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BGH · IV ZB 15/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 15/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno am 10. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag als unzulässig verworfen. Mit der Beschwerde zu dem Landgericht und der weiteren Beschwerde an das Oberlandesgericht hatte der Antragsteller keinen Erfolg. Die an den Bundesgerichtshof gerichtete weitere Beschwerde ist nicht statthaft. vorliegenden Nachlaßsache zu dem Ausdruck gebracht hat, stellt das Rechtsmittelsystem des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine abschließende Regelung dar.

10OberlandesgerichtRömerBundesgerichtshofvorliegendunzulässigBeschwerdeNachlaßsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 15/93
vom 10. November 1993 in der Nachlaßsache
 betr. den Nachlaß der am 18. Mai 1965 verstorbenen Frau Christine Margarete NflHHI geb. cMHR,
hier: Erteilung eines Erbscheins
 an der beteiligt ist
 Eric	Hfl
 und Beschwerdeführer.
als Antragsteller
3Z
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno
 am 10. November 1993
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juli 1993 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe:
Der Antragsteller ist der einzige Sohn der Erblasserin. Er wünscht einen Erbschein, der ihn als deren Alleinerben ausweist. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag als unzulässig verworfen. Mit der Beschwerde zu dem Landgericht und der weiteren Beschwerde an das Oberlandesgericht hatte der Antragsteller keinen Erfolg. Sowohl-das Landgericht als auch das Oberlandesgericht sehen ihn für das vorliegende Verfahren als partiell prozeßunfähig an.
Die an den Bundesgerichtshof gerichtete weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Wie der Senat bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren des Antragstellers in der
3
vorliegenden Nachlaßsache zu dem Ausdruck gebracht hat, stellt das Rechtsmittelsystem des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine abschließende Regelung dar. Danach kann der Bundesgerichtshof in der Sache hier nicht tätig werden.
Bundschuh	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Römer
Ter no