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BGH · IV ZB 16/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 16/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 18. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil - wie es ausführt - die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht vorlägen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Entscheidung über die Zulassung der Revision in den Fällen des § 546 Abs. 1 ZPO ausschließlich dem Gericht der zweiten Instanz übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (BGH, Beschluß vom 18. Insbesondere gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Beklagten, die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht beruhe auf einer willkürlich falschen Auslegung des § 546 Abs. 1 ZPO. Daß Nr. 2 dieser Vorschrift näher in Betracht kommt, nämlich eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe, hat die Beklagte nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Zu Nr. 1 der Vorschrift, Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei erforderlich, daß eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliege, die klärungsbedürftig und höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Das ist jedenfalls insoweit zutreffend, als es um Fragen einer Bestattungsversicherung geht, deren Ansprüche nach dem Recht der ehemaligen DDR entstanden sind und für die die Beklagte in Anspruch genommen wird.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
Rechtsfrage18BerufungsgerichtNichtzulassungFallaußerordentlichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 16/97
vom 18. Februar 1998 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
 am 18. Februar 1998
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Mai 1997 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 29.510,- DM
Gründe:
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil - wie es ausführt - die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht vorlägen. Grundsätzliche Bedeutung komme der Rechtssache nicht zu. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Entscheidung über die Zulassung der Revision in den Fällen des § 546 Abs. 1 ZPO ausschließlich dem Gericht der zweiten Instanz übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (BGH, Beschluß vom 18. März 1992	-	XII ZR 142/91 - FamRZ 1992,
1063 unter 2). Die Nichtzulassung ist für das Revisionsgericht bindend (BGH, Beschluß vom 26. September 1979 - VIII ZR 87/79 - NJW 1980, 344).
Es besteht auch kein außerordentliches Beschwerderecht unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit der Nichtzulassung.
Außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Anfechtungsrecht gegeben, wenn nämlich die bekämpfte Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Insbesondere gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Beklagten, die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht beruhe auf einer willkürlich falschen Auslegung des § 546 Abs. 1 ZPO. In seinen Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht die Nichtzu-
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lassung darauf gestützt, daß die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht vorlägen. Daß Nr. 2 dieser Vorschrift näher in Betracht kommt, nämlich eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe, hat die Beklagte nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Zu Nr. 1 der Vorschrift, Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei erforderlich, daß eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliege, die klärungsbedürftig und höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Es müsse zu erwarten sein, daß die Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftrete. Damit ist das Berufungsgericht von zutreffenden Erwägungen ausgegangen.
Auf den konkreten Fall bezogen hat das Berufungsgericht ausgeführt, es gehe nicht um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern letztlich um die Auslegung des Vertragswerkes. Der potentielle Kreis der Betroffenen stehe von vornherein fest, auch wenn es sich dabei um eine größere Zahl von Versicherungsnehmern handele. Es sei nicht zu erwarten, daß die klärungsbedürftige Situation sich in vergleichbarer Weise wiederholen könne, weil die Vorgänge abgeschlossen seien. Das ist jedenfalls insoweit zutreffend, als es um Fragen einer Bestattungsversicherung geht, deren Ansprüche nach dem Recht der ehemaligen DDR entstanden sind und für die die Beklagte in Anspruch genommen wird. Die Parteien mögen den Rechtsstreit als Musterprozeß geführt haben, wie die Beklagte vorträgt; auch
 mag das wirtschaftliche Interesse der Beklagten über diesen Fall hinausgehen, weil sie aus dem Bundesland Thüringen noch weitere Forderungen aus denselben Rechtsverhältnissen erwartet. Dies bedeutet aber noch nicht, daß die Nichtzulassung der Revision jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar und krasses Unrecht ist.
Terno
 Seiffert
Dr. Schmitz
 Römer
Dr. Schlichting