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BGH

Gericht: BGH

grUntss Dl* Entscheidung tea Berufungsgerichts beruht auf timer metisimisehen Würdigung, die ten tatsachengebiet angefcftrt und keine grumtsätsliehe Hecht «frage, auch keime selche fragt verfahremsreehtlieher Art, aufwirft* Bas Berufungsgericht hat such nicht gegen tie Bruntsät»e ver-stetem, die mach der Rechtsprechung des Senats hei der Entscheidung Uber die Einholung eines weiteren Butachtens oder eines hrgSnsungsgutaehtens zu beachten sind* Auch im ihrigen weicht da* angefochteme Urteil nicht von der Rechtsprechung des Senat« ah« Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung das tutachten tee Faeharstes für Psychiatrie Imä Weurologle Jh% Wünnenberg sugrunäe gelegt, augleieh aber auch die vargelegten ärstliehen Atteste und sc net 1 gen Unterlagen berücksichtigt and sieh mit den ^telltmgn&hmen des Frlvatgntaohtsrs Prof. Soweit es den Ausführungen des Sachverständigen Br, Wünnenberg emtnomen hat, daf dieser für die fahre 1933 bl« 1919 das Vorllegen einer verfolgungsbedlngtea iünwerbemimderuag in rent enbsreeht i gender Höhe hei» verstorbene» mmrnmm der Klägerin nur als eine Möglichkeit angesehen hat# beruht dies mf der Auslegung des Gutachtens des Sachverständigent die auf den fimselfmll sugeeehaitten ist und einer darüber hinaus-gellende a Bedeutung eraangelt. ahne Erfolg macht die Beschwerdeführeriß ferner geltend, der Sachverständig# Br. Wünnenberg habe das ¥erfoIgungsaehick-sal des Jienaans der Klägerin an eng gesehen und die wirtschaftlichen und sonstigem Auswirkungen der Verfolgung ln linwanderangsland enter betracht gelassen. sue dem Krankenblatt von fouth Oaks gehe hervor» in welcher Wei®# er in d er neuen Itlmat such sene Wurseln gaeehl&gen hah#» Auferdem hat der Saehversttndige auf Seite 6 de© $**t-achten© noch darauf hlngswlesen» daS der Verfolgte nichts von Irge&dwelehen Be sollwerden und sozialen Schwierigkeiten als folgen einer seit der Verfolgung hestehenden und durch eie entstandenen chronisch reaktivem Depression gesagt habe» Diese Ausführungen lassen erkennen» da« der Sachverständige such da© weitert Lehensschloksal des Verfolgten mit im Auge gehabt hat* Me in dem vorerwähntem Krankemblatt enthaltenen Angaben hat auch das Berufungsgericht mit berücksichtigt. ':£» hat hieraus» wie auch aus den wirtschaftlichen Erfolgen des Verstorbenen und ©einen sonstigen Lehensuaständen gefolgert» dal bei ihm keineswegs ein depressiver Dauerzustand Vorgelegen habe, und da® die bei ihm vorhandene konstitutionelle Jfsrvosität nur zeitweise» sei es zunächst durch Verfolgung»-sinflüsse» sei es ab 1059 auf drund van verfolgungsunabh&ngi-gen alltäglich©» Belastungen zu Krankheitesuatäadsn mit einer medbarea £rw*rb*ai&deruag möglicherweise geführt habe. Soweit das Berufuagsg©rieht den Freitod des Ehemann© der Klägerin als folge einer Invwlutionspsyehose angesehen und diese Krankheit ln Übereinstimmung alt den Sachverständigen Br* Wünnenberg, Br« hungwliz und Br. Itrsohfeld als verfol-gungsunahhängig erachtet hat» handelt es sich gleichfalls um «in® tatrichterlich« Würdigung; die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen diese Würdigung könne» die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen*

