Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Terno am 8. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts war den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19. Diese habe trotz des in weniger als zwei Wochen bevorstehenden Fristablaufs die Sache nicht sofort bearbeitet, insbesondere den Kläger nicht vom Ausgang der ersten Instanz unterrichtet und die Frage der Berufungseinlegung geklärt, sondern die Akte noch einmal routinemäßig in den Geschäftsgang gegeben und der Anwaltsgehilfin die Eintragung der Fristen überlassen. Nach der Begründung der sofortigen Beschwerde werden im Büro der Verkehrsanwälte grundsätzlich die Fristen und Vorfristen von den sachbearbeitenden Anwälten selbst verfügt; Rechtsanwältin UflHIH habe, als ihr die Akte entsprechend dem Vermerk der Rechtsanwältin C0HI auf dem Begleitschreiben vorgelegt worden sei, per Diktat verfügt, daß und welche Berufungseinlegungsfrist zu notieren sei. Auf eine sofortige Bearbeitung sei es nicht angekommen, weil die Berufungseinlegung "innerhalb kürzester Zeit nach entsprechender Rücksprache mit dem Kläger hätte erfolgen können". Die Verkehrsanwälte haben nach ihrem eigenen Vorbringen den Kläger nicht unverzüglich über die Urteilszustellung, deren Zeitpunkt, das zulässige Rechtsmittel und dessen formelle Erfordernisse unterrichtet. Die Tatsache der späteren Berufungseinlegung zeigt, daß der Kläger diese Rechtsmittel nach Kenntnisnahme vom Ausgang der ersten Instanz durchführen wollte. Hätten die Verkehrsanwälte pflichtgemäß den Kläger nach Eingang des Urteils bei ihnen am 7.
BUNDESGERICHTSHOF <2 IV ZB 13/91 BESCHLUSS vom 8. April 1992 in dem Rechtsstreit des Maschinenbauers Michael Gt Sl Istraße Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte istr. und Kollegen, gegen -AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. WKKk und Partner, I. Instanz: HflHBI^^^Mstr. 0, He * Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Terno am 8. April 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Oktober 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts war den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19. Juli 1991 zugestellt worden. Sie übersandten das Urteil mit Schreiben vom 2. August 1991 dem Büro der Verkehrsanwälte. Im Begleitschreiben wurde der Fristablauf am 19. August 1991 hervorgehoben und darauf hingewiesen, daß Berufung nur auf ausdrückliche Anweisung eingelegt werde. Urteil und Begleitschreiben gingen am 7. August im Büro der Verkehrsanwälte ein. Rechtsanwältin aus diesem Büro vermerkte auf dem Begleitschreiben "Wv RA uflH", weil Rechtsanwäl-tin Sachbearbeiterin war. Im Fristenkalender der Verkehrsanwälte wurden weder eine Vorfrist noch der Fristablauf notiert. Rechtsanwältin bemerkte den Frist- ablauf erst am 21. August 1991 bei einer Wiedervorlage. Am 4. September 1991 wurde Berufung eingelegt und erfolglos Wiedereinsetzung beantragt. Das Berufungsgericht hat ein dem Kläger zurechenbares (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden der Rechtsanwältin UflHHi bejaht. Diese habe trotz des in weniger als zwei Wochen bevorstehenden Fristablaufs die Sache nicht sofort bearbeitet, insbesondere den Kläger nicht vom Ausgang der ersten Instanz unterrichtet und die Frage der Berufungseinlegung geklärt, sondern die Akte noch einmal routinemäßig in den Geschäftsgang gegeben und der Anwaltsgehilfin die Eintragung der Fristen überlassen. Nach der Begründung der sofortigen Beschwerde werden im Büro der Verkehrsanwälte grundsätzlich die Fristen und Vorfristen von den sachbearbeitenden Anwälten selbst verfügt; Rechtsanwältin UflHIH habe, als ihr die Akte entsprechend dem Vermerk der Rechtsanwältin C0HI auf dem Begleitschreiben vorgelegt worden sei, per Diktat verfügt, daß und welche Berufungseinlegungsfrist zu notieren sei. Auf eine sofortige Bearbeitung sei es nicht angekommen, weil die Berufungseinlegung "innerhalb kürzester Zeit nach entsprechender Rücksprache mit dem Kläger hätte erfolgen können". Die sofortige Beschwerde bleibt erfolglos. £ Die Verkehrsanwälte haben nach ihrem eigenen Vorbringen den Kläger nicht unverzüglich über die Urteilszustellung, deren Zeitpunkt, das zulässige Rechtsmittel und dessen formelle Erfordernisse unterrichtet. Nachdem die Tätigkeit der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit deren Schreiben vom 2. August 1991 beendet war, waren die Verkehrsanwälte jedoch dazu verpflichtet (BGH Beschluß vom 27.2.1986 - III ZB 34/85 - VersR 1986, 703 m.w.N.). Auf dieses Fehlverhalten der Verkehrsanwälte ist die Fristversäumung zurückzuführen. Die Tatsache der späteren Berufungseinlegung zeigt, daß der Kläger diese Rechtsmittel nach Kenntnisnahme vom Ausgang der ersten Instanz durchführen wollte. Hätten die Verkehrsanwälte pflichtgemäß den Kläger nach Eingang des Urteils bei ihnen am 7. August 1991 unverzüglich unterrichtet, dann wäre dessen Entschluß, Berufung einzulegen, noch bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist am 19. August 1991 gefaßt und in die Tat umgesetzt worden. 5 Demgemäß kommt es nicht darauf an, daß der zur Wiedereinsetzung vorgetragene Sachverhalt angesichts der dazu vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung nicht überwiegend wahrscheinlich und demgemäß nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist. Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter Terno