Bie sofortige Beschwerde des Aufsichtsamts für Banken Berlin gegen den Beschluss der 168.' Die Anmeldung ist gleichzeitig auch im Aufträge des Treuhänders der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen für den Eigentümer und etwaigen Rückerstattungsberechtigten erfolgt. Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss vom 2.November 1953 die Rechte für das Deutsche Reich, vertreten durch den genannten Treuhänder, als nachgewiesen anerkannt. Es hat ausgeführt, das Eigentum an den Wertpapieren sei nach den §§ 2 und 3 der 11.DV0 zu dem Reichsbürgergesetz vom 25« November 1941 bezw. nach § 3 der 13«DV0 zu dem Reichsbürgergesetz vom 1, Juli 1943 kraft Gesetzes auf das Deutsche Reich übergegangen, für das der Treuhänder die Rechte angemeldet habe. beim Landgericht eingegangen am 8, Dezember 1953, hat das Aufsichtsamt für Banken,Berlin, sofortige Beschwerde eingelegt. Es hat mit ihr geltend gemacht, die Anmeldung habe nicht für das Deutsche Reich anerkannt werden dürfen% denn dieses sei nicht Der Treuhänder der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen vertritt demgegenüber die Rechtsauffassung, die Rechte stünden dem Deutschen Reich zu, eine effektive Einziehung der Wertpapiere sei nicht erforderlich gewesen, auch eine Umschreibung des Kontos auf das Deutsche Reich sei nicht nötig gewesen. Der gleichen Rechtsansicht ist das Amt für Wertpapierbereinigung in einer dem Senat durch das Aufsichtsamt für 3ankentB^|^, übermittelten Äusserung vom 10, April 1954, Das Kammergericht hat die Sache gemäss § 28 Abs 2 EGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es vertritt in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsamt für Banken, Berlin, die Rechtsansicht, das Deutsche Reich sei nicht Eigentümer der Wertpapiere, Ein Rückerstattungsverfahren brauche dann nicht eingeleitet und durchgeführt zu werden, wenn eine effektive Binziehungs-handiung nicht stattgefunden habe, so dass irgendwelche tatsächlichen Auswirkungen infolge der Entziehung durch die 11. Das Kammergericht beruft sich für seine Ansicht auch auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäss § 28 Abs 2 FGG ist im Falle der sofortigen Beschwerde nach § 34 WBG möglich. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 11, Februar 1953 (BGHZ 9, 34 ff, 43 ff) ausgesprochen, dass die durch § 3 der 11. Deshalb könnten die Ansprüche, die aus der Unrechtmässigkeit der - durch die nationalsozialistischen Akte vorgenommenen - Vermögensenteignungen von den Betroffenen hergeleitet wurden, nur noch nach Maßgabe dieser Gesetze und nur in dem dort hierfür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden. Pas Kammergericht vertritt demgegenüber die Rechtsauffassung, die Y/ertpapierdepots, deren Inhaber unter die Bestimmungen der 11» DVO zu dem Reichsbürgergesetz fielen, stünden den alten Inhabern ohne weiteres dann wieder zur freien Verfügung zu, wenn sie nicht in irgendeiner Y/eise effektiv zur Einziehung gelangt, vielmehr nach wie vor bei der Bank auf ihren Namen verbucht seien» In solchen Pallen brauchten diese kein Rückerstattungsverfahren durchzuführen, die Papiere könnten in derartigen Pallen deshalb nicht für das Deutsche Reich angemeldet werden; denn sie gehörten ihm nicht» Pie von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, über die das Kammergericht mit zu entscheiden hatte, ist, wenn auch der jetzt vorliegende Pall von denen, über die der Bundesgerichtshof in den erwähnten Urteilen zu befinden hatte, in vielen Punkten abweicht, als solche die gleiche, wie die, über die die beiden Entscheidungen des II» Zivilsenats und des erkennenden Senats in dem dargelegten Sinne ergangen sind» Somit hat das Kammergericht die Sache mit Recht dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt» Das Landgericht hat daher, da eine Rückerstattungsan-meldung gemäss § 60 Abs 3 WBG- nicht vorliegt, mit Recht die Rechte an den angemeldeten Wertpapieren für das Deutsche Reich als nachgev/i'esen anerkannt«.
Pur das Nachschlagewerk! Nicht für die amtliche^Sammlung! Gesetz % lloDVO zu dem Heichsbürgergesetz § 3? WBG §§ 21, 23; Berl.REG Art 2 Rechtssatzt Bei Wertpapieren, die gemäss § 3 der lloDVO zura s Reichsbürgergesetz dem Deutschen Reich verfallen 4 - sind, hat dieses auch, wenn kein besonderer Ein- ziehungsakt vorliegt, eine Rechtsstellung erlangt, M die im Rückerstattungsgesetz der eines Eigentü-mers gleichgestellt ist, FallLs daher eine Rück-erstattungsanmeldung nicht vorliegt, hat eine Anerkennung der Rechte an angemeldeten 7/ertpa-pieren zugunsten des Deutschen Reichs zu erfolgen» Aktenzeichen; IV ZB 15/54 Beschluss des BGH vom 27» Mai 1954 KG Berlin IV ZB 15/54 B e s_c_h 1 u s s In dem Prüfungsverfahren Anmelders i i i Anmeldestelles | I Prüfsteiles i i I hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27, Mai 1954 unter Mitwirkung 'des Senatspräsidenten Schmidt der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br.Kregel und Br.v,Werner * * « > I , ' beschlossen? Bie sofortige Beschwerde des Aufsichtsamts für Banken Berlin gegen den Beschluss der 168.' Zivilkammer (Wert-papierbereinigung) des Landgerichts Berlin vom 2,November 1953 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.- 3?* 2 Gründe Die Anmeldestelle hat mit Schreiben vom 30. Juni 1950 1,200,— RM 4 1/2 io Hypothekenpfandb papiere sind vom 1. Januar 1945 bis zur Anmeldung ununterbrochen für den Anmelder als Streifbandstücke verbucht. Das Depot ist als gesperrtes Auswanderer-Depot bezeichnet. Die Anmeldung ist gleichzeitig auch im Aufträge des Treuhänders der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen für den Eigentümer und etwaigen Rückerstattungsberechtigten erfolgt. Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss vom 2.November 1953 die Rechte für das Deutsche Reich, vertreten durch den genannten Treuhänder, als nachgewiesen anerkannt. Es hat ausgeführt, das Eigentum an den Wertpapieren sei nach den §§ 2 und 3 der 11.DV0 zu dem Reichsbürgergesetz vom 25« November 1941 bezw. nach § 3 der 13«DV0 zu dem Reichsbürgergesetz vom 1, Juli 1943 kraft Gesetzes auf das Deutsche Reich übergegangen, für das der Treuhänder die Rechte angemeldet habe. Eine Rückerstattungsanmeldung liege nicht vor. Die Entscheidung ist der Prüfstelle am 14* November 1953 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1953? beim Landgericht eingegangen am 8, Dezember 1953, hat das Aufsichtsamt für Banken,Berlin, sofortige Beschwerde eingelegt. Es hat mit ihr geltend gemacht, die Anmeldung habe nicht für das Deutsche Reich anerkannt werden dürfen% denn dieses sei nicht A/O - Kenn-Hr, 26 903 - für Dr,Paul Brau Ada pflfe i.V, Dr.Hans oMA Aktiengesellschaft B ?