Das Ihe scheidungsurteil des Landgerichts vom 20o November 1969 ist dem in erster Instanz nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Beklagten ordnungsgemäß am 16o Dezember 1969 durch Übergabe an seinen Vermieter zugestellt v/ordeno Mit eigenhändigem Schriftsatz vom 13» Januar 1970, eingegangen beim Landgericht am gleichen Tage, hat der Beklagte Berufung eingelegt„ Nach einer an den Beklagten am 19. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Beklagte vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht: Das Schoidungsurteil habe er einige Tage vor Weihnachten in einem geöffneten Umschlag von seiner Ehefrau erhaltene Eine Rechtsmittelbelehrung sei in dem Umschlag nicht enthalten gewesen. April 1970 dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen» Die nach §§ 567 Abs.3 Satz 2, 519 b Abs. 2 und 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begründet . Das Landgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dor Beklagte sei im Rahmen der nach § 233 ZPO zu wahrenden Sorgfalt verpflichtet gewesen, sich bei einem Rechtsanwalt oder der Rechtsantragsstelle des Gerichts vor Ablauf der Berufungsfrist nach Form und Frist des Rechtsmittels zu erkundigen. Da das Oberlandesgericht mithin zu Rocht den Y/iedereinsetzungsantrag des Beklagten für unbegründet angesehen und seine Berufung als unzulässig verworfen hat9 ist die sofortige Beschwerde des Beklagten hiergegen als unbegründet zurückzuweisen„
BUNDESGERICHTSHOF IV^ZB^ 17/70 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Vertreters Erich Ernst D Kamp f, Beklagten und Antragstellers ? - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanv/alt Willi Z in die Ehefrau Christa Maria EflB, Kamp 0, Prozeßbevollmächtigter I I Instanz s Rechtsanwalt in El V ^ Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom .29 o Mai 1970 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschncr, Dr» Reinhardt und Dr o Bukov/ beschlossen: Die sofortige Beschv/erde des Beklagten gegen den Beschluß des 11° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22u April 1970 v/ird zurückgev/iesen „ Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerde-Verfahrens zu tragen,, Gründe : Das Ihe scheidungsurteil des Landgerichts vom 20o November 1969 ist dem in erster Instanz nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Beklagten ordnungsgemäß am 16o Dezember 1969 durch Übergabe an seinen Vermieter zugestellt v/ordeno Mit eigenhändigem Schriftsatz vom 13» Januar 1970, eingegangen beim Landgericht am gleichen Tage, hat der Beklagte Berufung eingelegt„ Nach einer an den Beklagten am 19. Januar 1970 hinausgegangenen Rechtsmittelbelehrung ist von einem beim Oberlandssgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 20. Februar 1970, eingegangen beim Oberlande sgericht am gleichen Tage, Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden 0 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Beklagte vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht: Das Schoidungsurteil habe er einige Tage vor Weihnachten in einem geöffneten Umschlag von seiner Ehefrau erhaltene Eine Rechtsmittelbelehrung sei in dem Umschlag nicht enthalten gewesen. Bio an ihn am 19. Januar 1970 hinausgegangeno Rechtsmittelbelehrung dos Landgerichts sei nicht an ihn gelangt. Wahrscheinlich habe seine Ehefrau diese Post damals angenommen und nicht an ihn weitcrgeleitet. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vorn 22. April 1970 dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen» Die nach §§ 567 Abs. 3 Satz 2, 519 b Abs. 2 und 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begründet . Das Landgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dor Beklagte sei im Rahmen der nach § 233 ZPO zu wahrenden Sorgfalt verpflichtet gewesen, sich bei einem Rechtsanwalt oder der Rechtsantragsstelle des Gerichts vor Ablauf der Berufungsfrist nach Form und Frist des Rechtsmittels zu erkundigen. Hierzu habe er genügend Zeit gehabt, da er das Urteil nach seinem eigenen Vortrag jedenfalls schon einige Tage vor Weihnachten erhalten habe. Sein Verschulden werde auch nicht dadurch ausgeräumt, daß er rechtsirrig angenommen habe, er könne selbst Berufung einlegen. %(o - k - Soweit der Beklagte sich in seiner Beschwerde auf eine besondere Eigenart des hier vorliegenden Falles beruft, die er darin sehen will? daß seine Ehefrau die dem Urteil beiliegende und die spätere Rechtsmittelbe-lehrung unterschlagen habe, kann dem nicht gefolgt werden«, Die Behauptung, daß dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung tatsächlich beigelegen und diese von der Ehefrau des Beklagten unterschlagen worden sei, ist erstmals in der Beschwerde schrift enthalteno Sie kann daher keine Berücksichtigung finden (§ 236 ZPO), Sollte aber die Ehefrau des Beklagten die an den Beklagten am 19« Januar 1970 hinausgegangene Rechtsmittelbelehrung tatsächlich unterdrückt haben, so konnte dies für eine verspätete Berufungseinlegung nicht mehr ursächlich sein, da die Berufungsfrist bereits am 16„ Januar 1970 ablief«, Da das Oberlandesgericht mithin zu Rocht den Y/iedereinsetzungsantrag des Beklagten für unbegründet angesehen und seine Berufung als unzulässig verworfen hat9 ist die sofortige Beschwerde des Beklagten hiergegen als unbegründet zurückzuweisen„ Beschwerdev/ert i 3 „ 000, - DM0 Dr* Hauß Dr0 Reinhardt