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BGH · IV ZB 14/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 14/75

Der Kläger hat gegen das seine Ehescheidungsklage abweisende Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Dezember 1974 die Rechtsanwälte Dr. PflH^P in Hamm mit der Einlegung der Berufung beauftragt und geschrieben, daß Urteil sei am 7. Nachdem der Berichterstatter des Oberlandesgerichts dem Kläger aufgegeben hatte, seine Angaben zu dem Telefongespräch mit der weiblichen Bediensteten hinsichtlich Zeit, Person, Inhalt und der Vorbeugungsmaßnahmen gegen Hörfehler so genau wie möglich zu ergänzen, hat der Kläger eine weitere eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Johann to S^pp vom 25. Unter Überreichung einer eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Johann to ^ trägt er nunmehr ergänzend vor: Bei dem fraglichen Gespräch mit der Bediensteten der Geschäftsstelle des Landgerichts habe Rechtsanwalt Johann to das Rubrum und das Aktenzeichen genannt und ihm sei nicht bekannt gewesen, daß ihm die Auskunft von einer nur zu Ausbildungszwecken der Geschäftsstelle zugewiesenen Bediensteten erteilt worden sei. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist trifft, da dieser sich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auf die Richtigkeit des ihm von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten - Rechtsanwalt Johann to - angegebenen Datums der Urteilszustellung ver- Nach dem Akteninhalt müsse davon ausgegangen werden, daß die ihm zuteil gewordene Auskunft der Geschäftsstelle aus einer anderen Akte erteilt worden sei und zwar entweder auf Grund eines Hörfehlers oder eines Irrtums beim Heraussuchen der Akte. Einen derartigen Irrtum habe Rechtsanwalt Johann to S^f|^ nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeschlossen, weil er sich nicht zur Kontrolle das Aktenzeichen oder die genaue Parteibezeichnung nochmals habe nennen lassen. Hier lagen jedoch Umstände vor, die den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu einer über das übliche Maß hinausgehenden ganz besonderen Sorgfalt verpflichteten. Aus den Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ergibt sich, daß nicht nur das Zustellungsdatum des Urteils nicht notiert worden ist, sondern darüber hinaus Versäumnisse vorliegen, die zur Folge eigene Anhaltspunkte hinsichtlich des Zustellungsdatums verfügte. Ein Schreiben dieses Inhalts, aus dem sich das Zustellungsdatum hätte erkennen lassen, befindet sich jedoch nicht bei den Handakten. Diese enthalten auch kein Antwortschreiben des Klägers, mit dem dieser den Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt hat, oder einen Aktenvermerk über ein entsprechendes Telefongespräch. Darüber hinaus ist aus den Handakten auch nicht zu erkennen, ob und wann das Urteil dem Kläger übermittelt wurde, was ebenfalls Anhaltspunkte hinsichtlich des Zustellungsdatums hätte geben können. Bei dieser Sachlage bestand für Rechtsanwalt Johann to S^J^ keine Möglichkeit, ein etwaiges Versehen der Geschäftsstelle bei der telefonischen Durchsage des Zustellungsdatums zu bemerken und durch weitere Rückfragen aufklären zu lassen. Da somit jede Gegenkontrolle fehlte, durfte sich Rechtsanwalt Johann to S^g^^ nicht mit der Angabe des Rubrums und des Aktenzeichens und der ihm daraufhin erfolgten telefonischen Mitteilung über das Datum der Zustellung begnügen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungGeschäftsstelletelefonischJohanntoKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 14/75
in dem Rechtsstreit
 des Verkäufers Friedhelm Anton
 Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwälte
und
 gegen
die Frau Ilse Sophie I
geb. St Straße
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte in
 und
7
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert:	3•000,- DM
G r ü n d e :
Der Kläger hat gegen das seine Ehescheidungsklage abweisende Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Oktober 1974, das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 27. November 1974 von Amts wegen zugestellt worden ist, am 7. Januar 1975 Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt. Auf telefonischen Hinweis des Berichterstatters des Oberlandesgerichts vom 24. Januar 1975» daß die Berufung verspätet eingelegt sei, hat er am 30. Januar 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Erklärung wiederholt, daß Berufung eingelegt werde. Zum Wiedereinsetzungsgesuch hat er unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen vorgetragen:
 
