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BGH · IV ZB 14/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 14/53

Rechtssatz: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist fur die sofortige Beschwerde war (vor dem Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes) auch im Prüfungs-Verfahren nach dem WBG zulässig. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr.Kregel und Wüstenberg beschlossen: Die Anmeldestelle hat die angeblichen Rechte des Anmelders an den im Eingang erwähnten Aktien zur Bereinigung angemeldet. Die Kammer für Wertpapierbereinigung hat die Anerkennung.der Rechte mit Beschluss vom 14. Juli 1952 sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen. Das Oberlandesgericht hält die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Prüfungsverfahren nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz für unzulässig. Im Ergebnis kann die sofortige Beschwerde keinen Er folg haben Entgegen der von dem vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen Auffassung hält der Senat die von der Anmelde stelle begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für statthaft In dass auf das Verfahren vor den Gerichten die Vorschriften des FGG sinngemäss anzuwenden seien, soweit im WBG nicht etwas anderes bestimmt ist. die Frist für.die sofortige Beschwerde einzuhalten, auf Antrag unter den dort weiter bezeichneten Voraussetzun gen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh ren; Das WBG sieht keine Ausnahme hiervon vor. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein ausserordentlicher Rechtsbehelf, der in der freiwilligen Versäumung der Prist für die sofortige Beschwerde sei auch bei Todeserklärungen zulässig, weil keine hinreichendenGrUn-de beständen, von der nach dem Wortlaut eindeutigen Gesetzeslage abzugehen. "Die Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde schwerwiegende Polgen für das Bereini-.gungsverfahren haben und seine ordnungsmässige Durchführung ernstlich gefährden. Nach § 36 Abs 1 WBG zeigt die Prüfstelle zur Einleitung des Gutschriftverfahrens der Wertpapiersammelbank die Summe der rechtskräftig durch Gericht oder Prüfstelle anerkannten Rechte und der noch schwebenden Anmeldungen an. Die Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist würde einen nicht erträglichen Unsicherheitsfaktor in das Gutschriftverfahren hineintragen. bereits rechtskräftig abgelehnte Anmeldungen auf Grund einer immer noch möglichen Wiedereinsetzung doch noch berücksichtigt werden müssten und sich die dem. "Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden." Schon der Umstand, dass drei Oberlandesgerichte die Wiedereinsetzung in den -vorigen Stand für statthaft erklärt haben und nunmehr eine gesetzliche Regelung für erforderlich' gehalten worden ist, ergibt, dass die von der Gegenmeinung angeführten Gründe aus dem Gesetz selbst nicht klar hervortreten. Der hiernach statthafte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch nicht begründet. Juli 1952, also mehr als 6 ,,'ochen nach der Mitteilung durch Pabst eingegangene Wiedereinsetzungsantrag auch dann verspätet ist, wenn der Anmeldestelle eine angemessene Prist für die Rückfrage bei der Kammer für Wertpapierbereinigung zugebilligt wird. Die sofortige Beschwerde der Anmeldestelle war daher als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 22 FGG
RechtWiedereinsetzungAnmeldestelleGesetzrechtskräftigWBGStandBeschwerdeFGG

Volltext der Entscheidung

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Pur das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche
 Gesetz:
WBG
61i FGG § 22 Abs 2
Rechtssatz: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
 die Versäumung der Prist fur die sofortige Beschwerde war (vor dem Inkrafttreten des zweiten
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Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes) auch im Prüfungs-Verfahren nach dem WBG zulässig.
Aktenzeichen: IV ZB 14/53 Beschluss des BGH vom 14. Juli 1953
IG München I

IY ZB 14/53
B e s c h 1 u s s
In der Wertpapierbereinigungssache
 betreffend das Recht an
EM 1.300, Kenn.Nr.
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AG
Aktien,
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Anmelders Rentner Ernst
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vertreten durch Studienrat
 Do Ferdinand Pa
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Anmeldestelle:
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Bayerische Hypotheken- und Wechselbank, Filiale
 Prüfstelle;
Bayerische Creditbank, jetzt Süddeutsche Bank,
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latz,
 Beteiligte:
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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
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Abt
 Bankenaufsicht, München, Prinzregentenstr. 26,
als Bankaufsichtsbehörde,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Vorlage des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München
 vom 3. Januar 1953 in der Sitzung vom 14. Juli 1953 unter
 Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr.Kregel und Wüstenberg
 beschlossen:

