* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 14/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 14/77

Dezember 1976 eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Dezember 1976 sei Frau RufHH, nachdem sie bereits die Kanzlei verlassen hatte, um nach Hause zu fahren, zurückgekehrt und habe dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Briefumschlag mit der Berufungsbegründung übergeben. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Richtig ist allerdings, daß eine Kanzleiangestelltef die kurz vor Ablauf einer Frist mit der Beförderung des fristwahrenden Schriftsatzes beauftragt wird, über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet sein muß. Im vorliegenden Fall ergab sich dies für Frau Ri4HH aber bereits daraus, daß sie den Auftrag erhielt, den Schriftsatz nicht mit der allgemeinen Gerichtspost abgehen zu lassen, sondern ihn nach Dienstschluß zu dem Gerichtsgebäude zu bringen und dort in den Nachtbriefkasten einzuwerfen. Der Zweck des Nachtbriefkastens war Frau RtflHB bekannt, da sie nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12. entsprechende Bestimmung; neues Vorbringen ist demnach in der Beschwerdeinstanz auch nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ausgeschlossen* Eine Einschränkung ergibt sich - abgesehen vom allgemeinen Verspätungseinwand (§ 279 a.F. ZPO) -lediglich aus den Bestimmungen über das Wiedereinsetzungs-verfahren (§ 236 Ziff* 1 und 2 i*V*m* § 234 ZPO). Den der Fristversäumung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Daß der Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsgesuch oder innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft gemacht wird, verlangt das Gesetz nicht; erforderlich ist lediglich die Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung (§ 236 Ziff.2 ZPO). Das muß dahin verstanden werden, daß als Mittel der Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung von Frau RuflHI Angeboten wurde. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich am folgenden Tag nicht danach erkundigt hatte, ob Frau RuflHB den erteilten Auftrag richtig ausgeführt hatte« Rechtsanwalt von HflB wäre berechtigt gewesen, die Berufungsbegründungsfrist voll auszuschöpfen, also mit der Einreichung der BerufungsbegrUndungsschrift bis zu dem 15« Dezember 1976 zu warten« Hätte er seine BUroangestellte erst an diesem Tage mit dem Einwurf des Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten beauftragt, so hätte er durch eine Nachfrage am folgenden Tag eine etwaige Fristversäumung nicht mehr verhindern können; das Unterlassen einer solchen Nachfrage hätte daher der Wiedereinsetzung nicht entgegengestanden« Der Klägerin kann es aber nicht zu dem Nachteil gereichen, daß ihr Anwalt besonders sorgfältig war und bereits am vorletzten Tag der Berufungsbegründungsfrist den Schriftsatz zu Gericht bringen ließ« Der Klägerin ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren«

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungsbegründungsfristWiedereinsetzungFristtagenZPOKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 14/77
in Sachen
 der Frau Heidrun von der Ludwig WMB)-Weg 0»
Klägerin und Beschwerdeführerin
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Friedrich von Dr. Hans-JürgenScfliBB und Wilhelm von	in
 gegen
Frau Vera
*4Bveg §,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Harald van
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dr. Hoegen, Dehner und Treier
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27* Januar 1977 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 17« August 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe :
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts München II, durch das ihre Klage abgewiesen worden war, am 15* Oktober 1976 beim Oberlandesgericht München rechtzeitig Berufung eingelegt. Durch Verfügung des Vorsitzenden ist die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 15* Dezember 1976 verlängert worden. Die Berufungsbegründungs-schrift ist am 17. Dezember 1976 bei Gericht eingegangen. Mit einem am 20. Dezember 1976 eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Zur Begründung ihres Gesuchs hat sie ausgeführt: Der Begründungsschriftsatz sei am 14. Dezember 1976 fertiggestellt und unterzeichnet worden. An diesem Tage habe ihr Prozeßbevollmächtigter gegen 17.00 Uhr seiner BUroange-
 
