Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs.1 Satz 1 ZPO); gleiches gilt für ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 17/09 vom 15. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs.1 Satz 1 ZPO); gleiches gilt für ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133). Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 20.12.2006 - 26 O 720/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 25.05.2009 - 20 U 206/08 -