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BGH · IV ZB 13/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 13/78

Die sofortige Beschverde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Oktober 1977» legte die Klägerin beim Landgericht Heidelberg Berufung ein, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Oktober 1977 wurde der Klägervertreter davon unterrichtet, daß das Oberlandesgericht sich für die Entscheidung über die Berufung nach den Bestimmungen des neuen Familienrechts für zuständig halte, und darauf hingewiesen, daß die Berufung November 1977, beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte gleichzeitig erneut Berufung ein. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 22. Dezember 1977 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Beschluß auf Verwerfung der Berufung nicht berührt (BGH NJW 1955, 1318; NJW 1971, 1217; VersR 1974, 357; sagen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu verwerfen. Für eine Entscheidung darüber bestünde nur dann noch ein Rechtsschutzbedürfnis» wenn auch gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden wäre und der Antrag Erfolg gehabt hätte.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
JJT
IV ZB 13/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Emilie
 geh.
»
Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt
S:
gegen
 den Rentner Richard Istraße
 Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
9
jr
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juni 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, KnÜfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl
 beschlossen:
Die sofortige Beschverde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe :
Das Amtsgericht Sinsheim hat durch Urteil vom 26. August 1977 die Klägerin mit einem Teil des von ihr gegen den Beklagten (ihren geschiedenen Ehemann) geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung erhöhten Unterhalts abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 13. September 1977 zugestellt. Mit Schriftsatz, eingekommen am 12. Oktober 1977» legte die Klägerin beim Landgericht Heidelberg Berufung ein, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Das Landgericht leitete die Akte an das Oberlandesgericht weiter, wo sie am 26. Oktober 1977 einkam. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1977 wurde der Klägervertreter davon unterrichtet, daß das Oberlandesgericht sich für die Entscheidung über die Berufung nach den Bestimmungen des neuen Familienrechts für zuständig halte, und darauf hingewiesen, daß die Berufung
 
verspätet sei. Mit Schriftsatz von 29. November 1977, eingekommen am 30. November 1977, beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte gleichzeitig erneut Berufung ein. Eine Berufungsbegründungsschrift ist nicht zu den Akten gelangt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 22. Dezember 1977 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Begründung der oberlandesgerichtlichen Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung standhält. Die Berufung ist jedenfalls deshalb unzulässig, well sie, worauf die Parteien durch den Berichterstatter des Senats hingewiesen worden sind, nicht rechtzeitig begründet worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Beschluß auf Verwerfung der Berufung nicht berührt (BGH NJW 1955, 1318; NJW 1971, 1217; VersR 1974, 357;
VersR 1975, 421). Legt der Anwalt Wert darauf, zunächst eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch zu erlangen, ehe er sich der Aufgabe der Begründung der Berufung unterzieht, dann steht es ihm frei, eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen.
Ist hiernach die Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung bereits wegen der Versäumung der Berufungs-begründungsfrist zurückzuweisen, so kann dahinstehen, ob es gerechtfertigt war, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu ver-
sagen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu verwerfen. Für eine Entscheidung darüber bestünde nur dann noch ein Rechtsschutzbedürfnis» wenn auch gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden wäre und der Antrag Erfolg gehabt hätte.
Dr. Hoegen
 Rottmüller