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BGH · IV ZB 16/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 16/56

In dem Rechtsstreit 28„0»271/51 des Landge-riehts in Hamburg stritten der Erblasser und die Antragsgegnerin in drei Rechtszügen u,a, darüber, ob die Forderung aus dem Kreditgeschäft noch bestehe, ob sie in englischer ^-Währung abzudeclcen sei oder ob es sich um eine als getilgt zu behandelnde oder im Verhältnis 10sl umgestellte Reichsmark-Forderung handele» In dem Rechtsstreit wurde rechtskräftig festgestellt, daß der Erblasser der Antragsgegnerin aus dem bezeichneten Kredit 427o 18.10 £ nebst 6 fo Zinsen seit dem 11» Oktober 1939 schulde. April 1954 bat der Erblasser die Bankaufsichtsbehörde der Hansestadt Hamburg, ihm mitzuteilen, ob die Erfordernisse für eine Herabsetzung seiner Schuld nach dem Gesetz über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten gegeben seien. neten Kreditgeschäft im Wege der richterlichen Vertragshilfe herabzusetzen und haben dazu vor-getragens Es sei nicht möglich, die Schuld auf Grund des § 5 des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten herabsetzen zu lassen, da die Remboursverbind-lichkeit des Erblassers weniger als ein Drittel seines Gesamtvermögens am 20. Andererseits habe die' Antragsgegnerin noch während des Krieges die Möglichkeit gehabt, den Erblasser aus seiner Pfundschuld gegen einen entsprechenden Reichsmark- betrag zu entlassen, und zwar auf dem Wege der Verrechnung über ein Nostroguthaben, das sie noch bei der SchflHBb-Bank in gehabt habe. Darüber hinaus sei anzunehmen, daß die Antragsgegnerin die Möglichkeit gehabt hätte, wegen der Schuld des Erblassers mit der SchiHB-Bank in LM1, ihrem Schwesterunternehmen, eine sie befriedigende Regelung zu treffen. Ihr könne eine Herabsetzung der Remboursverbindlichkeit nicht zugemutet werden, da sie aus dem Kreditgeschäft .der Bank gegenüber genau so verpflichtet sei wie die Antragsteller ihr gegenüber. Mai 1954 als eine in der Sache selbst ergangene Entscheidung im Herabsetzungsverfahren gemäß § 5 Abs 2 des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten anzusehen sei- Auf die Auskunft vom 10. Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung richterlicher Vertragshilfe zurückgewiesen.Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller hiergegen zurückgewiesen. Der an die Bankaufsichtsbehörde der Hansestadt Hamburg gerichtete Antrag des Erblassers vom 8, April 1954 sei nach deren Auskunft kein Herabsetzungsantrag gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20o August 1953 (BGBl 1953 3 999)« Somit stehe nach § 6 dieses Gesetzes dem Antrag auf Herabsetzung im Vertragshilfeverfahren kein gesetzlicher Hinderungsgrund entgegen. Trotzdem sei § 1 VHG nicht anwendbar, weil jene Umstände lediglich die Leistungsfähigkeit des Erblassers, nicht aber die der Antragsteller als dessen Erben berührten. Den Antragstellern seien als Erben aktive Werte zugeflossen Das Vermögen des Erblassers habe laut der Vermögenssteuererklärung zu dem 31« Dezember 1952 noch 37-130,— DM betragen. An dem Ergebnis, so meint das Oberlandesgericht weiter, ändere sich auch nichts dadurch, daß die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller angespannt seien. Der Tod des Erblassers habe aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen weder den Unterhalt der Antragstellerin zu 1) noch denjenigen des Antragstellers zu 2) berührt. Es deute nichts darauf hin, daß diese wegen des Todes des Erblassers gezwungen seien, ihren Unterhalt im wesentlichen aus ihrem Erbteil zu bestreiten, und daß ihr Unterhalt gefährdet sein würde, wenn die Remboursverbindlichkeit nicht herabgesetzt wird, Ihre Minderjährigkeit allein vermöge die begehrte Maßnahme nicht zu rechtfertigens B» Der Senat hat die Ausführungen des Oberlan-desgerichts nur darauf zu prüfen, ob sie das Gesetz verletzen (§18 Abs 3 Satz 3 VHG; § 27 FGG in Verbindung mit den §§ 550, 551, 561? a) Das Oberlandesgericht ist in dem angefochtenen Beschluß von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 2. Soweit die Antragsteller jene Entscheidung grundsätzlich angreifen und meinen, auf den Erben vererbe sich regelmäßig auch das dem Erblasser zustehende Recht auf vertragshilfe, vermag der Senat dem aus den Gründen des -Beschlusses vom 2» März 1955 nicht zu folgen* Es ist also daran festzuhalten, daß der Erbe, eines nicht überschuldeten Nachlasses für Nachlaßverbindlichkeiten in der Regel keine Vertragshilfe begehren kann. aa) Sie meinen zu Unrecht, der allgemeine Rechts-gedanke des § 139 ZPO sei verletzt; das-Oberlandesgericht habe auf eine entsprechende Aufklärung und Ergänzung hinwirken müssen, wenn es das '’Problem der Unterhaltssicherung als ausschlaggeben-den Gesichtspunkt betrachtete”. März 1955 und die Fundstellen MBR 1955, 410 = NJW 1955, 668 hingewiesen hat, und daß hiernach das Beschwerde-gericht davon ausgehen konnte,, die Antragsteller würden auf alle Gesichtspunkte eingehen, die nach jenem Beschluß erheblich sein und zu denen sie etwas wesentliches vortragen konnten, Ba die Entscheidung des Senats auch die Unterhaltspflicht des Erblassers als möglicherweise maßgebend bezeichnet hatte, brauchte das Beschwerdegericht Dieser Vortrag läßt nicht ersehen, daß der Unterhalt eines der Antragsteller gefährdet ist, wenn die streitige Schuld nicht herabgesetzt wird. Es hätte vielmehr auch dargelegt werden müssen, daß die jeweils in erster Linie Unterhaltsverpflichteten, also der Ehemann der .Antragstellerin zu 1) und die Mutter der Antragsteller zu 3)s keine laufenden Einnahmen haben, um ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen- Soweit die Antragsteller das hätten darlegen und nachweisen können, hätte zudem noch im einzelnen vorgetragen werden müssen, welchen "Überschuß" die Antragsteller geerbt haben und warum sie darauf angewiesen sind, daß von den Nachlaßverbindlichkeiten gerade die streitige Schuld herabgesetzt wird. Die Antragsgegnerin hat schon in ihrem Schriftsatz vom 31^ Mai 1955 (Bl 57a ff GA) mit Recht bemerkt, daß die Antragsteller den Erfordernissen des § 9 VHG nicht genügt, insbesondere die dort vorgesehene ’geordnete Vermögensübersicht" nicht eingereicht haben«, Auf Grund ihrer allgemein gehaltenen Angaben konnte das Beschwerdegericht nicht fest-steilen, daß ihnen die volle Leistung nicht zugemutet werden könne (§ 1 VHG)- cc) Es kann hiernach dahinstehen, ob in Fällen der vorliegenden Art alle Miterben sich auf eine etwaige Unterhaltsgefährdung einzelner Miterben berufen können oder ob der Vertragshilfeantrag hinsichtlich des Antragstellers zu 2) schon daran scheitern müßte, daß etwa sein Erbteil allein schon höher ist als die streitige

Zitierte Normen: § 275 BGB § 27 FGG § 139 ZPO
FirmaSchuldOberlandesgerichtErblasserVertragshilfeVHGErbe

Volltext der Entscheidung

IV ZB 16/56
4ZLSZ

Besch
1 u B 2$07
061
In der Vertragshilfeeache der Erben des Kaufmanns Gustav L
sen, in Vf
1, der Ehefrau Anni VBB geb, LIBB» Hmmh-O' m, D^mpstr > ff,
2c des Rechtsanwalts Br, Adolf	W
(■■Bstr, PP,
3o der Kinder des im Kriege gefallenen Kaufmanns Gustav IriflHP jun.
a)	Gustav IBp,
b)	Gerhard Lggggk,
c)	Helmut LBBBfe
 alle drei wohnhaft in WBMBBBft? BHBBB? USA-- Testamentsvollstreckers Hechtsanwalt
 Antragsteller und Beschwerdeführer; - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Gebr, & Co in Hl
 gegen die Bank Firma Sch
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwälte
»und
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Dezember 1955 in der Öitzung vom 13»
Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten
- .2 -
Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr* Kregel und Scheffler
 beschlossen?
Die weitere sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet« Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 4.900,— DM«
G_rjü_n d e g
I. Der Kaufmann Gustav Lfl|(Erblasser) hat te unter der Firma Gustav	in	einen
 Getreidegroßhandel und Mühlenbetrieb« Er erhielt am 2«, Juni 1939 von der Antragsgegnerin zur Finanzierung eines Getreide-Import-Exportgeschäfts einen innerhalb des Deutschen Kreditabkommens von 1939 laufenden Rembourskredit in Höhe von 500 ijf, Der Kre dit wurde am 7. Juli 1939 mit 427.18«10 £ durch eine von Dokumenten begleitete Dreimonatstrassierung seines ausländischen Abladers auf die LBB Bank J. Henry SchflBB & Co ausgenutzt« Die Firma LBl gab dafür zur Sicherheit einen auf denselben Betrag lautenden Eigenwechsel als Rembourstratte, den die Antragsgegnerin in blanco für die SchSBB-Bank in DBIB indossierte und für diese treuhänderisch in Verwahrung nahm« Infolge des Kriegsausbruches konnte die Firma LIBP weder den Wechsel noch die gegenüber der Antragsgegnerin bestehende ^-Verpflichtung, die beide am 10« Oktober 1939 fällig waren, abdecken« Ein stattdessen aus dem Exportgeschäft erzielter Erlös in hfl« (holländi- • sehen Gulden) wurde von der Reichsbank beschlagnahmt und mit einem (im Jahre 1948 abgewerteten)
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I
~ 3 -
Reichsmarkbetrag vergütet« Der Betrieb des Erblassers wurde im Jahre 1944- durch Bomben fast ganz zerstört» Seine Firma wurde im Jahre 1953 gelöscht.
In dem Rechtsstreit 28„0»271/51 des Landge-riehts in Hamburg stritten der Erblasser und die Antragsgegnerin in drei Rechtszügen u,a, darüber, ob die Forderung aus dem Kreditgeschäft noch bestehe, ob sie in englischer ^-Währung abzudeclcen sei oder ob es sich um eine als getilgt zu behandelnde oder im Verhältnis 10sl umgestellte Reichsmark-Forderung handele» In dem Rechtsstreit wurde rechtskräftig festgestellt, daß der Erblasser der Antragsgegnerin aus dem bezeichneten Kredit 427o 18.10 £ nebst 6 fo Zinsen seit dem 11» Oktober 1939 schulde. Im einzelnen wird hierzu auf die Urteile des Landgerichts vom 31. Januar 1952, des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10» März 1953 - 2 U 142/52 - und des Bundesgerichtshofs vom 25« Januar 1954 - IV ZR 94/53 = LM § 275 BGB Nr 5 Bezug genommen.
Am 8. April 1954 bat der Erblasser die Bankaufsichtsbehörde der Hansestadt Hamburg, ihm mitzuteilen, ob die Erfordernisse für eine Herabsetzung seiner Schuld nach dem Gesetz über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten gegeben seien. Diese beschied ihn am 4« Mai 1954 dahin, daß sie die Bearbeitung des gestellten Antrags für aussichtslos halte, und gab anheim, ihn zurückzuziehen.
Am 3. Juni 1954 starb der Erblasser. Die Antragsteller haben ihn beerbt. Sie beantragen nunmehr, die Verbindlichkeit aus dem vorbezeich-
 
neten Kreditgeschäft im Wege der richterlichen Vertragshilfe herabzusetzen und haben dazu vor-getragens Es sei nicht möglich, die Schuld auf Grund des § 5 des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten herabsetzen zu lassen, da die Remboursverbind-lichkeit des Erblassers weniger als ein Drittel seines Gesamtvermögens am 20. Juni 1948 betragen habe* Deshalb bleibe ihnen nur der Weg der richterlichen Vertragshilfe. Es sei ihnen nicht zuzu demuten, den Kreditbetrag in voller Hohe zurückzuzahlen, da die Leistungsfähigkeit des Nachlasses
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beschränkt sei. Wegen der fast völligen Zerstö-	1
rung des Betriebes sei dem Erblasser ein Schaden von 837.639,— DM entstanden. Nach dem Kriege habe der Erblasser den Betrieb infolge Alters und•
Krankheit nicht wiederaufbauen und deshalb keine Gewinne mehr aus ihm erzielen können- Während vor dem Kriege sein jährlicher Umsatz 3 Millionen Reichsmark betragen habe, habe sich sein Einkommen im Jahre 1952 auf 2.834,— 3DM belaufen. Sein Vermögen habe laut der Vermögenssteuererklärung am 31. Dezember 1952 nur noch 37.130,— DM betragen. Die volle Kreditsumme zurückzuzahlen sei auch deshalb unbillig, weil der Erblasser, ob-	j
wohl seit Kriegsausbruch keine Pfundvaluta mehr zu erhalten gewesen sei, alles versucht habe, um seine-.'Schuld zu tilgen. Er habe der Antragsgegnerin den Exporterlös in holländischen Gulden an Erfüllungs Statt angeboten und zudem einen der Pfundschuld entsprechenden Reichsmarkbetrag zur Sicherheit geleistet. Andererseits habe die' Antragsgegnerin noch während des Krieges die Möglichkeit gehabt, den Erblasser aus seiner Pfundschuld gegen einen entsprechenden Reichsmark-
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betrag zu entlassen, und zwar auf dem Wege der Verrechnung über ein Nostroguthaben, das sie noch bei der SchflHBb-Bank in	gehabt	habe.	Auf	diesem
 Wege habe sie den Erblasser auch von einer anderen Remboursverbindlichkeit befreit. Darüber hinaus sei anzunehmen, daß die Antragsgegnerin die Möglichkeit gehabt hätte, wegen der Schuld des Erblassers mit der SchiHB-Bank in LM1, ihrem Schwesterunternehmen, eine sie befriedigende Regelung zu treffen. Endlich könne ihr eine Herabsetzung im Hinblick darauf zugemutet werden, daß sie seit der Währungsreform erhebliche Gewinne erzielt habe.
Die Antragsteller haben beantragt,
 die der Antragsgegnerin geschuldete Summe von 427^18,10 4 im Verhältnis 10 s 1,
hilfsweise, in einem geringeren Verhältnis als 1:1 herabzusetzen und die seit dem Beginn der Forderung aufgelaufenen Zinsen zu streichen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
 den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat geltend gemacht? Die Antragsteller könnten die Schuld aus dem Nachlaß berichtigen.
Ihr könne eine Herabsetzung der Remboursverbindlichkeit nicht zugemutet werden, da sie aus dem Kreditgeschäft .der	Bank	gegenüber genau
 so verpflichtet sei wie die Antragsteller ihr gegenüber. Ein Währungsgewinn sei ihr aus dem Geschäft nicht zugeflossen. Aus einem Nostroguthaben bei der	Bank	habe	sie die Ver-
pflichtung nicht abdecken können, da sie bei Kriegsausbruch dort im Debet gewesen sei.