stellten Kordula RuflHI den Auftrag erteilt, die Berufungsbegründung zu dem Nachtbriefkasten der Justiz in der EfllBstraße zu bringen und dort einzuwerfen.
Am 17. Dezember 1976 sei Frau RufHH, nachdem sie bereits die Kanzlei verlassen hatte, um nach Hause zu fahren, zurückgekehrt und habe dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Briefumschlag mit der Berufungsbegründung übergeben. Sie habe ihm berichtet, der Umschlag sei versehentlich in ihrem Kraftfahrzeug liegengeblieben; sie habe dies soeben bemerkt, als sie ihre Einkaufstasche vom Rücksitz ihres Autos geholt habe. - Frau RuflBB sei in jeder Hinsicht zuverlässig. Sie sei 2 1/2 Jahre in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tätig gewesen; während dieser Zeit sei keine einzige Frist versäumt worden. - Der Nachtbriefkasten der Justiz sei ihr bekannt gewesen, da sie schon öfters fristgebundene Schriftstücke eingeworfen habe.
Der Anwalt der Klägerin hat die Richtigkeit dieses Sachvortrags anwaltlich versichert. Er hat sich darüber hinaus in dem Wiedereinsetzungsgesuch auf das "Zeugnis" der Angestellten R&4HHI berufen.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht in erster Linie auf einem Verschulden der Angestellten RuflB. Die Wiedereinsetzung könnte der Klägerin demnach nur dann verweigert werden, wenn daneben auch
 ihren Prozeßbevollmächtigten, für dessen Verschulden sie gemäß § 232 Abs. 2 ZPO a.F. einzustehen hat, ein Verschulden bei der Beauftragung oder Überwachung der Angestellten Ruhsert treffen würde. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen.
Richtig ist allerdings, daß eine Kanzleiangestelltef die kurz vor Ablauf einer Frist mit der Beförderung des fristwahrenden Schriftsatzes beauftragt wird, über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet sein muß. Im vorliegenden Fall ergab sich dies für Frau Ri4HH aber bereits daraus, daß sie den Auftrag erhielt, den Schriftsatz nicht mit der allgemeinen Gerichtspost abgehen zu lassen, sondern ihn nach Dienstschluß zu dem Gerichtsgebäude zu bringen und dort in den Nachtbriefkasten einzuwerfen. Der Zweck des Nachtbriefkastens war Frau RtflHB bekannt, da sie nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12. April 1977 bereits mehrfach fristgebundene Schriftstücke dort eingeworfen hatte.
Im übrigen ist durch die eidesstattliche Versicherung Frau RuflHH vom 10. Mai 1977 glaubhaft gemacht, daß vor der Aushändigung des Berufungsbegründungsschriftsatzes an Frau RuflHB eine Besprechung zwischen ihr und den Rechtsanwälten von HflHlund Dr. ScflHB statt fand, bei der über den bevorstehenden Fristablauf gesprochen und die Frage erörtert wurde, welche Maßnahmen getroffen werden müßten, um einen rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht sicherzustellen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die genannten eidesstattlichen Versicherungen der Büroangestellten Ri^HHl nicht deshalb unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden sind. Für das Beschwerdeverfahren gilt keine, dem § 529 Abs. 3 ZPO
 
entsprechende Bestimmung; neues Vorbringen ist demnach in der Beschwerdeinstanz auch nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ausgeschlossen* Eine Einschränkung ergibt sich - abgesehen vom allgemeinen Verspätungseinwand (§ 279 a.F. ZPO) -lediglich aus den Bestimmungen über das Wiedereinsetzungs-verfahren (§ 236 Ziff* 1 und 2 i*V*m* § 234 ZPO). Grundsätzlich muß zwar von einer Partei, die um die Wiedereinsetzung nachsucht, eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände verlangt werden, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH NJW 1959, 1779; VersR 1965» 1003). Dies schließt jedoch eine nachträgliche Erläuterung unklarer oder Ergänzung unvollständiger Angaben nicht aus; hierauf hat u*U* sogar das Gericht gemäß §139 ZPO hinzuwirken (BGHZ 2, 342). Den der Fristversäumung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Dezember 1976 in seinen wesentlichen Grundzügen dargestellt; was sie später über die am 14. Dezember 1976 geführte Unterredung vortrug, stellt nicht etwa ein Nachschieben neuer Wiedereinsetzungsgründe, sondern lediglich eine zulässige Ergänzung der Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch dar. Daß der Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsgesuch oder innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft gemacht wird, verlangt das Gesetz nicht; erforderlich ist lediglich die Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung (§ 236 Ziff. 2 ZPO). Dieser Vorschrift hatte die Klägerin genügt. Sie hatte im Schriftsatz vom 20. Dezember 1976 ausgeführt, daß auch Frau RufHHB den Sachverhalt "bezeugen” könne. Das muß dahin verstanden werden, daß als Mittel der Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung von Frau RuflHI Angeboten wurde.
Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich am folgenden Tag nicht danach erkundigt hatte, ob Frau RuflHB den erteilten Auftrag richtig ausgeführt hatte« Rechtsanwalt von HflB wäre berechtigt gewesen, die Berufungsbegründungsfrist voll auszuschöpfen, also mit der Einreichung der BerufungsbegrUndungsschrift bis zu dem 15« Dezember 1976 zu warten« Hätte er seine BUroangestellte erst an diesem Tage mit dem Einwurf des Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten beauftragt, so hätte er durch eine Nachfrage am folgenden Tag eine etwaige Fristversäumung nicht mehr verhindern können; das Unterlassen einer solchen Nachfrage hätte daher der Wiedereinsetzung nicht entgegengestanden« Der Klägerin kann es aber nicht zu dem Nachteil gereichen, daß ihr Anwalt besonders sorgfältig war und bereits am vorletzten Tag der Berufungsbegründungsfrist den Schriftsatz zu Gericht bringen ließ«
Der Klägerin ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren«
Dr. Grell
 Dehner