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BGH · IV ZB 15/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 15/71

Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten wies daher seinen Bürovor^ Steher telefonisch an, die Sechsmonatsfrist auf den 28. Juni 197^ unterrichtete der Prozeßbevollraächtigte den Beklagten vom Erlaß des Urteils, wies ihn darauf hin, daß die Berufung durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse, und bat um Nachricht, falls ein derartiger Anwalt vermittelt werden solle. Dezember 1970 eine Urteilsabschrift übersandt und ihm mitgeteilt, daß die Berufungsfrist gegen das Urteil mit dem 25. Dezember 1970 bat der Beklagte den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, das Urteil in die Berufung gehen zu lassen. Dezember 1970, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage, wurde die Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Wenn der Prozeßbevollmächtigte überdies noch selbst den Bürovorsteher anwies, die Sechsmonatsfrist des § 316 ZPO auf den 28. Diese Anweisung an den Bürovorsteher hatte aber neben der schon generell bestehenden Anweisung jedenfalls zur Folge, daß der Prozeßbevollmächtigte darauf vertrauen durfte, die Akten würden ihm, falls nicht inzwischen eine Zustellung des Urteils erfolgte, in jedem Fall noch rechtzeitig zur Benachrichtigung des Beklagten vom Ablauf der Berufungsfrist am 30,. Nur ä’uf das Versehen des Bürovorstehers, der nicht nur allgemein, sondern hier sogar noch besonders angewiesen war, die Sechsmonatsfrist im Fristenkalender einzutragen, ist es daher zurückzuführen, daß der Beklagte vom Ablauf der Berufungsfrist am 30. Auch die fälschliche Benachrichtigung des Beklagten vom Ablauf der Berufungsfrist am 25. Dezember 1970 läßt sich dem Prozeßbevollmächtigten nicht als Verschulden anlasten, sondern ist allein auf das Versehen des Bürovorstehers zurückzuführen. Zwar ergab sich hier eine besondere Lage dadurch, daß das Urteil erst 6 Tage vor Ablauf der sechsmonatigen Berufungsfrist zugestellt wurde. Da der Prozeßbevollmächtigte sich mithin darauf verlassen durfte, daß eine Routinefrist, wie sie hier vorlag, vom Bürovorsteher richtig berechnet ist, war er auch nicht verpflichtet, beim Herausgang des Schreibens vom 9.

Zitierte Normen: § 916 ZPO
BerufungProzeßbevollmächtigteBerufungsfristProzeßbevollmächtigtenBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
0424 024
IV ZB 15/71
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kellners Jürgen
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
seine Ehefrau Irena Maria S verw. rMH|, lHHB» ^■■■straße
 geb. EJ
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Dr. HHH. HB und flHH in Lü
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 7. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. B’ebruar 1971 aufgehoben.
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bewilligt.
Gründe :
Das die Scheidung der Ehe der Parteien wegen Verschuldens des Beklagten aussprechende Urteil des Landgerichts ist am 28. Mai 1970 verkündet worden. Mangels einer Urteilszustellung wäre die Berufungsfrist gemäß § 916 ZPO am 30. November - der 28. November war ein Samstag - 1970 abgelaufen. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten wies daher seinen Bürovor^ Steher telefonisch an, die Sechsmonatsfrist auf den 28. November 1970 einzutragen. Der Bürovorsteher vergaß jedoch die Eintragung. Mit Schreiben vom 8. Juni 197^ unterrichtete der Prozeßbevollraächtigte den Beklagten vom Erlaß des Urteils, wies ihn darauf hin, daß die Berufung durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse, und bat um Nachricht, falls ein derartiger Anwalt vermittelt werden solle.
 