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Die sofortige Beschwerde der Anmeldestelle gegen den Beschluss der 3. Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts in München I vom 14. Dezember 1951 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
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Die Anmeldestelle hat die angeblichen Rechte des Anmelders an den im Eingang erwähnten Aktien zur Bereinigung angemeldet. Die Kammer für Wertpapierbereinigung hat die Anerkennung.der Rechte mit Beschluss vom 14. Dezember 1951
abgelehnt. Der Beschluss ist der Anmeldestelle am 27.Dezem-
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ber 1951 zugestellt worden. Sie hat hiergegen unter dem 12. Juli 1952 sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen.
Das Oberlandesgericht hält die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Prüfungsverfahren nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz für unzulässig. Es sieht sich aber durch die in WM IV B 1951, 408; 1952, 283 und 286 abgedruckten
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Beschlüsse des Kammergerichts und der Oberlandesgerichte Düsseldorf und. Hamburg gehindert, die Beschwerde mit dieser Begründung zu verwerfen. Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt
61 WBG in
 Verbindung mit § 28 Abs 2 EGG; BGHZ 3, 123). In entspre
 ehender Anwendung des
28 Abs 3 EGG hat daher der Bundes
 gerichtshof über die sofortige Beschwerde zu entscheiden.
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Im Ergebnis kann die sofortige Beschwerde keinen Er
 folg haben
 Entgegen der von dem vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen Auffassung hält der Senat die von der Anmelde stelle begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für
 statthaft
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61 WBG ist ausdrücklich angeordnet
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dass
 auf das Verfahren vor den Gerichten die Vorschriften des FGG sinngemäss anzuwenden seien, soweit im WBG nicht etwas anderes bestimmt ist. Dieser Gesetzesbefehl umfasst auch
 die Vorschrift des
22 Abs 2 FGG. Hiernach ist einem Be
 schwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war.
die Frist für.die sofortige Beschwerde einzuhalten, auf
 Antrag
unter den dort weiter bezeichneten Voraussetzun
 gen
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh
 ren; Das WBG sieht keine Ausnahme hiervon vor. Nach dem bisherigen Gesetzesstande ist die Anwendung dieser Bestim mung im Prüfungsverfahren nach dem WBG auch sinngemäss.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein
 ausserordentlicher Rechtsbehelf, der in der freiwilligen
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wie in der streitigen Gerichtsbarkeit (vgl auch
92, 93,
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 137 FGG; §§ 233 ff ZPO) , unter bestimmten Voraussetzungen
 gewährt wird
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aus Gründen der Gerechtigkeit Rechtsnach
 teile zu beseitigen, die infolge unverschuldeter Säumnis entstanden sind. Aus den einschlägigen Bestimmungen ist der allgemeine Rechtsgedanke abzuleiten, dass niemand aus einer solchen schuldlosen Versäumung von Fristen Nachteile haben soll, soweit keine zwingenden allgemeinen Belange entgegenstehen. Der Senat hat daher in seinem Beschluss
 vom 13. Januar 1953 (BGHZ 8, 310 = NJW 53, 625) ausge-
führt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
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Versäumung der Prist für die sofortige Beschwerde sei auch bei Todeserklärungen zulässig, weil keine hinreichendenGrUn-de beständen, von der nach dem Wortlaut eindeutigen Gesetzeslage abzugehen. In dem jetzt zu entscheidenden Palle liegen
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die Verhältnisse ähnlich. Soweit die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts geteilt wird, wird die Un-
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Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus ■
Sinn und Zweck des Wertpapierbereinigungsverfahrens und aus Erfordernissen seiner technischen Durchführung gefolgert
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(vgl Eichhorn VTO IV B 51, 4-09} 52, 284; Müller WM IV B 52, 137; Keidel WM IV B 51, 689; Eichhorn Anm il zu § 4 und Anm 1 zu § 32 WBG; Ziganke Anm 1 zu § 32 und Anm 7 zu § 34 WBG). Die hierbei geltend gemachten Gründe sind in der Begründung zu § 46 des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung
 und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Bundes-
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 ’tagsdrucksache Nr 4304 S 14) wie folgt zusammengefasst wor-
