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BGH · IV ZB 14/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 14/94

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. In den Gründen der Entscheidung ist dargelegt, daß Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei, weil die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden an der Fristversäumung treffe, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Zuständig zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin war nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG das Oberlandesgericht, denn der vorliegende Rechtsstreit gehörte nach der Zuständigkeits-ordnung des Gerichtsverfassungsgesetzes im ersten Rechtszug vor die Landgerichte (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Also ging das hier zunächst beim Bezirksgericht anhängige Berufungsverfahren, in dem Stand, in dem es sich am Stichtag befand, ohne weiteres auf das Oberlandesgericht über; eines besonderen Abgabeaktes bedurfte es nach Maßgabe von Art. 1 § 14 des Gerichtsneuordnungsgesetzes nicht. Denn die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin trifft ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, das sich die Klägerin zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). b) Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die von ihr bevollmächtigte Rechtsanwältin GflHBsei durch fehlerhafte Auskünfte des Gerichts zur Einreichung der Berufungsbegründung beim unzuständigen Gericht veranlaßt worden. Denn mit dem dazu glaubhaft gemachten Vortrag hat die Klägerin ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeräumt. Die Klägerin hat vorgetragen, eine Richterin des zunächst zuständigen Senats des Bezirksgerichts habe gegenüber ihrer Prozeßbevollmächtigten in einem Gespräch aus Anlaß der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Auffassung vertreten, die Begründung könne nach dem 1. Ein Gespräch dieses Inhalts konnte die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht von der Pflicht befreien, eigenständig und eigenverantwortlich zu prüfen, bei welchem Gericht die Berufungsbegründung einzureichen war. Denn ihr ist durch die Richterin weder ein verbindlicher rechtlicher Hinweis noch gar eine Rechtsmittelbelehrung darüber erteilt worden, daß die Berufungsbegründung auch nach dem 1. Vielmehr ging das Gespräch nach dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt nicht über einen Austausch vorläufiger persönlicher Auffassungen hinaus, was die Richterin durch den Hinweis auf eine noch fehlende Senatsauf fassung zudem ausdrücklich klargestellt hat (im Beschluß des BGH vom 9. Februar 1993 - XI ZB 1/93 -, auf den mit der Beschwerdebegründung hingewiesen wird, ging es dagegen um eine unrichtige Abgabenachricht des Gerichts). Deshalb hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ihre Sorgfaltspflicht auch dann verletzt, wenn sie mit Rücksicht auf dieses Gespräch eine eigene rechtliche Prüfung unterlassen hat, welche Folgen der Übergang des Verfahrens am 1. Dezember 1993 durch eine Mitarbeiterin des Landgerichts erklärt worden ist, die Sache sei noch nicht an das Oberlandesgericht abgegeben, die c) Ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird schließlich - entgegen der Beschwerdebegründung - auch nicht dadurch ausgeräumt, daß die Frist unter Umständen dann hätte gewahrt werden können, wenn das Land^ gericht die Begründungsschrift unverzüglich an das Oberlandesgericht weitergeleitet hätte. § 233 Verschulden 2), bleibt das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlich; schon das aber schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschluß vom 7.

Zitierte Normen: § 119 GVG § 519 ZPO
OberlandesgerichtZBBerufungsbegründungBeschlußKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 14/94
vom 14. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit
}, Inhaberin Maria LI
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadt S1 S<
I, vertreten durch den Bürgermeister,
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno
 am 14. Dezember 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgi-schen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 512.664 DM
Gründe:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Maklerhonorar in Höhe von 512.664,84 DM. Das Kreisgericht Strausberg wies die Klage ab; das Urteil wurde der Klägerin am 8. September 1993 zugestellt. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin am 8. Oktober 1993 Berufung beim Bezirksgericht Frankfurt (Oder) ein. Auf ihren Antrag verlängerte das Bezirksgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 6. Dezember 1993. Die Berufungsbegründung ging am 2. Dezember 1993 beim Landgericht Frankfurt (Oder) ein. Am 23. Dezember 1993 verfügte der Kammervorsitzende die Übersendung der Akten an das Brandenburgische Oberlandesgericht. Gleichzeitig wies er die Klägerin darauf hin, daß ab 1. De-
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zember 1993 Berufungsverfahren mit einem Streitwert von über 10.000 DM auf das Oberlandesgericht übergegangen seien; fristwahrende Schriftsätze seien bei diesem einzureichen. Die Berufungsbegründung ging mit den Akten am 27. Januar 1994 beim Oberlandesgericht ein.
Die Klägerin hat am 29. Dezember 1993 vorsorglich beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. In den Gründen der Entscheidung ist dargelegt, daß Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei, weil die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden an der Fristversäumung treffe, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.
Dagegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, die in der Sache jedoch ohne Erfolg bleibt.
1. Die Klägerin hat die (verlängerte) Frist zur Begründung der Berufung versäumt, weil die Begründungsschrift nicht bis zu dem 6. Dezember 1993 beim Berufungsgericht, dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, eingegangen ist.