>■ Eigentümer, Eie Wertpapiere seien nicht effektiv eingezogen worden. Das Konto sei auch nicht auf das Deutsche Reich umgeschrieben worden = Das Reichsbltrgergesetz sei keine Rechts-grundlage mehr, da es durch das Kontrollratsgesetz Ilr 1 auf-gehoben worden sei. Der Treuhänder der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen vertritt demgegenüber die Rechtsauffassung, die Rechte stünden dem Deutschen Reich zu, eine effektive Einziehung der Wertpapiere sei nicht erforderlich gewesen, auch eine Umschreibung des Kontos auf das Deutsche Reich sei nicht nötig gewesen. Das Deutsche Reich sei vielmehr nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres Eigentümer geworden. Die Aufhebung $es Reichsbürgergesetzes wirke nicht zurück. Der Beschluss des Landgerichts treffe somit zu. Der gleichen Rechtsansicht ist das Amt für Wertpapierbereinigung in einer dem Senat durch das Aufsichtsamt für 3ankentB^|^, übermittelten Äusserung vom 10, April 1954, Das Kammergericht hat die Sache gemäss § 28 Abs 2 EGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es hält die Beschwerde für begründet. Es vertritt in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsamt für Banken, Berlin, die Rechtsansicht, das Deutsche Reich sei nicht Eigentümer der Wertpapiere, Ein Rückerstattungsverfahren brauche dann nicht eingeleitet und durchgeführt zu werden, wenn eine effektive Binziehungs-handiung nicht stattgefunden habe, so dass irgendwelche tatsächlichen Auswirkungen infolge der Entziehung durch die 11. DVO zu dem Reichsbürgergesetz nicht eingetreten wären. Das Kammergericht beruft sich für seine Ansicht auch auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Oktober 1952 (WM 1953, Teil IV W S 811) und auf den Aufsatz von si Thormann (WM 1953, Teil IV b S 291 ff) und seine Anmerkung zu der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf* Es sieht sich aber an einer seiner Ansicht ent-sprechenden Entscheidung durch die Urteile des II. Senats des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1953 (BGHZ 9, 34 ff) und des erkennenden Senats vom 3- Oktober 1953 (BGHZ 10, 340 ff) gehindert. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäss § 28 Abs 2 FGG ist im Falle der sofortigen Beschwerde nach § 34 WBG möglich. Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (BGHZ 3, 123; 7? 389)o Die Voraussetzungen für die Vorlage sind hier auch gegeben. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 11, Februar 1953 (BGHZ 9, 34 ff, 43 ff) ausgesprochen, dass die durch § 3 der 11. DVO zu dem Reichsbürgergesetz angeordneten Enteignungen zwar nicht Recht gewesen seien, sondern dass sie schon zur Zeit ihrer formalen Geltung Unrecht gewesen v^ären. Durch jene Unrechtsakte sei aber eine verworrene Lage geschaffen worden. Sie habe nur durch eine gesetzliche Regelung wieder richtiggestellt werden können. Diese Regelung sei durch die Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze getroffen worden. Deshalb könnten die Ansprüche, die aus der Unrechtmässigkeit der - durch die nationalsozialistischen Akte vorgenommenen - Vermögensenteignungen von den Betroffenen hergeleitet wurden, nur noch nach Maßgabe dieser Gesetze und nur in dem dort hierfür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden. Dieser Rechtsauffassung des II. Zivilsenats hat sich der erkennende Senat in seinem erwähnten, in BGHZ 10, 340 ff abgedruckten Urteil vom 8. Oktober 1953 angeschlossen. Ein Unterschied zwischen den Entziehungen kraft Gesetzes und denen kraft besonderer Entziehungshandlungen ist hierbei nicht gemacht. Pas Kammergericht vertritt demgegenüber die Rechtsauffassung, die Y/ertpapierdepots, deren Inhaber unter die Bestimmungen der 11» DVO zu dem Reichsbürgergesetz fielen, stünden den alten Inhabern ohne weiteres dann wieder zur freien Verfügung zu, wenn sie nicht in irgendeiner Y/eise effektiv zur Einziehung gelangt, vielmehr nach wie vor bei der Bank auf ihren Namen verbucht seien» In solchen Pallen brauchten diese kein Rückerstattungsverfahren durchzuführen, die Papiere könnten in