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' den:
"Die Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde schwerwiegende Polgen für das Bereini-.gungsverfahren haben und seine ordnungsmässige Durchführung ernstlich gefährden. Die rechtskräftigen Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind die Grundlage des Gutschriftverfahrens. Nach § 36 Abs 1 WBG zeigt die Prüfstelle zur Einleitung des Gutschriftverfahrens der Wertpapiersammelbank die Summe der rechtskräftig durch Gericht oder Prüfstelle anerkannten Rechte und der noch schwebenden Anmeldungen an.
Sie teilt ferner mit, wieviel rechtskräftig glaubhaft gemachte Rechte sich für Gutschriften bei der Wert-papiersammelbank ergeben haben. Dabei werden die rechtskräftig abgelehnten Anmeldungen nicht berücksichtigt. Die Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist würde einen nicht erträglichen Unsicherheitsfaktor in das Gutschriftverfahren hineintragen. Namentlich, wenn die Sammelurkunde voll oder nahezu voll belegt ist oder eine Überanmeldung vorliegt, könnte die Bankaufsichtsbehörde das Gutschriftverfahren häufig nicht freigeben, da sie damit rechnen müsste, dass
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bereits rechtskräftig abgelehnte Anmeldungen auf Grund einer immer noch möglichen Wiedereinsetzung doch noch berücksichtigt werden müssten und sich die dem. Gutschriftverfähren zugrunde gelegten
 Beträge (§ § 38, 39 WBG) dadurch ändern würden. Um diese Folge zu vermeiden, müsste die Ausbuchung der abgelehnten Anmeldungen bis zu dem Zeitpunkt unterbleiben, bis zu dem die ’Wiedereinsetzung nach § 22 Abs 2 FGG noch beantragt werden kann, d.h. bis zu dem Ablauf eines Jahres nach Ablauf der Rechtsmittel-frist. Der Abschluss der Bereinigung würde dadurch unter Umständen in einem nicht vertretbaren Ausmaß verzögert werden.”
Mit dieser Begründung ist eine Bestimmung folgenden Inhalts (§46 aaO) vorgeschlagen worden:
"Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden."
Diese Bestimmung soll mit dem Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten
72 aaO).
Schon der Umstand, dass drei Oberlandesgerichte die Wiedereinsetzung in den -vorigen Stand für statthaft erklärt haben und nunmehr eine gesetzliche Regelung für erforderlich' gehalten worden ist, ergibt, dass die von der Gegenmeinung angeführten Gründe aus dem Gesetz selbst nicht klar hervortreten. Eine solche Klarheit müsste aber gefordert werden, wenn die im deutschen Recht in weitem Umfange anerkannte Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand zu beantragen, trotz der Verweisung auf das FGG
und damit auch auf dessen § 22 Abs 2 bei der Wertpapierbereinigung ausnahmsweise nicht bestehen sollte. Die in dem Gesetzentwurf angeführten Gründe für eine solche Rege
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lung verdichten sich letztlich jedoch nur dahin, es würde
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sonst der Abschluss der Bereinigung unter Umständen in einem nicht vertretbaren Ausmaß verzögert werden. Dies sind keine Rechtsgründe, die den Richter ermächtigen könnten, einen durch allgemeine Rechtsanschauungen und mindestens auch durch die Passung des WBG anerkannten Rechtsbehelf abzuschneiden; es handelt sich dabei vielmehr in erster Linie um Erwägungen wirtschaftlicher Zweckmässigkeit, die anzustellen und durch eine etwaige Gesetzesänderung zu berücksichtigen, Sache des Gesetzgebers ist. Das gilt
 umso mehr, als die Gefahr, der Abschluss der Wertpapierbereinigung könne bei Gewährung der Wiedereinsetzung in
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den vorigen Stand in einem nicht vertretbaren Ausmaß verzögert werden, nach dem Gesetzentwurf nur “unter Umständen” besteht.
Der hiernach statthafte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch nicht begründet. Wie das vorlegende Oberlandesgericht dargelegt hat, hat der Bevollmächtigte des Anmelders, der Studienrat Pafl), der Anmeldestelle bereits am 2. Mai 1952 mitgeteilt, dass die
 Kammer für Wertpapierbereinigung schon am 14. Dezember
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1951 entschieden habe, und hat die Anmeldestelle es unterlassen, nunmehr beim Gericht zurückzufragen und eine Beschlussabschrift zu erbitten. Der Senat tritt dem Ober-
landesgericht darin bei, dass der erst am 14. Juli 1952, also mehr als 6 ,,'ochen nach der Mitteilung durch Pabst eingegangene Wiedereinsetzungsantrag auch dann verspätet ist, wenn der Anmeldestelle eine angemessene Prist für die Rückfrage bei der Kammer für Wertpapierbereinigung zugebilligt wird.
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Die sofortige Beschwerde der Anmeldestelle war daher als unzulässig zu verwerfen.
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