Es ist eine Auskunft der Behörde für Wirtschaft und Verkehr - Bankenaufsicht - der Hansestadt Hamburg darüber eingeholt worden, ob der Bescheid dieser Behörde an den Kaufmann LMPi vom 4. Mai 1954 als eine in der Sache selbst ergangene Entscheidung im Herabsetzungsverfahren gemäß § 5 Abs 2 des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten anzusehen sei- Auf die Auskunft vom 10. Dezember 1954 (Bl 25 GA) wird verwiesen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung richterlicher Vertragshilfe zurückgewiesen.Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller hiergegen zurückgewiesen. Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt, Die Antragsgegnerin bittet, die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
II- Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 18 Abs 3 VHG), aber unbegründet. 1
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, das Verträgshilfeverfahren sei zulässig. Der an die Bankaufsichtsbehörde der Hansestadt Hamburg gerichtete Antrag des Erblassers vom 8, April 1954 sei nach deren Auskunft kein Herabsetzungsantrag gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20o August 1953 (BGBl 1953 3 999)« Somit stehe nach § 6 dieses Gesetzes dem Antrag auf Herabsetzung im Vertragshilfeverfahren kein gesetzlicher Hinderungsgrund entgegen. Ein solcher sei auch nicht durch § 6 Hr 4 VHG gegeben, da die RemboursVerbindlichkeit zwar in ausländischer
 
Währung zu erfüllen, aber keine Auslandsschuld im Sinne dieser Bestimmung sei..
Das ist rechtlich bedenkenfrei«
2c Das Oberlandesgericht hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, die Voraussetzungen des § 1 VHG seien nicht erfüllt..
Ac Es hat hierzu ausgeführts Die streitige Ver- . bindlichkeit könne nicht herabgesetzt werden, weil die volle Leistung den Antragstellern bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile zugemutet werden könne. Zwar gehörten auch effektiv zu leistende Valutaschulden zu den Schulden, die im Wege der sog. "korrigierenden Vertrags-hilfeM herabgesetzt werden könnten (Duden-Rowedder, VHG § 1 Anm 8 S 48). Die vorgetragenen Tatsachen - nämlich nach Fälligkeit eingetretener Valutamangel, Beschlagnahme des Exporterlöses und Abwertung des ersatzweise dafür erhaltenen Reichsmark-Betrages, ferner die Betriebszerstörung durch Luftangriff sowie die danach fortdauernde Betriebseinschränkung - seien auch Umstände für die Leistungsbehinderung, die in Krieg, Kriegsfolgen und Währungsumstellung ihre Ursache ‘hätten und daher in der Regel eine Vertragshilfe rechtfertigen konn-ten. Trotzdem sei § 1 VHG nicht anwendbar, weil jene Umstände lediglich die Leistungsfähigkeit des Erblassers, nicht aber die der Antragsteller als dessen Erben berührten. Bei einem auf Erbgang beruhenden Schuldnerwechsel komme es für die Vertragshilfe in erster Linie auf die Verhältnisse der Erben an. Darauf deute schon der in der Rechtsprechung (BGHZ 14, 398) und im Schrifttum
(vgl Saage, Anm III 2a § 1 S 55) entwickelte Satz hin, daJ3 die Herabsetzung einer Verbindlichkeit ausschließlich nach dem Sachstand zur Zeit der Entscheidung zu beurteilen sei. Den Antragstellern seien als Erben aktive Werte zugeflossen Das Vermögen des Erblassers habe laut der Vermögenssteuererklärung zu dem 31« Dezember 1952 noch 37-130,— DM betragen. Der Aktivnachlaß werde daher erheblich über der hier streitigen Verbindlichkeit gelegen haben. Die Antragsteller hätten selbst nicht behauptet, daß er nicht ausreiche, um die Schuld zu tilgen.
