Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 9. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 10. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am Montag, dem spätung eines Antrags, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern, hingewiesen und der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin deshalb Wiedereinsetzung beantragt hatte, hat der Kammervorsitzende die Sache dann im Hinblick auf den 10.000 DM übersteigenden Streitwert dem Brandenbur-gischen Oberlandesgericht vorgelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat es nach Anhörung der Parteien die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie am letzten Tag der Frist zu ihrer Einlegung nicht beim Oberlandesgericht, sondern beim unzuständigen Landgericht eingelegt worden sei. Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Lande Brandenburg vom 14. Dezember 1993 in dem Stand, in dem sie sich befanden, auf diejenigen Gerichte über, die im Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Verfahrensgesetzen bestimmt sind. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sehen für den vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte vor. Das wäre selbst dann nicht anders, wenn das kreisgerichtliche Urteil noch vor dem Stichtag zugestellt worden wäre (so für die Parallelvorschrift des Thüringer Überleitungsgesetzes BGH, Be- Entgegen der Auffassung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kommt es nach den hier maßgeblichen Überleitungsvorschriften nicht darauf an, daß noch das Kreisgericht das Urteil erster Instanz verkündet hat. Nur wenn sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Verfahrensgesetzen keine Zuständigkeit für ein bestimmtes Verfahren ergibt, ordnet Art. 1 § 14 Abs. 1 Satz 2 Brandenburgisches Gerichtsneuordnungsgesetz hilfsweise an, daß die bei Kreisgerichten anhängigen Verfahren auf die Amtsgerichte übergehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 15/94 vom 9. November 1994 in dem Rechtsstreit der Frau Martha Bl (Straße Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: gegen 1. Frau Eva G 2. Herrn Peter L F Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 9. November 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Brandenburg!-sehen Oberlandesgerichts vom 12. Juli 1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 44.000 DM Gründe: Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Erben die Auflassung zweier Anteile der Erblasserin an einem Grundstück in Potsdam aufgrund eines Vermächtnisses. Das Kreisgericht Potsdam hat die Klage durch ein am 15. Oktober 1993 verkündetes, aber erst am 2. Dezember 1993 zugestelltes Urteil abgewiesen. Den Streitwert hat es nach den Angaben der Klägerin zu dem Verkehrswert der Grundstücksanteile auf 44.000 DM festgesetzt. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am Montag, dem 3. Januar 1994, Berufung beim Landgericht Potsdam eingelegt. Nachdem der Kammervorsitzende zunächst auf die Ver- 3 spätung eines Antrags, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern, hingewiesen und der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin deshalb Wiedereinsetzung beantragt hatte, hat der Kammervorsitzende die Sache dann im Hinblick auf den 10.000 DM übersteigenden Streitwert dem Brandenbur-gischen Oberlandesgericht vorgelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat es nach Anhörung der Parteien die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie am letzten Tag der Frist zu ihrer Einlegung nicht beim Oberlandesgericht, sondern beim unzuständigen Landgericht eingelegt worden sei. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Gemäß Art. 1 § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Lande Brandenburg vom 14. Juni 1993 (GVB1 I S. 198, im folgenden: Brandenburgisches Gerichtsneuordnungsgesetz) gingen die bis dahin bei den Kreis- und Bezirksgerichten anhängigen Gerichtsverfahren am 1. Dezember 1993 in dem Stand, in dem sie sich befanden, auf diejenigen Gerichte über, die im Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Verfahrensgesetzen bestimmt sind. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sehen für den vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte vor. Damit ging der hier beim Kreisgericht anhängige Rechtsstreit am 1. Dezember 1993 auf das Landgericht als erste Instanz über. Das wäre selbst dann nicht anders, wenn das kreisgerichtliche Urteil noch vor dem Stichtag zugestellt worden wäre (so für die Parallelvorschrift des Thüringer Überleitungsgesetzes BGH, Be- 4 Schluß vom 27. April 1994 - VIII ZB 4/94 - LM GrundG Art. 3 Nr. 143 unter II 1). Mithin war für die erst danach eingelegte Berufung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG das Oberlandesgericht zuständig. Entgegen der Auffassung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kommt es nach den hier maßgeblichen Überleitungsvorschriften nicht darauf an, daß noch das Kreisgericht das Urteil erster Instanz verkündet hat. Ebensowenig ist von Bedeutung, daß die Kreisgerichte gemäß Art. 1 § 2 i.V.m. Art. 3 des Brandenburgischen Gerichtsneuordnungsgesetzes vom 1. Dezember 1993 an als Amtsgerichte fortgeführt werden. Das betrifft die Behörde als Organisationseinheit, nicht aber das konkrete Verfahren, um dessen Fortführung es hier geht. Nur wenn sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Verfahrensgesetzen keine Zuständigkeit für ein bestimmtes Verfahren ergibt, ordnet Art. 1 § 14 Abs. 1 Satz 2 Brandenburgisches Gerichtsneuordnungsgesetz hilfsweise an, daß die bei Kreisgerichten anhängigen Verfahren auf die Amtsgerichte übergehen. Diese Überleitungsvorschriften sind entgegen der Meinung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin weder unklar noch lückenhaft. 5 Eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der fungsfrist ist nicht beantragt und kommt auch nicht tracht (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Juni 1994 - V ZB NJW 1994, 2299) . Bundschuh Dr. Zopfs Dr. Schlichting Terno Beru-in Be-12/94 - Römer