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BGH · IV ZB 16/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 16/52

-Die sofortige Beschwerde, gegen den.Beschluss, des m /S 5. Durch das dem Beklagten am 17*10.1951 zugestellte Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 5* Oktober 1951 ist die. tigten des efsten Rechtszugbs erneut um die Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz und, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten* Zur Begründung seines Antrags hat er .seihe schon früher aüfgestellte Behauptung* die Klägerin habe ehewidrige und wahrscheinlich auch ehebrecherische Beziehungen zu dem/Zeugen unter- halten* wiederholt,» Um die sen" 'Beweis * zu führen-.hat, er einzelne Tatsachen vörgetragen,und unter- Beweis gestellt* : die er in dem früheren *Armenrechtsgesuch noch nicht vor- ' ^ getragen hatte* Über diese,Tatsachen hat das Oberlandes-gericht im Armenrechts^erfghren:'durch Vernehmung voh'' ' ..Zeugen Beweis' erhoben uh^spd.änh5>durch Beschluss Vom 1 * Februar 1'952 hat der :,Beklagte ,gegen das obengenannte• ' : ; //>| dem von dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 7«, Dezember 1951 (muss heissen., 8^' Dezember 1951)gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen* Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgesicht den An-« trag auf Wiedereinsetzung in. den vorigen Stand und.die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen* Beschluss frist- und.formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet;* Nach § 233 ZPO ist einer Partei gegen die^Versäumung der:Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ..erteilenwenn sie durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist'# die Berufungsfrist einzuhalten^ Der Beklagte war infolge Armut gehindert* fristgerecht, Berufung einzulegen* Nach §§ 234«, 236 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Prist beantragt werden* Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden- machung und die Nachholung der versäumten Prozesshand-lung enthalten* Nach § 78 ZPO muss .er durch einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden* Diesen formalen Erfordernissen genügt der An*-trag des Beklagten vom 8*^ Dezember-1951 nicht,*. mit dem Antrag oder doch innerhalb der Prist des § s234 die unterlassene Prdzesshandlung nachgeholt und. . Zutreffend hat d^is Berufungsgericht den Antrag vom 8d Februar -19529 d;er -mit, der Einlegung der Berufung verbunden war, auch als. selbständigen Antrag auf Wiedereinsetzung-, in; den vorigen SJänd, angesehen* Diesem Antrag konnte, jedoch.gleichfalls nicht entsprochen werden« da inzwischen die in §234 ZPO für diesen Anträg gesetzte Frist; verstrichen warDie Frist beginnt nach § 234 Abs 2 ZPO mit dem*. ;in dem'Fälle, wo das Armenrecht versagt;wird, al-s behoben, wenn die * ' Partei Gelegenheit gehabt hat, sich darüber schlüssig zu werden, oh sie gewillt und in der Lage ist, das Rechtsmittel auf eigene- Kosten durchzuführen und gegebenenfalls einen Anwalt mit der Einlegung des Rechts- -mittels zu beauftragen,. Sofern die Entschliesai ng von der-Partei nicht schon-vorher, getroffen und ein entsprechender ;Aüf trag einem beim Berufungsgericht zuge- i lassenen Anwalt erteilt worden ist: ist der-Partei dazu nach der Bekanntgabe;-des das Armenrecht versagenden Beschlusses.eine. da das Gericht auf Grund des erneuten ■Armenrechtsgesuchs eine Beweisaufnahme angeordnet habe* Der das Armenrecht versagende Beschluss vom 26„ November 1951? auf den es insoweit allein an-/; kommt9 war nach seiner Begründung'ein endgültiger,, Er liess nicht erkennen« dass,das Gericht huf eine vorläu-fige Entscheidung fallen, wollte^ Anders als als endgültige Entscheidung konnte der Beklagte diesen Beschluss auch nicht au£fassen? Dahingestellt bleiben kann^ wie zu ehtscheiden wäre* wenn auf das erneute Armenrechtsgesuch das Armenrecht bewilligt worden wäre* 4 ob die Wiedereinsetzung insbe-' sondere dann erteilt werden könnte^ wenn in einem solchen Palle der erneuten Entscheidung nur die (Pat-*-sacheri zugrunde‘gelten häben^ die auch schon bei.dei* Die Prist des & 234-ZPO ist keine :HotfristeGe- /Z;^ gen ihre Versäumung ist daher die Wiedereinsetzung4 in -Hz den vorigen Stand nicht zulässig,, Es. kann daher dahinge-' stellt bleiben* ob der-Beklagte, sich während des BäÜfTV; it f es der Prist in einem entschuldbaren Irrtum „darüber befandf ob die Frist bereits zu laufen begonnen hatte oder ob er infolge der vom Gericht angeordneteniäeweis^ aufnähme annehmen konnte* das Armenrecht werde ihm auf, das wiederholte Gesuch erteilt werden* Durch das erneute Armenrechtsgesuch ist die Frist des § 234 ZPO weder gehemmt noch unterbrochen worden* Sie war daher bereits. Da somit dem;Beklagtem die, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ^erufungs- ; fr ist nicht erteilt werden konnte$ war die von iÜin ' ” gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung unzulässig* Seine sofortige Beschwerde gegen Uen'die Berufung verwerfenden Beschluss des -Oberlandesgerichts musste.daher mit der Kostenfolge „aus § 9T ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden* ' •

Zitierte Normen: § 233 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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 Klägerin* Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner in*
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 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der ■ Sitzung vom 11ö März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Brd Bersch* Ascher* Drtf*Hartz. Johannsen und Scheffler beschlossen:-'

-Die sofortige Beschwerde, gegen den.Beschluss, des m /S 5. Zivilsenats, des ^eMandesgerichts in Hämin vom :	1
20* Februar 1952 wird auf.Eosten des rückgewieseh* ;	,	v-	<
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Durch das dem Beklagten am 17*10.1951 zugestellte Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 5* Oktober 1951 ist die. Ehe der Parteien auf die Klage geschieden und die auf Scheidung,wegen Verschuldens der Klägerin gerichtet;© Widerklage des. Beklagten abgewiesen 7 worden* Das von dem Beklagten zur,Durchführung der Be-rufung am 24*10*1951 nachgesuchtä Armenreoht ist dUrch^ 7 Beschluss des '5* Zivilsenats des .Oberlandesgerichts -iri^S*' Hamm vom 26* November 1951*, der .dem Pr0zessbevollmak^lgteh; des ersteh Rechtszuges des Beklagten ,amyl* iezember.^Bl zugestellt Worden ist* versagt worden* Am- 8Dezember 1951 hat der Beklagte durch seinen Drozessbevöllmach- . tigten des efsten Rechtszugbs erneut um die Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz und, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten* Zur Begründung seines Antrags hat er .seihe schon früher aüfgestellte Behauptung* die Klägerin habe ehewidrige und wahrscheinlich auch ehebrecherische Beziehungen zu dem/Zeugen	unter-
halten* wiederholt,» Um die sen" 'Beweis * zu führen-.hat, er einzelne Tatsachen vörgetragen,und unter- Beweis gestellt* : die er in dem früheren *Armenrechtsgesuch noch nicht vor- ' ^ getragen hatte* Über diese,Tatsachen hat das Oberlandes-gericht im Armenrechts^erfghren:'durch Vernehmung voh'' ' ..Zeugen Beweis' erhoben uh^spd.änh5>durch Beschluss Vom 1 *
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dem von dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 7«, Dezember 1951 (muss heissen., 8^' Dezember 1951)gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen* Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgesicht den An-« trag auf Wiedereinsetzung in. den vorigen Stand und.die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen*
Die Von dem Beklagten gegen"diesen. Beschluss frist- und.formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet;* Nach § 233 ZPO ist einer Partei gegen die^Versäumung der:Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ..erteilenwenn sie durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist'# die Berufungsfrist einzuhalten^ Der Beklagte war infolge Armut gehindert* fristgerecht, Berufung einzulegen* Nach §§ 234«, 236 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Prist beantragt werden* Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden-
Tatsachen» die Angaben der Mittel ..für die Glaubhaft-.^
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machung und die Nachholung der versäumten Prozesshand-lung enthalten* Nach § 78 ZPO muss .er durch einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden* Diesen formalen Erfordernissen genügt der An*-trag des Beklagten vom 8*^ Dezember-1951 nicht,*. Er ist ,< weder von einem beim Berufungsgericht zugefLassenen, Anwalt gestellt -worden^ hoch hat der Behlaj^te zusammen*' . mit dem Antrag oder doch innerhalb der Prist des § s234 die unterlassene Prdzesshandlung nachgeholt und. Berufung
 eingelegt* Die Wiedereinsetzung in*’'den>Vorigen Stand: konnte daher auf den*am 8^ Dezember 195X eittgegangenen

