Das Landgericht folgte der Ansicht des Klägers, der zur Hälfte Miterbe ist, daß sich das Vermächtnis des Erblassers, der der Beklagten "das Nießbrauchsrecht an jedem einzelnen Nachlaßgegenstand ihrer Wahl" zugewandt hatte, seinem Sinn und Zweck nach nicht auf das hier streitige Grundstück beziehe. Außerdem habe die Einräumung des Nießbrauchs den Sinn gehabt, der Beklagten die Nutzungen zuzuwenden; für das streitige Grundstück sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich, wie die Beklagte auch nur die geringste Nutzung ziehen könne. Nachdem bis zu dem Ablauf dieser Frist eine Begründung nicht eingegangen war, wies das Berufungsgericht die Parteien auf § 519b ZPO hin. Mai 1998 und vertrat den Standpunkt, die Berufung sei bereits in der Berufungsschrift hinreichend begründet worden; hilfsweise werde beantragt, dem in der Berufungsschrift gestellten Fristver- Das Berufungsgericht hat die Berufung mit dem angegriffenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil bis zu dem 11. Mai 1998 keine den Anforderungen des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung der Berufung eingegangen sei. Die bereits in der Berufungsschrift gegebene Begründung der Berufung setzt sich nicht mit dem die Testamentsauslegung des Landgerichts tragenden Gesichtspunkt auseinander, daß das streitige Grundstück keinen Nutzen für die Beklagte abwerfen könne und deshalb als Gegenstand des Nießbrauchsvermächtnisses nicht in Betracht komme. Im vorliegenden Fall ist aus der Begründung in der Berufungsschrift nicht ersichtlich, ob die Erwägung des Landgerichts, das Vermächtnis (und damit das Wahlrecht der Beklagten) erstrecke sich von vornherein nicht auf das streitige Grund-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 16/98 vom 15. Juli 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 15. Juli 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Mai 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 100.000,- DM Gründe: Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig. Sie war vom Landgericht verurteilt worden, die Löschung eines zu ihren Gunsten an einem Nachlaßgrundstück eingetragenen Nießbrauchs zu bewilligen. Das Landgericht folgte der Ansicht des Klägers, der zur Hälfte Miterbe ist, daß sich das Vermächtnis des Erblassers, der der Beklagten "das Nießbrauchsrecht an jedem einzelnen Nachlaßgegenstand ihrer Wahl" zugewandt hatte, seinem Sinn und Zweck nach nicht auf das hier streitige Grundstück beziehe. Bei der Auslegung des Testaments sei 3 u.a. zu berücksichtigen, daß der Einräumung eines Wahlrechts nicht die Vorstellung zugrunde liege, die Beklagte könne ein Nießbrauchsrecht an allen Immobilien des Nachlasses beanspruchen. Außerdem habe die Einräumung des Nießbrauchs den Sinn gehabt, der Beklagten die Nutzungen zuzuwenden; für das streitige Grundstück sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich, wie die Beklagte auch nur die geringste Nutzung ziehen könne. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, in der Berufungsschrift beantragt, wegen schwebender Vergleichsverhandlungen die Frist zur Begründung der Berufung um zwei Monate zu verlängern, und weiterhin vorgetragen: Die Berufung werde vorsorglich damit begründet, daß das Landgericht zwar formal habe feststel-len können, daß das testamentarische Wahlrecht falsch ausgeübt worden sei, daß es aber nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts falle, die Berichtigung der Wahl in eigener Regie durchzuführen; das Wahlberichtigungsrecht gehöre in die Zuständigkeit der Beklagten. Das Berufungsgericht hat die Frist zur Begründung der am 11. März 1998 eingegangenen Berufung bis zu dem 11. Mai 1998 verlängert. Nachdem bis zu dem Ablauf dieser Frist eine Begründung nicht eingegangen war, wies das Berufungsgericht die Parteien auf § 519b ZPO hin. Darauf begründete die Beklagte die Berufung mit Schriftsatz vom 14. Mai 1998 und vertrat den Standpunkt, die Berufung sei bereits in der Berufungsschrift hinreichend begründet worden; hilfsweise werde beantragt, dem in der Berufungsschrift gestellten Fristver- 4 längerungsantrag in vollem Umfange - also bis zu dem 11. Juni 1998 - zu entsprechen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit dem angegriffenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil bis zu dem 11. Mai 1998 keine den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung der Berufung eingegangen sei. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Die bereits in der Berufungsschrift gegebene Begründung der Berufung setzt sich nicht mit dem die Testamentsauslegung des Landgerichts tragenden Gesichtspunkt auseinander, daß das streitige Grundstück keinen Nutzen für die Beklagte abwerfen könne und deshalb als Gegenstand des Nießbrauchsvermächtnisses nicht in Betracht komme. Zwar muß eine Berufungsbegründung weder schlüssig noch rechtlich haltbar sein; sie braucht grundsätzlich auch nicht zu allen Streitpunkten im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstands im einzelnen Stellung zu nehmen. Die Rechtsmittelbegründung muß - im Falle ihrer Berechtigung -aber geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfechtungsgründe 1). Im vorliegenden Fall ist aus der Begründung in der Berufungsschrift nicht ersichtlich, ob die Erwägung des Landgerichts, das Vermächtnis (und damit das Wahlrecht der Beklagten) erstrecke sich von vornherein nicht auf das streitige Grund- 5 stück, weil es der Beklagten keine Nutzungen verschaffe, überhaupt angegriffen wird. Zwar hatte die Beklagte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zwei Monate beantragt. Tatsächlich ist die Frist jedoch nur um einen Monat auf insgesamt zwei Monate verlängert worden. Darin liegt eine Ablehnung des weitergehenden Antrags (BGH, Beschluß vom 21. Juni 1989 - VIII ZB 5/89 - BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 Fristverlängerung 1). Die abgelaufene Frist konnte nicht mehr verlängert werden (BGHZ 116, 377, 378). Terno Seiffert Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting