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BGH · IV ZB 14/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 14/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 2, Dezember 1992 Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses Gesuch ist durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden, den allein der Vorsitzende gefaßt und unterzeichnet hat. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - als solcher mußte der "Hilfsantrag" verstanden werden - hat jedoch gemäß § 237 ZPO das Berufungsgericht, also nicht der Vorsit-

Zitierte Normen: § 519 ZPO
VorsitzendegemäßWiedereinsetzungFristBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 14/92
vom
2, Dezember 1992 in dem Rechtsstreit
2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno
 am 2, Dezember 1992
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Oktober 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die Beklagte hat, nachdem, die Frist zur Begründung ihrer Berufung am 15. Oktober 1992 abgelaufen war, am 19. Oktober 1992 Verlängerung dieser Frist, "hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt.
Dieses Gesuch ist durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden, den allein der Vorsitzende gefaßt und unterzeichnet hat. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - als solcher mußte der "Hilfsantrag" verstanden werden - hat jedoch gemäß § 237 ZPO das Berufungsgericht, also nicht der Vorsit-
zende allein zu entscheiden. Diesem steht nur die Entscheidung über die Fristverlängerung gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu.
Bundschuh
 Dr. Zopfs