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. Zutreffend hat d^is Berufungsgericht den Antrag vom 8d Februar -19529 d;er -mit, der Einlegung der Berufung verbunden war, auch als. selbständigen Antrag auf Wiedereinsetzung-, in; den vorigen SJänd, angesehen* Diesem Antrag konnte, jedoch.gleichfalls nicht entsprochen werden« da inzwischen die in §234 ZPO für diesen Anträg gesetzte Frist; verstrichen warDie Frist beginnt nach § 234 Abs 2 ZPO mit dem*. Jage, .an dem das. Hindernisf das der. .Fristwahrung .entgegenstand, behoto^n isttfi.Dasin der Armut bestehende ^-Hindernis .gilt nach der.ä ständigen ' ' Rechtsprechung des Reichsgerichts,„der sich der Bundesgerichtshof 'bereit S‘ angesbhlössen.,khat, ;in dem'Fälle, wo das Armenrecht versagt;wird, al-s behoben, wenn die * ' Partei Gelegenheit gehabt hat, sich darüber schlüssig zu werden, oh sie gewillt und in der Lage ist, das Rechtsmittel auf eigene- Kosten durchzuführen und gegebenenfalls einen Anwalt mit der Einlegung des Rechts- -mittels zu beauftragen,. Sofern die Entschliesai ng von der-Partei nicht schon-vorher, getroffen und ein entsprechender ;Aüf trag einem beim Berufungsgericht zuge- i lassenen Anwalt erteilt worden ist: ist der-Partei dazu nach der Bekanntgabe;-des das Armenrecht versagenden Beschlusses.eine. angemessene,, in engen Grenzen zu ' .

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gesetzt worden sei? Weil er diese Entscheidung'nicht als endgültig habe anzüsehen brauchen*. da das Gericht auf Grund des erneuten ■Armenrechtsgesuchs eine Beweisaufnahme angeordnet habe* Der das Armenrecht versagende Beschluss vom 26„ November 1951? auf den es insoweit allein an-/; kommt9 war nach seiner Begründung'ein endgültiger,, Er liess nicht erkennen« dass,das Gericht huf eine vorläu-fige Entscheidung fallen, wollte^ Anders als als endgültige Entscheidung konnte der Beklagte diesen Beschluss auch nicht au£fassen? zu demal*eine vorläufige Versagung des Armenrechts Überhaupt nicht Üblich ist und dem Sinn z und Zweck des Prozessverfahrens widerstreitet^. Die Er- r Wartungen.« die der Beklagte hinsichtlich>der Aussich- ' ten eines wiederholten? nach Ablauf „der Berufungsfrist * gestellten Armenrechtsgesuchs stellte^ konnten den Beginn der Prist des.§ 234 ZPO.nicht beeinträchtige!^: Dahingestellt bleiben kann^ wie zu ehtscheiden wäre* wenn auf das erneute Armenrechtsgesuch das Armenrecht bewilligt worden wäre* 4 ob die Wiedereinsetzung insbe-' sondere dann erteilt werden könnte^ wenn in einem solchen Palle der erneuten Entscheidung nur die (Pat-*-sacheri zugrunde‘gelten häben^ die auch schon bei.dei*
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ersten* das Armerirecht versagenden Entscheidung zu . , z berücksichtigen waren.
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Die Prist des & 234-ZPO ist keine :HotfristeGe- /Z;^ gen ihre Versäumung ist daher die Wiedereinsetzung4 in -Hz den vorigen Stand nicht zulässig,, Es. kann daher dahinge-' stellt bleiben* ob der-Beklagte, sich während des BäÜfTV; it f es der Prist in einem entschuldbaren Irrtum „darüber
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befandf ob die Frist bereits zu laufen begonnen hatte oder ob er infolge der vom Gericht angeordneteniäeweis^ aufnähme annehmen konnte* das Armenrecht werde ihm auf, das wiederholte Gesuch erteilt werden* Durch das erneute Armenrechtsgesuch ist die Frist des § 234 ZPO weder gehemmt noch unterbrochen worden* Sie war daher bereits. Verstrichen^ als der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagf ten am 8* Februar,1952,in zulässiger Form gestellt wurde* '	V	^ .
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Da somit dem;Beklagtem die, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ^erufungs- ; fr ist nicht erteilt werden konnte$ war die von iÜin ' ” gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung unzulässig* Seine sofortige Beschwerde gegen Uen'die Berufung verwerfenden Beschluss des -Oberlandesgerichts musste.daher mit der Kostenfolge „aus § 9T ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden* ' •
BRaDr* Lersch ist durch Beurlaubung und Ortsabwesende it an der Unterzeichnung verhindert*'-,,
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Ascher Dr* Hart'z -Uohannsen ’ Schef f ler