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BGH · IV ZB 15/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 15/92

Der Beklagte hat die Begründung für seine rechtzeitig eingelegte Berufung nicht innerhalb der bis zu dem 8. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung .dieser Frist hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und zugleich seine Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht nimmt an, den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten treffe ein Verschulden an der Frist- Juli 1992 per Telefax dem Gericht zuzuleiten, habe der Prozeßbevollmächtigte den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen nicht genügt. Er habe es vielmehr versäumt, durch Anweisung der zuständigen Mitarbeiterin sicherzustellen, daß bei Absendung fristwahrender Schriftstücke per Telefax im Fristenkalender vermerkte Notfristen erst dann gelöscht werden, wenn ein vom Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zutreffend bejaht (vgl. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, müssen grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht werden (BGH, Beschluß vom 14. Denn der Beklagte bringt hierzu neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen, auf deren Außerachtlassen das Berufungsgericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gestützt hat (BGH, Beschluß vom 25. Anlaß zur Rückfrage bestand für das Berufungsgericht nicht, denn dem Vortrag des Beklagten im Wiedereinsetzungsgesuch war kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte über die glaubhaft gemachte Einzelanweisung hinaus die notwendigen allgemeinen Anordnungen für eine ausreichende Endkontrolle der Absendung fristwahrender Schriftstücke getroffen hat. Das gilt erst recht, soweit der Beklagte geltend macht, der für die Fristversäumung maßgebliche Umstand sei in der fehlerhaften Führung des Fristenkalenders in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten zu sehen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
ProzeßbevollmächtigteFristBerufungsgerichtZBBeschlußZPOBegründungProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 15/92
vom 27. Januar 1993
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Peter
 Al
itraße
 Beklagten und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte WM Straße
> und
 gegen
Firma Hi Straße I
Haus + Grund, Inhaber Jürgen
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte MWl> und Popall, ty^Bstraße
*
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno
 am 27. Januar 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 29. September 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagte hat die Begründung für seine rechtzeitig eingelegte Berufung nicht innerhalb der bis zu dem 8. Juli 1992 verlängerten Begründungsfrist, sondern erst am 9. Juli 1992 eingereicht. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung .dieser Frist hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und zugleich seine Berufung als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht nimmt an, den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten treffe ein Verschulden an der Frist-
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Versäumung, das sich der Beklagte zurechnen lassen müsse (§ 85 Abs. 2 ZPO). Mit der an eine Büroangestellte erteilten Weisung, die Berufungsbegründung noch am 8. Juli 1992 per Telefax dem Gericht zuzuleiten, habe der Prozeßbevollmächtigte den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen nicht genügt. Er habe es vielmehr versäumt, durch Anweisung der zuständigen Mitarbeiterin sicherzustellen, daß bei Absendung fristwahrender Schriftstücke per Telefax im Fristenkalender vermerkte Notfristen erst dann gelöscht werden, wenn ein vom Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Bei Erteilung einer solchen Anweisung hätte bei der abendlichen Kontrolle des Fristenkalenders die fehlende Übermittlung der Begründungsschrift bemerkt werden müssen.
Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zutreffend bejaht (vgl. BGH, Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 3) .
Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Beklagte demgegenüber geltend gemacht, es bestehe in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten eine "geschäftliche Übung", nach der Fristen im Fristenkalender erst gelöscht würden, wenn der Sendebericht über ein per Telefax übermitteltes Schriftstück vorliege. Gleichwohl habe die unterbliebene Absendung der Begründungsschrift hier nicht bemerkt werden können, weil infolge eines Versehens einer Büroangestellten des Prozeßbevollmächtigten die am 8. Juli 1992 ablaufende ver-
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längerte Begründungsfrist nicht im Fristenbuch eingetragen worden sei. Zwar habe diese den Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung durch Eintragung der Sache in das Kalenderblatt für den 3. Juni 1992 (unter der Spalte "Wiedervorlagen") vermerkt und später auch gestrichen, die Eintragung der verlängerten Begründungsfrist aber versehentlich unterlassen.
Dieser nachträglich vorgetragene Sachverhalt kann nicht berücksichtigt werden. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, müssen grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht werden (BGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 3). Zwar können unklare Angaben bis zur Entscheidung über das Gesuch noch erläutert und unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß S 139 ZPO hätte rückfragen müssen. In diesem Bereich hält sich das Beschwerdevorbringen des Beklagten jedoch nicht.
Das gilt schon, soweit es "die geschäftliche Übung" im Büro des Prozeßbevollmächtigten zur Kontrolle fristwahrender Maßnahmen bei Benutzung des Telefaxgerätes betrifft. Denn der Beklagte bringt hierzu neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen, auf deren Außerachtlassen das Berufungsgericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gestützt hat (BGH, Beschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1). Anlaß zur
 Rückfrage bestand für das Berufungsgericht nicht, denn dem Vortrag des Beklagten im Wiedereinsetzungsgesuch war kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte über die glaubhaft gemachte Einzelanweisung hinaus die notwendigen allgemeinen Anordnungen für eine ausreichende Endkontrolle der Absendung fristwahrender Schriftstücke getroffen hat.
Das gilt erst recht, soweit der Beklagte geltend macht, der für die Fristversäumung maßgebliche Umstand sei in der fehlerhaften Führung des Fristenkalenders in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten zu sehen. Denn damit wird erst mit der Beschwerde ein völlig neuer Sachverhalt nachgeschoben, der sich im bisherigen Vorbringen auch nicht ansatzweise wiederfindet. Für eine solche wesentliche Änderung des Vortrags läßt das Gesetz nach Fristablauf keinen Raum.
Bundschuh	Dr. Ritter	Römer
 Dr. Schlichting
 Ter no