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BGH · IV ZB 13/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 13/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno am 22. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10. Die Beschwer eines Beklagten, der verurteilt ist, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern, bemißt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem Interesse des Verurteilten, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen. Dieses Interesse ist in erster Linie danach zu bewerten, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (BGH, Beschlüsse vom 25. Es hat festgestellt, die Beklagte habe nicht substantiiert dargetan, daß der Aufwand, den sie bei einer erforderlichen Berichtigung der zuvor erteilten Auskunft hat, zu Aufwendungen von mehr als 1.200 DM führe. Denn die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung soll sie veranlassen, ihre Angaben zuvor erforderlichenfalls zu berichtigen und zu vervollständigen (BGH, Beschluß vom 30. Der zuvor erteilten Auskunft der Beklagten lagen indessen bereits von ihrem Steuerberater gefertigte, zur Abgabe der Steuererklärungen erstellte detaillierte Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben betreffend das Mehrfamilienhaus zugrunde. Daß vor diesem Hintergrund die erforderliche Überprüfung und Kontrolle der Angaben, erforderlichenfalls auch deren Ergänzung, einen Zeit- und Kostenaufwand erfordert, der wertmäßig die Berufungssumme übersteigt, hat die Beklagte jedoch auch mit der Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargetan. Vielmehr kommt es auf den von der Beklagten persönlich zu erbringenden Zeit- und Kostenaufwand an, zu dem sie erneut konkret nichts dargelegt hat.

AbgabeZBBeschlußBeschwerdeAufwandAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 13/93
vom 22. September 1993 in dem Rechtsstreit
 der Frau Dr. Waltraud
 fcweg
Beklagten und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. MB,
und Partner,
 sübb b, nmm -
gegen
 Frau Irmgard bBHI, Matthias-GBBBBBstraße B* Dortmund,
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte KaiSBstraße |
und Partner,
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno
 am 22. September 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 300 DM
Gründe:
Mit Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 2. April 1992 ist die Beklagte verurteilt worden, über die Einnahmen und Ausgaben betreffend ein Mehrfamilienhaus in Dortmund für die Kalenderjahre 1988 bis 1990 Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen. Mit weiterem Teil-Anerkenntnisurteil vom 19. November 1992 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte eidesstattlich zu versichern.
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Das Berufungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für das von der Beklagten gegen das zuletzt genannte Urteil angestrengte Berufungsverfahren auf 300 DM festgesetzt. Es hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, auch wenn man den mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Beklagten entstehenden Aufwand berücksichtige, die Berufungssumme von 1.200 DM nicht übersteige .
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diese Entscheidung ist nicht begründet.
Die Beschwer eines Beklagten, der verurteilt ist, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern, bemißt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem Interesse des Verurteilten, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen. Dieses Interesse ist in erster Linie danach zu bewerten, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (BGH, Beschlüsse vom 25. September 1989 - II ZR 87/89 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 16; vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 18).
Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen. Es hat festgestellt, die Beklagte habe nicht substantiiert dargetan, daß der Aufwand, den sie bei einer erforderlichen Berichtigung der zuvor erteilten Auskunft hat, zu Aufwendungen von mehr als 1.200 DM führe. Die Beklagte hat zwar in ihrer Stellungnahme zu dem Streit-
wertbeschluß des Berufungsgerichts darauf hingewiesen, daß sie in der erteilten Auskunft ihr günstige Ausgaben nicht vollständig dargestellt habe, so daß eine Überarbeitung der Jahresrechnungen notwendig sei. Sie hat es indessen an einer Konkretisierung insbesondere dahin fehlen lassen, welcher Aufwand an Zeit und Kosten ihr dadurch ensteht.
Auch die sofortige Beschwerde zeigt einen die Beru-fungssumme wertmäßig übersteigenden Kostenaufwand nicht ausreichend substantiiert auf. Allerdings wird die Beklagte ihre bisherigen Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen haben. Denn die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung soll sie veranlassen, ihre Angaben zuvor erforderlichenfalls zu berichtigen und zu vervollständigen (BGH, Beschluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 8). Demgemäß weist die Beklagte zur Begründung ihrer Beschwerde grundsätzlich zutreffend darauf hin, daß zur Überprüfung auch die nochmalige Kontrolle und Erfassung der der Auskunft zugrundeliegenden Belege und deren Berücksichtigung in der Einnahmen- und Ausgabenaufstellung für drei Kalenderjahre erforderlich sei. Der zuvor erteilten Auskunft der Beklagten lagen indessen bereits von ihrem Steuerberater gefertigte, zur Abgabe der Steuererklärungen erstellte detaillierte Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben betreffend das Mehrfamilienhaus zugrunde. Daß vor diesem Hintergrund die erforderliche Überprüfung und Kontrolle der Angaben, erforderlichenfalls auch deren Ergänzung, einen Zeit- und Kostenaufwand erfordert, der wertmäßig die Berufungssumme übersteigt, hat die Beklagte jedoch auch mit der Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der
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Hinweis auf den Gegenstandswert nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geht fehl. Vielmehr kommt es auf den von der Beklagten persönlich zu erbringenden Zeit- und Kostenaufwand an, zu dem sie erneut konkret nichts dargelegt hat.
Bundschuh
 Dr. Ritter
 Römer
Dr. Schlichting
 Terno