Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 3. September 1992 verkündet und dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers aber erst am 20. Mai 1993 wies der Vorsitzende auf § 516 ZPO hin und teilte mit, es sei beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Zwar sei auch die Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO nicht gewahrt. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger sei bekannt gewesen, daß die Klage am 25. Zwar sei das Urteil ungewöhnlich spät zu den Akten gelangt und es habe dann noch übermäßig lang gedauert, bis den Prozeßbevollmächtigten Ausfertigungen des Urteils zugestellt worden seien. Die Säumigkeit des Gerichts bei der Absetzung des vollständigen Urteils und bei der Ausfertigung befreie den Kläger deshalb nicht von der Einhaltung der Frist des § 516 ZPO. Er trägt nun vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe auch die einmonatige Berufungsfrist nach Ablauf der fünf Monate des § 516 ZPO nicht einhalten können. Die über zehn Jahre bei seinem Prozeßbevollmächtigten tätige Anwaltsgehilfin habe es aber versäumt, die laufende Frist in den Kalender für das Jahr 1993 zu übertragen. Da Ende Oktober 1992 der Kalender für 1993 noch nicht Vorgelegen habe, seien laufende Fristen auf den 31. Dieses Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung kann die Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen. Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, müssen in der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden (§§ 234 Abs.1,. Die im Wiedereinsetzungsgesuch enthaltene Sachdarstellung des Klägers über die Aufgabe der Berufungsschrift zur Post am 17. Sie ist verspätet, weil die zweiwöchige Frist des § 234 Abs'. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 3, m.w.N.), die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers spätestens am 8.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 16/93 vom 3. November 1993 in dem Rechtsstreit des Herrn Roland - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B ■■■straße ■ Klägers und Beschwerdeführers, ■ und ■■■ gegen die Versicherung GaG, vertreten durch den Vor- standsvorsitzenden, Karl-WJHBH^-Allee #, Hannover, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. u.a. , 3$ Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 3. November 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. August 1993 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Gründe: I. Der Kläger machte Ansprüche gegen die Beklagte aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde am 25. September 1992 verkündet und dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers aber erst am 20. April 1993 zugestellt. Der Berufungsschriftsatz des Klägers vom 17. Mai 1993 ging am 26. Mai 1993 beim Oberlandesgericht ein. 3 Mit Verfügung vom 26. Mai 1993 wies der Vorsitzende auf § 516 ZPO hin und teilte mit, es sei beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Zusammen mit der Berufungsbegründung vom 8. Juni 1993 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Er trug vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsschrift am 17. Mai 1993 zur Post gegeben. Ein Postlauf von neun Tagen sei weder vorhersehbar noch nachvollziehbar. Zwar sei auch die Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO nicht gewahrt. Insoweit sei aber ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben, weil im Verfahren des ersten Rechtszuges ein wesentlicher Mangel liege. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger sei bekannt gewesen, daß die Klage am 25. September 1992 abgewiesen worden sei, denn am 12. Oktober sei an seinen Prozeßbevollmächtigten eine Abschrift des Protokolls abgegangen. Die Berufung habe deshalb innerhalb von sechs Monaten eingelegt werden müssen. Zwar sei das Urteil ungewöhnlich spät zu den Akten gelangt und es habe dann noch übermäßig lang gedauert, bis den Prozeßbevollmächtigten Ausfertigungen des Urteils zugestellt worden seien. Die Vorschrift des § 516 ZPO wolle aber gerade für solche 'Fälle verhindern’, daß die Rechtskraft allzulange in der Schwebe bleibe. Die Säumigkeit des Gerichts bei der Absetzung des vollständigen Urteils und bei der Ausfertigung befreie den Kläger deshalb nicht von der Einhaltung der Frist des § 516 ZPO. Der Kläger hätte somit bis spätestens 25. März 1993 Berufung ein- 2? legen müssen. Er habe nicht dargetan, daß er ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, Berufung bis dahin einzulegen. Auf einen etwaigen Postlauf vom 17. Mai 1993 bis 26. Mai 1993 brauche deshalb nicht eingegangen zu werden. II. Diese Ausführungen greift der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde nicht an. Sie sind auch ohne Rechtsfehler. Er trägt nun vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe auch die einmonatige Berufungsfrist nach Ablauf der fünf Monate des § 516 ZPO nicht einhalten können. Dieser habe im Herbst 1992 angeordnet, daß die Fünf-Monats-Frist, beginnend ab Verkündung des Urteils, im Fristenkalender eingetragen werde. Dies sei auch geschehen. Die über zehn Jahre bei seinem Prozeßbevollmächtigten tätige Anwaltsgehilfin habe es aber versäumt, die laufende Frist in den Kalender für das Jahr 1993 zu übertragen. Da Ende Oktober 1992 der Kalender für 1993 noch nicht Vorgelegen habe, seien laufende Fristen auf den 31. Dezember 1992 notiert und dann Anfang Dezember 1992 in den neuen Kalender übertragen worden. Es sei im nachhinein festzustellen, daß die Frist nicht zu Ende notiert worden sei. Dieses Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung kann die Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen. Die darin enthaltene neue Sachdarstellung kann nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht rechtzeitig einge- 5 führt worden ist. Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, müssen in der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden (§§ 234 Abs. 1,. 236 Abs. 2 ZPO). Ein Nachschieben von Gründen nach Fristablauf ist unzulässig. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 4, m.w.N.). Die im Wiedereinsetzungsgesuch enthaltene Sachdarstellung des Klägers über die Aufgabe der Berufungsschrift zur Post am 17. Mai 1993 enthielt eine in sich geschlossene Darstellung. Sie bedurfte keiner Ergänzung. Die im Be- schwerdeverfahren vorgebrachte Darstellung darüber, wie es zu der behaupteten Versäumung der Fristeintragung kam, ist davon unabhängig und neu. Sie ist verspätet, weil die zweiwöchige Frist des § 234 Abs'. 1 ZPO abgelaufen ist. Diese begann spätestens mit Zugang der Verfügung des Vorsitzenden vom 26. Mai 1993 (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 3, m.w.N.), die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers spätestens am 8. Juni 1993 bekannt war. Bundschuh Dr. Zopfs Römer Dr. Schlichting Ter no