
LG Rottweil
BUNDESGERICHTSHOF
tv zb 17/71	BESCHLUSS
in Sachen
 der Frau Margarete Charlotte F	geb.	Fö
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Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und«
gegen
 den Industrieverwaltungsangestellten Heinz ScfSHIH^ E®str. St
 Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Februar 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Das in dieser Sache ergangene Urteil ist der Beklagten am 3. Oktober 1970 zugestellt worden. Sie hat dagegen verspätet am 17. November 1970 Berufung eingelegt und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Die Berufungsbegründung ist am 19. Dezember 1970 eingegangen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der in § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Begründungsfrist begründet worden ist.
Die von der Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Berufungsbegründungsfrist mit der Einlegung der Berufung am 17. November 1970 zu laufen begonnen hat, ohne Rücksicht darauf, daß die Berufung selbst verspätet eingelegt und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
 vorigen Stand gegen die Vefsäumung der Berufungsfrist noch nicht entschieden war (vgl. BGH LM ZPO § 236 Kr. 7 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des RG; BGH VersR 1971, 349, vgl. auch BGH LM ZPO § 319 Nr. 56 betr. den Lauf der Berufungsbegründungsfrist in Fällen, in denen die Berufung selbst als unzulässig verworfen worden ist).
Der Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts, NJW 1971, 294, steht diesem Rechtsstandpunkt nicht entgegen. Er betrifft den Lauf der Revisionsbegründungsfrist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und gründet sich darauf, daß der Beginn des Laufes dieser Frist nach § 139 VerwGO anders geregelt ist als der des Laufs der Revisions- und Berufungsbegründungsfrist im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach §§ 554 Abs. 2 Satz 2 und 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO. In diesen Bestimmungen ist klar und unmißverständlich gesagt, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist mit der Einlegung des Rechtsmittels zu laufen beginnt. Auch wenn das Rechtsmittel verspätet eingelegt ist, ist es durchaus sinnvoll, daß die Begründungsfrist mit der Einlegung des Rechtsmittels zu laufen beginnt. Sie dient dazu, das Verfahren zu beschleunigen und eine weitere Verzögerung auszuschließen, nachdem bereits die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden ist. Wenn es ausnahmsweise nicht sinnvoll erscheint, das Rechtsmittel zu begründen,
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bevor über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden worden ist, kann der Rechtsmittelkläger beantragen, die Begründungsfrist zu verlängern•
Dr. Hauß	„,Johannsen	Wüstenberg
 Dr. Reinhardt
 Dr, Buchholz