derartigen Pallen deshalb nicht für das Deutsche Reich angemeldet werden; denn sie gehörten ihm nicht» Pie von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, über die das Kammergericht mit zu entscheiden hatte, ist, wenn auch der jetzt vorliegende Pall von denen, über die der Bundesgerichtshof in den erwähnten Urteilen zu befinden hatte, in vielen Punkten abweicht, als solche die gleiche, wie die, über die die beiden Entscheidungen des II» Zivilsenats und des erkennenden Senats in dem dargelegten Sinne ergangen sind» Somit hat das Kammergericht die Sache mit Recht dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt» * Per Senat hat daher selbst über die Beschwerde zu befinden» Sie ist abzuweisen, pie Bankaufsichtsbehörde war zwar berechtigt, die Beschwerde einzulegen* Das Rechtsmittel ist auch gehörig angebracht worden. Es ist aber sachlich nicht gerechtfertigt» Pie Ausführungen des Beschwerdeführers, wie die des Kammergerichts, geben dem Senat nach erneuter Prüfung der Rechtslage keinen Anlass, von seiner in dem erwähnten Ur~ teil näher dargelegten grundsätzlichen Rechtsauffassung abzuweichen. Auch die besonderen Umstände des vorliegenden Palles können nicht dazu führen, die Rechtslage hier im *7* * * >* V Sinne der Auffassung der Beschwerde und des Kammergerichts zu beurteilen. Im Gegenteil gelten nach Art 2 Berl.REG Vermögensgegenstände uua, als entzogen, wenn der Berechtigte das Eigentum verloren hat und der Verlust auf einem Staatsakt beruht, wobei nach Art 2 Hr 3 als Staatsakt in diesem Sinne u«a. Einziehung und Verfall kraft Gesetzes gilt. Der Gesetzgeber hat damit offensichtlich einen Pall regeln wollen, wie er auch hier gegeben, ist, , , ■ „ * $ * , 'i Die angemeldeten Wertpapiere waren gemäss § 3 der 11«. DVO dem Deutschen Reich mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit der damals Berechtigten verfallen, ohne dass es dazu noch eines besonderen Eingriffs bedurft hätte (vgl pfundtner-Neubert Ia 23 Anm 2 zu § 3 der 11, DVO), Das Deutsche Reich hatte, ohne dass dazu ein besonderer Einziehungsakt nötig v >' war, jedenfalls eine Stellung erlangt, die im Rückerstattungsgesetz der eines Eigentümers gleichgestellt ist. Die- f se Stellung kann nur in einem Verfahren geändert werden» wie , V es im Rückerstattungsgesetz vorgesehen ist. Die Tatsache, ' * ' Vs* dass das Konto nicht umgeschrieben wurde, kann daran nichts ändern, wie ja auch in den Fällen, in denen der jüdische ? ’ Grundstückseigentümer trotz Entziehung gemäss der 11, DVO * *< als Eigentümer im Grundbuch eingetragen geblieben ist, nach den von der Militärregierung erlassenen Anordnungen NS (4. VO zur Ausführung des Gesetzes Hr 59 vom 27c März 1950 - Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission Nr 13 S 146 -und BK/0 (50) 87 vom 10. Oktober 1950 - Berl.VOBl I S 487 -) es einer besonderen Rückerstattungsanordnung bedarf. Ist dem aber so, so ergeben sich daraus die Rechtsfolgen, die ^ V-” in den mehrfach erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichts- ■ " hofs dargelegt worden sind. Die Ausführungen Thormanns, der die hier in Rede stehenden Sonderfälle anders beurteilt haben will, vermögen den Senat nicht zu überzeugen« . t\>&r ■f'M Das Landgericht hat daher, da eine Rückerstattungsan-meldung gemäss § 60 Abs 3 WBG- nicht vorliegt, mit Recht die Rechte an den angemeldeten Wertpapieren für das Deutsche Reich als nachgev/i'esen anerkannt«. Die Beschwerde musste daher mit der Kostenfolge aus § 59 Abs 6 WBGr, § 123 KostO zuruckgewiesen werden, Schmidt Ascher Johannsen Kregel vvWerner . $ if r s -