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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
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Dr. Lcmranheln und Dr* 0r&f
ln der Sitsnag von 20* April if$7 beschlossen*
Me sofortig® Beschwerde ter Klägerin gegen tie Hichtsulaasung ter Revision in Urteil tee Zivilsenats fa tea Ranas-atisehen OlMurlanAsagcrtshts am Hamburg iron 27* Juli ff#€ wird smrückgewlseen*
Dae Terfafcrca ist frei rom geriohtlichen Gebühren oat Auslagen* Die auiergericht-liehen Kosten tee lecktsaittels trigt tie Kltgerin*
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 Dl* Entscheidung tea Berufungsgerichts beruht auf timer metisimisehen Würdigung, die ten tatsachengebiet angefcftrt und keine grumtsätsliehe Hecht «frage, auch keime selche fragt verfahremsreehtlieher Art, aufwirft* Bas Berufungsgericht hat such nicht gegen tie Bruntsät»e ver-stetem, die mach der Rechtsprechung des Senats hei der Entscheidung Uber die Einholung eines weiteren Butachtens oder eines hrgSnsungsgutaehtens zu beachten sind* Auch im ihrigen weicht da* angefochteme Urteil nicht von der Rechtsprechung des Senat« ah« Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung das tutachten tee Faeharstes für Psychiatrie
 Imä Weurologle Jh% Wünnenberg sugrunäe gelegt, augleieh aber auch die vargelegten ärstliehen Atteste und sc net 1 gen Unterlagen berücksichtigt and sieh mit den ^telltmgn&hmen des Frlvatgntaohtsrs Prof. Br* Maller ansslMadergesstst. Soweit es den Ausführungen des Sachverständigen Br, Wünnenberg emtnomen hat, daf dieser für die fahre 1933 bl« 1919 das Vorllegen einer verfolgungsbedlngtea iünwerbemimderuag in rent enbsreeht i gender Höhe hei» verstorbene» mmrnmm der Klägerin nur als eine Möglichkeit angesehen hat# beruht dies mf der Auslegung des Gutachtens des Sachverständigent die auf den fimselfmll sugeeehaitten ist und einer darüber hinaus-gellende a Bedeutung eraangelt. Wenn das Be ruf ungsgeri cht eine solche Brwerbsnlnientng in Hinblick auf das Pehlen aller ärztlicher Unterlagen ans der im Betracht kennenden 2eit auch unter Ber üofcsx chtigimg der Jeneiserleichternmgsvcrschrift des f 17€ Ab«. P BIG nicht als festeteilbar erachtet hat, sc liegt diese Bnteoheidung ln ¥eraatwortungsbereieh des fatriehtera. Me Angriffe der Beschwerdeführerin gegen diese Seweiswhrdi-gang können die Sulaesung der Revision nicht rechtfertigen.
ahne Erfolg macht die Beschwerdeführeriß ferner geltend, der Sachverständig# Br. Wünnenberg habe das ¥erfoIgungsaehick-sal des Jienaans der Klägerin an eng gesehen und die wirtschaftlichen und sonstigem Auswirkungen der Verfolgung ln linwanderangsland enter betracht gelassen. 1s trifft nicht an, das der hachverständig« das s#äi«r« hebenesehiekaal de« Verfolgtem unberücksichtigt gelassen hat. Auf beite 9 des tut acht «ns erwähnt er# daS der Verfolgte bis 1955 ein beruflich# soalal und persönlich weitgehend normales und each erfolgreiches heben führen konnte. Weiter ist auf Seite 9 des Gutachtens ausgeführt # von einem andauernden IntwuraeXuags-
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schade» könne bei im Verfolgte» ni&kt gesprochen werden? sue dem Krankenblatt von fouth Oaks gehe hervor» in welcher Wei®# er in d er neuen Itlmat such sene Wurseln gaeehl&gen hah#» Auferdem hat der Saehversttndige auf Seite 6 de© $**t-achten© noch darauf hlngswlesen» daS der Verfolgte nichts von Irge&dwelehen Be sollwerden und sozialen Schwierigkeiten als folgen einer seit der Verfolgung hestehenden und durch eie entstandenen chronisch reaktivem Depression gesagt habe» Diese Ausführungen lassen erkennen» da« der Sachverständige such da© weitert Lehensschloksal des Verfolgten mit im Auge gehabt hat* Me in dem vorerwähntem Krankemblatt enthaltenen Angaben hat auch das Berufungsgericht mit berücksichtigt. ':£» hat hieraus» wie auch aus den wirtschaftlichen Erfolgen des Verstorbenen und ©einen sonstigen Lehensuaständen gefolgert» dal bei ihm keineswegs ein depressiver Dauerzustand Vorgelegen habe, und da® die bei ihm vorhandene konstitutionelle Jfsrvosität nur zeitweise» sei es zunächst durch Verfolgung»-sinflüsse» sei es ab 1059 auf drund van verfolgungsunabh&ngi-gen alltäglich©» Belastungen zu Krankheitesuatäadsn mit einer medbarea £rw*rb*ai&deruag möglicherweise geführt habe.
Soweit das Berufuagsg©rieht den Freitod des Ehemann© der Klägerin als folge einer Invwlutionspsyehose angesehen und diese Krankheit ln Übereinstimmung alt den Sachverständigen Br* Wünnenberg, Br« hungwliz und Br. Itrsohfeld als verfol-gungsunahhängig erachtet hat» handelt es sich gleichfalls um «in® tatrichterlich« Würdigung; die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen diese Würdigung könne» die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen*

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