Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Februar 1976 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Schrift Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vorgebracht und durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, et habe am 23. Januar 1976, dem letzten Täg der Berufungsfrist, seine Bürokraft damit beauftragt, unverzüglich telefonisch die ihr genannten Berufungsanwälte zu beauftragen, Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einzulegen. Wegen der ihm bekannten Gewissenhaftigkeit der Angestellten habe er sich nicht noch die Ausführung des Auftrags bestätigen lassen. Zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß es einem Anwalt frei steht, ein Rechtsmittel erst am letzten Tag des Fristablaufs einzulegen oder den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels dem Berufungsanwalt erst am letzten Tag der Frist zu erteilen, daß ihn solchenfalls aber eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich der rechtzeitigen Erledigung treffe. Es ist vielmehr der Ansicht, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sei verpflichtet gewesen, die Erledigung dieses wichtigen und eiligen Auftrags zu überwachen, und daran habe er es fehlen lassen. Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts findet eine Stütze in der in VersR 1970, 908 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der ausgeführt worden ist, grundsätzlich werde von einem Rechtsanwalt zu verlangen sein, daß er sich die Erledigung einer seinem Büro erteilten Weisung bestätigen lasse, wenn es sich um den am letzten Tag einer Frist erteilten Auftrag zur Einlegung der Berufung handele. einer solchen Überwachung nicht als Verschulden angerechnet worden* In einer späteren in VersR 1971 , 175 veröffentlichten Entscheidung hat der erkennende Senat davon abgesehen, dem Anwalt eine Überwachungspflicht in dem gekennzeichneten Sinne aufzuerlegen, und es dem Anwalt nicht zu dem Verschulden angerechnet, daß er sich auf die einer zuverlässigen Bürokraft gegebene Weisung, spätestens am letzten Tag der Frist Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen, verlassen hat* Auch das Bundesarbeitsgericht hat ausgesprochen, der Anwalt dürfe sich auf die Beachtung von Anweisungen, die er einer bewährten und zuverlässigen Angestellten erteilt habe , auch in eiligen Fristsachen verlassen (NJW 1969, 710), Dem ist für den vorliegenden Fall beizutreten. Wie glaubhaft gemacht worden ist, handelte es sich bei der von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beauftragten Bürokraft um eine gewissenhafte und zuverlässige Angestellte.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 16/76 BESCHLUSS ln dem Rechtsstreit des Herrn Dieter H R^HH^^strsße 0, 9 Beklagten und Beschwerdeführer s, Prozeßbevollmächtigte: II • Instanz Recht Dr. in H Lite und gegen die minderjährige Yvonne L geb. am 1971 , wohnhaft in L^mi^straße gesetzlich vertreten durch das Stadt Jugendamt als Amtsvormund (51 /2-95169^) * Klägerin und Beschwerdegegnerin Prozeß bevollmächtigte: II • Instanz Rechtsanwälte in Hi und a. °C Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Mai 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Dr. Bukow, Dr* Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 1976 wird aufgehoben. Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Gründe : Das Amtsgericht Herne-Wanne hat durch Urteil vom 16. Dezember 1975 festgestellt, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist. Das Urteil ist dem Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 23* Dezember 1975 zugestellt worden. Der Beklagte hat gegen das Urteil mit einer am 6. Februar 1976 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Schrift Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Die Berufungsbegründung ist am 8. März 1976 (einem Montag) bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vorgebracht und durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, et habe am 23. Januar 1976, dem letzten Täg der Berufungsfrist, seine Bürokraft damit beauftragt, unverzüglich telefonisch die ihr genannten Berufungsanwälte zu beauftragen, Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einzulegen. Die Büroangestellte, die