Nach Art. 1 § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg vom 14. Juni 1993 (GVB1. I, S. 198 - im folgenden; Gerichtsneuordnungsgesetz) gingen am 1. Dezember 1993 die bis dahin bei den Kreis- und Bezirksgerichten anhängi-
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gen Gerichtsverfahren in dem Stand, in dem sie sich befanden, auf die Gerichte über, die im Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Verfahrensgesetzen bestimmt sind. Zuständig zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin war nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG das Oberlandesgericht, denn der vorliegende Rechtsstreit gehörte nach der Zuständigkeits-ordnung des Gerichtsverfassungsgesetzes im ersten Rechtszug vor die Landgerichte (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Also ging das hier zunächst beim Bezirksgericht anhängige Berufungsverfahren, in dem Stand, in dem es sich am Stichtag befand, ohne weiteres auf das Oberlandesgericht über; eines besonderen Abgabeaktes bedurfte es nach Maßgabe von Art. 1 § 14 des Gerichtsneuordnungsgesetzes nicht. Die Berufungsbegründung war deshalb gemäß § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits beim Oberlandesgericht einzureichen. Da dies bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist nicht geschehen ist, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zutreffend als unzulässig behandelt.
2. Auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hält der Nachprüfung stand. Denn die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin trifft ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, das sich die Klägerin zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO).
a)	Das Gerichtsneuordnungsgesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil 1 Nr. 14 vom 17. Juni 1993 verkündet worden. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin waren damit - schon lange vor dem Inkrafttreten des Gesetzes hinsichtlich der Errichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte am 1. Dezem-
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ber 1993 - uneingeschränkt in der Lage, sich über die rechtlichen Folgen des Übergangs der Verfahren nach Art. 1 § 14 des Gesetzes zu vergewissern, wenn - wie hier - ein Berufungsverfahren nach Einlegung, aber vor Begründung des Rechtsmittels betroffen ist. Dazu gehörte die Klärung, bei welchem Gericht nach dem Stichtag die Berufungsbegründung einzureichen ist. Ein hierüber bestehender Irrtum der Prozeßbevollmächtigten begründet angesichts der klaren und eindeutigen Regelung zu dem Übergang der Verfahren ein Verschulden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93 - BGHR ZPO § 233 Anwaltsverschulden 5; Beschluß vom 16. Juni 1994 - V ZB 12/94 - NJW 1994, 2299).
b)	Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die von ihr bevollmächtigte Rechtsanwältin GflHBsei durch fehlerhafte Auskünfte des Gerichts zur Einreichung der Berufungsbegründung beim unzuständigen Gericht veranlaßt worden. Denn mit dem dazu glaubhaft gemachten Vortrag hat die Klägerin ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeräumt.
Die Klägerin hat vorgetragen, eine Richterin des zunächst zuständigen Senats des Bezirksgerichts habe gegenüber ihrer Prozeßbevollmächtigten in einem Gespräch aus Anlaß der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Auffassung vertreten, die Begründung könne nach dem 1. Dezember 1993 nicht ohne weiteres an das Oberlandesgericht gesandt werden; es gebe dazu allerdings noch keine konkreten Senatsauffassungen. Nach ergänzendem Vortrag der Klägerin soll die Richterin darüber hinaus geäußert haben, nach ihrer Meinung seien die Beteiligten in Kenntnis zu setzen.
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wenn die Sachen an das Oberlandesgericht gehen sollten; bis dahin seien Schriftsätze noch an das Bezirksgericht zu richten.
Ein Gespräch dieses Inhalts konnte die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht von der Pflicht befreien, eigenständig und eigenverantwortlich zu prüfen, bei welchem Gericht die Berufungsbegründung einzureichen war. Denn ihr ist durch die Richterin weder ein verbindlicher rechtlicher Hinweis noch gar eine Rechtsmittelbelehrung darüber erteilt worden, daß die Berufungsbegründung auch nach dem 1. Dezember 1993 fristwahrend beim Bezirksgericht (Landgericht) eingereicht werden könnte. Vielmehr ging das Gespräch nach dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt nicht über einen Austausch vorläufiger persönlicher Auffassungen hinaus, was die Richterin durch den Hinweis auf eine noch fehlende Senatsauf fassung zudem ausdrücklich klargestellt hat (im Beschluß des BGH vom 9. Februar 1993 - XI ZB 1/93 -, auf den mit der Beschwerdebegründung hingewiesen wird, ging es dagegen um eine unrichtige Abgabenachricht des Gerichts). Deshalb hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ihre Sorgfaltspflicht auch dann verletzt, wenn sie mit Rücksicht auf dieses Gespräch eine eigene rechtliche Prüfung unterlassen hat, welche Folgen der Übergang des Verfahrens am 1. Dezember 1993 für die Einreichung der Berufungsbegründung hatte. Eine solche eigenständige Prüfung der Zuständigkeit durfte sie ohne Sorgfaltspflichtverletzung auch dann nicht unterlassen, wenn ihrer Bürovorsteherin bei einer telefonischen Nachfrage am 1. Dezember 1993 durch eine Mitarbeiterin des Landgerichts erklärt worden ist, die Sache sei noch nicht an das Oberlandesgericht abgegeben, die
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Berufungsbegründung also beim Landgericht einzureichen (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93 - aaO).
c)	Ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird schließlich - entgegen der Beschwerdebegründung - auch nicht dadurch ausgeräumt, daß die Frist unter Umständen dann hätte gewahrt werden können, wenn das Land^ gericht die Begründungsschrift unverzüglich an das Oberlandesgericht weitergeleitet hätte. Selbst wenn man in einer verzögerlichen Weiterleitung eines Schriftsatzes ein gerichtliches Verschulden erkennen wollte (dagegen BGH, Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - BGHR ZPO
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§ 233 Verschulden 2), bleibt das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlich; schon das aber schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87 - VersR 1988, 251; Beschluß vom 5. April 1990 - VII ZR 215/89 - BGHR ZPO § 233 Verschulden 5).
Bundschuh
 Dr. Ritter
 Römer
Dr. Schlichting
 Terno