An dem Ergebnis, so meint das Oberlandesgericht weiter, ändere sich auch nichts dadurch, daß die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller angespannt seien. Der Tod des Erblassers habe aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen weder den Unterhalt der Antragstellerin zu 1) noch denjenigen des Antragstellers zu 2) berührt. Die finanzielle Notlage des Ehemannes der ersteren müsse außer Betracht bleiben, da er nicht Miterbe sei und die Antragsteller selbst nicht behauptet hätten, daß der Unterhalt der Antragstellerin gefährdet sei. Auch der Vermögenslosigkeit der in Amerika lebenden Antragsteller zu 3a bis c komme keine entscheidende Bedeutung zu. Es deute nichts darauf hin, daß diese wegen des Todes des Erblassers gezwungen seien, ihren Unterhalt im wesentlichen aus ihrem Erbteil zu bestreiten, und daß ihr Unterhalt gefährdet sein würde, wenn die Remboursverbindlichkeit nicht herabgesetzt wird, Ihre Minderjährigkeit allein vermöge die begehrte Maßnahme nicht zu rechtfertigens
B» Der Senat hat die Ausführungen des Oberlan-desgerichts nur darauf zu prüfen, ob sie das Gesetz verletzen (§18 Abs 3 Satz 3 VHG; § 27 FGG in Verbindung mit den §§ 550, 551, 561? 563 ZPO). Das ist nicht der Fall*
a)	Das Oberlandesgericht ist in dem angefochtenen Beschluß von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 2. März 1955 IV ZB 20/55 (LM § 1 VHG
 Nr 10 = NJW 1955, 668 = MDR 1955, 410) ausgegangen- Der Senat hat dort ausgesprochen der Erbe könne9 wenn der Nachlaß nicht überschuldet sei, jedenfalls dann keine Vertragshilfe beanspruchen, wenn er nicht zu den nächsten Familienangehörigen (Abkömmlingen, Eltern, Ehegatten) gehöre,.
Soweit die Antragsteller jene Entscheidung grundsätzlich angreifen und meinen, auf den Erben vererbe sich regelmäßig auch das dem Erblasser zustehende Recht auf vertragshilfe, vermag der Senat dem aus den Gründen des -Beschlusses vom 2» März 1955 nicht zu folgen* Es ist also daran festzuhalten, daß der Erbe, eines nicht überschuldeten Nachlasses für Nachlaßverbindlichkeiten in der Regel keine Vertragshilfe begehren kann.
b)	Der festgestellte Sachverhalt gibt andererseits keinen Anlaß, die bisher offen gebliebene Frage abschließend zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die nächsten Familienangehörigen des ursprünglichen Schuldners (Erblassers) Vertragshilfe beantragen können» Das Oberlandesgericht meint, eine Ausnahme von der vorerörterten Regel könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Erben infolge des Todesfalls die bisherigen Unterhaltsleistungen des Erblassers
-10-
verloren hätten, nunmehr gezwungen wären, sieh selbst zu unterhalten, und hierfür auf die Einkünfte eines dürftigen Nachlasses angewiesen wären, Ob das so allgemein ("nuf1) gesagt werden kann, braucht nicht erörtert zu werden. Im vorliegenden Palle ist die Annahme des Beschwerdegerichts jedenfalls richtig, da andere Gründe, die eine Ausnahme'zugunsten der Antragsteller rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind*
c)	Auch soweit die Beschwerdeführer die tatsächliche Würdigung des Oberlandesgerichts als solche angreifen, sind ihre Rügen unbegründet.
aa) Sie meinen zu Unrecht, der allgemeine Rechts-gedanke des § 139 ZPO sei verletzt; das-Oberlandesgericht habe auf eine entsprechende Aufklärung und Ergänzung hinwirken müssen, wenn es das '’Problem der Unterhaltssicherung als ausschlaggeben-den Gesichtspunkt betrachtete”. Insoweit gilt übrigens gemäß § 8 VHG der Untersuchungsgrundsatz des § 12 PGG. Bas Oberlandesgericht hat nicht hiergegen verstoßen. Bie Beschwerdeführer übersehen, daß der Vorsitzende des Beschwerdegerichts sie mit Verfügung vom 13. Juli 1955 (Bl 66^ GA) auf die Entscheidung des Senats vom 2. März 1955 und die Fundstellen MBR 1955, 410 = NJW 1955, 668 hingewiesen hat, und daß hiernach das Beschwerde-gericht davon ausgehen konnte,, die Antragsteller würden auf alle Gesichtspunkte eingehen, die nach jenem Beschluß erheblich sein und zu denen sie etwas wesentliches vortragen konnten, Ba die Entscheidung des Senats auch die Unterhaltspflicht des Erblassers als möglicherweise maßgebend bezeichnet hatte, brauchte das Beschwerdegericht
* j
 
die Antragsteller nicht noch besonders darauf hinzuweisen, daß es auf diese Frage ankommen könnte. Die Beschwerdeführer haben übrigens auch jetzt noch nicht angegeben, welche sachdienlichen weiteren Tatsachen sie hätten vortragen können und vorgetragen hätten.
bb) Ihre Rüge geht im Grunde, wie sie auch hilfsweise ("im übrigen”) geltend machen, eher dahin, sie hätten in den Tatsachenrechtszügen genug behauptet, um eine Unterhaltsgefahrdung eines Teiles der Antragsteller darzutun. Das letztere trifft jedoch nicht zu. Sie haben im wesentlichen nur vorgebracht, die Antragsteller zu 3 a) bis c) seien, ebenso wie ihre Mutter, vermögenslos, die Antragstellerin zu 1) habe "die ihr zugeflossenen Nachlaßmittel für die Befriedigung von Verbindlichkeiten ihres Mannes mit heranziehen” müssen, der gezwungen gewesen sei, "sein Unternehmen zu liquidieren”, der Antragsteller zu 2) schließlich sei "wegen der finanziellen Situation seiner Schwester und seiner Neffen bei der Bezahlung der Nachlaßverbindlichkeiten vorerst in Vorlage getreten" (Schriftsatz vom 13. September 1955 Abschnitt IV - Bl 81 ^84 f7 GA)«. Dieser Vortrag läßt nicht ersehen, daß der Unterhalt eines der Antragsteller gefährdet ist, wenn die streitige Schuld nicht herabgesetzt wird. Der Unterhalt pflegt in der Regel nicht aus dem Vermögen, son- i
i
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dern aus dem Einkommen bestritten zu werden, Daher ist die bloße Behauptung, die Unterhaltsberechtigten und verpflichteten seien vermögenslos, für sich allein unerheblich. Es hätte vielmehr auch dargelegt werden müssen, daß die jeweils in erster Linie Unterhaltsverpflichteten, also der Ehemann der .Antragstellerin zu 1) und die Mutter der Antragsteller zu 3)s keine laufenden Einnahmen haben, um ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen- Soweit die Antragsteller das hätten darlegen und nachweisen können, hätte zudem noch im einzelnen vorgetragen werden müssen, welchen "Überschuß" die Antragsteller geerbt haben und warum sie darauf angewiesen sind, daß von den Nachlaßverbindlichkeiten gerade die streitige Schuld herabgesetzt wird. Die Antragsgegnerin hat schon in ihrem Schriftsatz vom 31^ Mai 1955 (Bl 57a ff GA) mit Recht bemerkt, daß die Antragsteller den Erfordernissen des § 9 VHG nicht genügt, insbesondere die dort vorgesehene ’geordnete Vermögensübersicht" nicht eingereicht haben«, Auf Grund ihrer allgemein gehaltenen Angaben konnte das Beschwerdegericht nicht fest-steilen, daß ihnen die volle Leistung nicht zugemutet werden könne (§ 1 VHG)-
cc) Es kann hiernach dahinstehen, ob in Fällen der vorliegenden Art alle Miterben sich auf eine etwaige Unterhaltsgefährdung einzelner Miterben berufen können oder ob der Vertragshilfeantrag hinsichtlich des Antragstellers zu 2) schon daran scheitern müßte, daß etwa sein Erbteil allein schon höher ist als die streitige
 
Schuld und daß in seiner Person keine Gründe dafür bestehen,, die Verbindlichkeit herabzusetzen«,
IIIo Sie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 19 Abs 1 und 7? 20 VHG- in Verbindung mit § 123
KostO«
Schmidt Ascher Raske Kregel Scheffler