seit fast acht Jahren in der Anwaltschaft beschäftigt sei, habe sich als die zuverlässigste Kraft des Büros erwiesen, was die Überwachung von Fristen und die Erledigung aller Eilsachen \nd Sofortaufträge betreffe. Wegen der ihm bekannten Gewissenhaftigkeit der Angestellten habe er sich nicht noch die Ausführung des Auftrags bestätigen lassen. Die Angestellte habe versucht, den ihr erteilten Auftrag zu erledigen, Jedoch keine Verbindung erhalten. Dann habe sie wegen einer in der Zeit ab 14.30 Uhr verstärkt einsetzenden Bürotätigkeit die Erledigung des Auftrags vergessen. Das Versäumnis sei ihr erst am Montag, den 26. Januar 1976, eingefallen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 25. Februar 1976 das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beklagten. Die Beschwerde ist begründet. Zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß es einem Anwalt frei steht, ein Rechtsmittel erst am letzten Tag des Fristablaufs einzulegen oder den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels dem Berufungsanwalt erst am letzten Tag der Frist zu erteilen, daß ihn solchenfalls aber eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich der rechtzeitigen Erledigung treffe. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 6, 369, 372; NJW 1963, 1779; VersR 1969 , 544; 1970, 908; 1976, 88). Diese besondere Sorgfaltspflicht verletzt der Anwalt aber nicht dadurch, daß er eine bewährte Bürokraft anweist, den Rechtsmittel auf trag dem Berufungsanwalt telefonisch durchzugeben. Das scheint auch das Oberlandesgericht nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist vielmehr der Ansicht, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sei verpflichtet gewesen, die Erledigung dieses wichtigen und eiligen Auftrags zu überwachen, und daran habe er es fehlen lassen. Deshalb habe er nicht die den Umständen nach erforderliche Sorgfalt angewendet. Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts findet eine Stütze in der in VersR 1970, 908 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der ausgeführt worden ist, grundsätzlich werde von einem Rechtsanwalt zu verlangen sein, daß er sich die Erledigung einer seinem Büro erteilten Weisung bestätigen lasse, wenn es sich um den am letzten Tag einer Frist erteilten Auftrag zur Einlegung der Berufung handele. Doch ist in jenem Fall dem Anwalt wegen der besonderen Umstände (der Anwalt hatte die Anweisung vom Krankenbett aus erteilt) das Unterlassen einer solchen Überwachung nicht als Verschulden angerechnet worden* In einer späteren in VersR 1971 , 175 veröffentlichten Entscheidung hat der erkennende Senat davon abgesehen, dem Anwalt eine Überwachungspflicht in dem gekennzeichneten Sinne aufzuerlegen, und es dem Anwalt nicht zu dem Verschulden angerechnet, daß er sich auf die einer zuverlässigen Bürokraft gegebene Weisung, spätestens am letzten Tag der Frist Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen, verlassen hat* Auch das Bundesarbeitsgericht hat ausgesprochen, der Anwalt dürfe sich auf die Beachtung von Anweisungen, die er einer bewährten und zuverlässigen Angestellten erteilt habe , auch in eiligen Fristsachen verlassen (NJW 1969, 710), Dem ist für den vorliegenden Fall beizutreten. Wie glaubhaft gemacht worden ist, handelte es sich bei der von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beauftragten Bürokraft um eine gewissenhafte und zuverlässige Angestellte. Dieser war, wie ebenfalls glaubhaft gemacht worden ist, bekannt, daß die Berufung noch am gleichen Tage eingelegt werden mußte. Der Auftrag war unmißverständlich, auch was die Person der Berufungsanwälte betraf, und seine Ausführung eine einfache Routineangelegenheit. Bei solcher Sachlage würde die dem Anwalt eingeräumte Möglichkeit, sich durch bewährtes Büropersonal zu entlasten, praktisch wieder aufgehoben, würde man es dem Anwalt zu dem Verschulden anrechnen, daß er sich die Ausführung des Auftrags nicht noch mal rechtzeitig vor Fristablauf bestätigen ließ. Die Versaumixig der Berufungsfrist beruhte sonach auf einem für den Beklagten unabwendbaren Ereignis, so daß ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren war. Dr. Hauß Dr. Bukow Dr. Buch holz Dr. Hoegen Dehner