In der Handakte der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Johann to	in	Ibben-
büren, sei das Zustellungsdatum von der Büroangestellten Frau Dpppp entgegen der von ihr sonst befolgten anwaltlichen Anweisung versehentlich nicht notiert worden. Das habe Rechtsanwalt Johann to	bemerkt,	als	er	etwa
 am 10. Dezember 1974 beauftragt worden sei, Berufung einzulegen. Dieser habe anläßlich eines Termins beim Landgericht Münster in die Gerichtsakten sehen wollen, habe jedoch die Geschäftsstelle imbesetzt gefunden. Er habe darauf von Ibbenbüren aus in Münster angerufen und von einer weiblichen Bediensteten der Geschäftsstelle die Auskunft erhalten, das Urteil sei beiden Parteien am 7. Dezember 1974 zugestellt worden. Daraufhin habe er am 13. Dezember 1974 die Rechtsanwälte Dr. PflH^P in Hamm mit der Einlegung der Berufung beauftragt und geschrieben, daß Urteil sei am 7. Dezember 1974 zugestellt worden.
Nachdem der Berichterstatter des Oberlandesgerichts dem Kläger aufgegeben hatte, seine Angaben zu dem Telefongespräch mit der weiblichen Bediensteten hinsichtlich Zeit, Person, Inhalt und der Vorbeugungsmaßnahmen gegen Hörfehler so genau wie möglich zu ergänzen, hat der Kläger eine weitere eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Johann to S^pp vom 25. Februar 1975 vorgelegt, in der dieser ausgeführt hat:
Das Ferngespräch habe kurz vor dem 13. Dezember 1974 am frühen Nachmittag stattgefunden und zwar mit größter Wahrscheinlichkeit mit der inzwischen versetzten Justizassi-stenten-Anwärterin Bppplfc, die sich an das Gespräch nicht mehr erinnere. Hörfehlern habe er dadurch vorgebeugt, daß er nach Erhalt der Auskunft nochmals wiederholt habe,
"am 7. Dezember ?", worauf ihm dieses Datum der Zustellung
 an den Kläger bestätigt worden sei. Dann habe er auch noch nach der Zustellung an die Beklagte gefragt, und habe wieder - mindestens zu dem dritten Male - das Datum ”7. Dezember 1974” genannt bekommen.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger mit Beschluß vom 4. März 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Unter Überreichung einer eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Johann to ^ trägt er nunmehr ergänzend vor: Bei dem fraglichen Gespräch mit der Bediensteten der Geschäftsstelle des Landgerichts habe Rechtsanwalt Johann to das Rubrum und das Aktenzeichen genannt und ihm sei nicht bekannt gewesen, daß ihm die Auskunft von einer nur zu Ausbildungszwecken der Geschäftsstelle zugewiesenen Bediensteten erteilt worden sei.
Der Senat hat die Handakten der erst- und zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers beigezogen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist trifft, da dieser sich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auf die Richtigkeit des ihm von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten - Rechtsanwalt Johann to - angegebenen Datums der Urteilszustellung ver-
 
lassen durfte. Es hat jedoch die Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Rechtsanwalts Johann to
 Hierzu hat es ausgeführt:
Es könne auf sich beruhen, ob sich ein Rechtsanwalt überhaupt mit einer telefonischen Anfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts begnügen könne. Jedenfalls habe Rechtsanwalt Johann to S^|fc bei seiner telefonischen Anfrage die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Nach dem Akteninhalt müsse davon ausgegangen werden, daß die ihm zuteil gewordene Auskunft der Geschäftsstelle aus einer anderen Akte erteilt worden sei und zwar entweder auf Grund eines Hörfehlers oder eines Irrtums beim Heraussuchen der Akte. Einen derartigen Irrtum habe Rechtsanwalt Johann to S^f|^ nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeschlossen, weil er sich nicht zur Kontrolle das Aktenzeichen oder die genaue Parteibezeichnung nochmals habe nennen lassen.
Dieser Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen.
Ein Rechtsanwalt ist zwar nicht verpflichtet,
 Daten und Zahlen aus den Gerichtsakten selbst durch Einsichtnahme in diese Akten festzustellen. Er genügt in der Regel seiner Sorgfaltspflicht, wenn er die erforderlichen Daten durch fernmündliche Anfrage bei der Geschäftsstelle feststellt oder durch eine zuverlässige Bürokraft feststellen läßt, wenn dabei Mißverständnisse vernünftigerweise nicht zu besorgen sind (BGH LM Nr. 84 und (Fe) Nr. 4 zu § 233 ZPO). Hier lagen jedoch Umstände vor, die den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu einer über das übliche Maß hinausgehenden ganz besonderen Sorgfalt verpflichteten.
6 -
Aus den Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ergibt sich, daß nicht nur das Zustellungsdatum des Urteils nicht notiert worden ist, sondern darüber hinaus Versäumnisse vorliegen, die zur Folge
 eigene Anhaltspunkte hinsichtlich des Zustellungsdatums verfügte. Mit Schreiben vom 16, Oktober 1974 hatte Rechts-
stellung des Urteils werde er ihn über Beginn und Ende der Berufungsfrist unterrichten. Ein Schreiben dieses Inhalts, aus dem sich das Zustellungsdatum hätte erkennen lassen, befindet sich jedoch nicht bei den Handakten. Diese enthalten auch kein Antwortschreiben des Klägers, mit dem dieser den Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt hat, oder einen Aktenvermerk über ein entsprechendes Telefongespräch. Darüber hinaus ist aus den Handakten auch nicht zu erkennen, ob und wann das Urteil dem Kläger übermittelt wurde, was ebenfalls Anhaltspunkte hinsichtlich des Zustellungsdatums hätte geben können. Schließlich enthält auch die zugestellte Urteilsausfertigung keinen Eingangsstempel des Büros der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Bei dieser Sachlage bestand für Rechtsanwalt Johann to S^J^ keine Möglichkeit, ein etwaiges Versehen der Geschäftsstelle bei der telefonischen Durchsage des Zustellungsdatums zu bemerken und durch weitere Rückfragen aufklären zu lassen. Da somit jede Gegenkontrolle fehlte, durfte sich Rechtsanwalt Johann to S^g^^ nicht mit der Angabe des Rubrums und des Aktenzeichens und der ihm daraufhin erfolgten telefonischen Mitteilung über das Datum der Zustellung begnügen. Vielmehr ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß er bei der hier gegebenen besonderen Sachlage der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nur dann genügt hätte, wenn er sich von der Geschäftsstelle auch das von ihm angege-
hatten, daß Rechtsanwalt Johann to S
über keinerlei
 anwalt Johann to Si
 dem Kläger mitgeteilt, nach Zu
 bene Rubrum und Aktenzeichen hätte wiederholen lassen, um wenigstens insoweit etwaige Fehlerquellen auszuschließen. Da dies nicht geschehen ist, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hoegen
 Dehner
Dr, Hauß
 Dr. Buchholz
 Rottraüller