Am 23. November 1970 wurde das landgerichtliche Urteil dem Prozeßbevollmächtigten zugestellt. Darauf wurde eine einmonatige Berufungsfrist im Fristenkalender vermerkt, dem Beklagten unter dem 9. Dezember 1970 eine Urteilsabschrift übersandt und ihm mitgeteilt, daß die Berufungsfrist gegen das Urteil mit dem 25. Dezember 1970 ablaufe. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1970 bat der Beklagte den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, das Urteil in die Berufung gehen zu lassen.
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1970, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage, wurde die Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 1. Februar 1971 die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
Aus dem in zulässiger Weise ergänzten und glaubhaft gemachten Sachverhalt (BGHZ 2, 3^2, 3^5; BGH VersR 1966, 763; 1970, 622) ergibt sich, daß der schon seit 18 Jahren tätige und als zuverlässig erprobte Bürovorsteher des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten generel angewiesen war, die üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in der Praxis häufig Vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, zu berechnen, die entsprechenden Eintragungen im Fristen-
kalender vorzunehmen und die Fristenkont.ro 11 e auszuüben. Daneben stellte das allmonatlich in Umlauf gegebene Merkblatt nur eine zusätzliche Sicherung dar.
Hier aber handelte es sich um eine der gewöhnlichen Routinefristen, deren Berechnung, Eintragung und Kontrolle der Prozeßbevollmächtigte seinem gut ausgebildeten, erprobten und zuverlässigen Bürovorsteher überlassen konnte (BGHZ 43, 148). Wenn der Prozeßbevollmächtigte überdies noch selbst den Bürovorsteher anwies, die Sechsmonatsfrist des § 316 ZPO auf den 28. November 1970 im Fristenkalender einzutragen, so war dies eine an sich überflüssige Maßnahme, da der Bürovorsteher hierzu schon generell angewiesen war.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich dem Prozeßbevollmächtigten daher kein Vorwurf daraus machen, daß er seine Anweisuing dem Bürovorsteher nur telefonisch erteilte. Diese Anweisung an den Bürovorsteher hatte aber neben der schon generell bestehenden Anweisung jedenfalls zur Folge, daß der Prozeßbevollmächtigte darauf vertrauen durfte, die Akten würden ihm, falls nicht inzwischen eine Zustellung des Urteils erfolgte, in jedem Fall noch rechtzeitig zur Benachrichtigung des Beklagten vom Ablauf der Berufungsfrist am 30,. November 1970 vorgelegt werden.
Nur ä’uf das Versehen des Bürovorstehers, der nicht nur allgemein, sondern hier sogar noch besonders angewiesen war, die Sechsmonatsfrist im Fristenkalender einzutragen, ist es daher zurückzuführen, daß der Beklagte vom Ablauf der Berufungsfrist am 30. November 1970 nicht unterrichtet wurde.
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Auch die fälschliche Benachrichtigung des Beklagten vom Ablauf der Berufungsfrist am 25. Dezember 1970 läßt sich dem Prozeßbevollmächtigten nicht als Verschulden anlasten, sondern ist allein auf das Versehen des Bürovorstehers zurückzuführen. Diesem hätte es nach Zustellung des Urteils am 25. November 1970 obgelegen, die Berufungsfrist richtig zu berechnen. Zwar ergab sich hier eine besondere Lage dadurch, daß das Urteil erst 6 Tage vor Ablauf der sechsmonatigen Berufungsfrist zugestellt wurde. Aber auch ein solcher Fall, mag er auch nicht zu häufig Vorkommen, fällt noch unter die Berechnung von Routinefristen. Sicherlich aber wäre dieses Versehen dem Bürovorsteher nicht unterlaufen, wenn er es nicht schon schuldhaft unterlassen hätte, die Sechsmonatsfrist im Fristenkalender einzutragen.
Da der Prozeßbevollmächtigte sich mithin darauf verlassen durfte, daß eine Routinefrist, wie sie hier vorlag, vom Bürovorsteher richtig berechnet ist, war er auch nicht verpflichtet, beim Herausgang des Schreibens vom 9. Dezember 1970 an den Beklagten mit der unrichtigen Fristangabe nochmals selbst eine Fristenprüfung vorzunehmen. Im übrigen wäre eine solche Prüfung auch nutzlos gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist schon abgelaufen war. Der Beklagte selbst durfte die Nachricht über die Zustellung des vollständigen Urteils abwarten.
 
Die Fristversäumung ist daher allein auf ein Versagen des Bürovorstehers des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückzuführen. Das aber stellt für den Beklagten einen unabwendbaren Zufall ira Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO dar.
Dr. Hauß	Wüstenberg	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow