Juni 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Dr. Bukow, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Der Kläger meint, daß er während des Ehescheidungs-verfahrens geschäftsunfähig und daher nicht ordnungsmäßig vertreten gewesen sei. Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vor-getragen: Sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, der Rechtsanwalt Erich S|^^H9 habe das ihm von Amts wegen zugestellte Urteil nach Unterzeichnung des Empfangs-bekenntnisses an die bei ihm beschäftigte Anwaltsgehilfin TUHHB weitergegeben. Diese sei allgemein angewiesen, in einem solchen Pall die Berufungsfrist zu berechnen, sie im Fristenkalender einzutragen und dem Mandanten eine schriftliche Nachricht über Beginn und Ende der Berufungsfrist zukommen zu lassen. Kurze Zeit nach der Zustellung des Urteils sei er, der Kläger, im Büro seines Prozeßbevollmächtigten erschienen und habe sich die Urteilsausfertigung aushändigen lassen und dabei erklärt, er werde selbst für die Beauftragung eines Berufungsanwalts Sorge tragen. In diesem Termin habe der gegnerische Prozeßbevollmächtigte erklärt, daß das Urteil in dem vorliegenden Rechtsstreit bereits Rechtskraft erlangt habe. Oktober 1973 von Amts wegen zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden sei. Er hat diese Behauptungen glaubhaft gemacht durch die Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung sowie durch eidesstattliche Versicherungen des Rechtsan-walts 1111(1 der Anwaltsgehilfin Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungs-antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Er hat dem Büro seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erklärt, daß er selbst für die Beauftragung eines Berufungsanwalts sorgen werde. Er hat Jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem er vom Gegenanwalt auf die Rechtskraft des Urteils hingewiesen wurde, den Berufungsanwalt nicht auf gesucht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 13/76 in dem Rechtsstreit des Architekten Dipl.-Ing. Josef Antonius K itraße Wk* 5455 Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Frau Charlotte Alwine Amalie Straße, Wil Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Justizrat \9 2 *■/ W / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Dr. Bukow, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. März 1976 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde. Gründe : Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Kläger meint, daß er während des Ehescheidungs-verfahrens geschäftsunfähig und daher nicht ordnungsmäßig vertreten gewesen sei. Er hat aus diesem Grunde die vorliegende Nichtigkeitsklage erhoben. Das Landgericht Koblenz hat sie durch Urteil vom 15. Oktober 1975 abgewiesen. Diese Entscheidung ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 27. Oktober 1975 von Amts wegen zugestellt worden. Mit einem am 29. Dezember 1975 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vor-getragen: Sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, der Rechtsanwalt Erich S|^^H9 habe das ihm von Amts wegen zugestellte Urteil nach Unterzeichnung des Empfangs-bekenntnisses an die bei ihm beschäftigte Anwaltsgehilfin TUHHB weitergegeben. Diese sei allgemein angewiesen, in einem solchen Pall die Berufungsfrist zu berechnen, sie im Fristenkalender einzutragen und dem Mandanten eine schriftliche Nachricht über Beginn und Ende der Berufungsfrist zukommen zu lassen. Bei Frau han- dele es sich um eine ausgebildete Anwaltsgehilfin, die bereits seit sieben Jahren im Büro des Rechtsanwalts smm tätig und mit dem Fristenablauf in Zivilsachen, insbesondere auch mit den Besonderheiten des Statusverfahrens , vertraut sei, von Rechtsanwalt regelmäßig stichprobenartig überprüft werde und der noch nie ein Fehler bei der Fristenkontrolle unterlaufen sei. Kurze Zeit nach der Zustellung des Urteils sei er, der Kläger, im Büro seines Prozeßbevollmächtigten erschienen und habe sich die Urteilsausfertigung aushändigen lassen und dabei erklärt, er werde selbst für die Beauftragung eines Berufungsanwalts Sorge tragen. Er sei dabei nicht darauf hingewiesen worden, daß die Berufungsfrist bereits lief. Die Anwalt sgehilfin Tm| habe geglaubt, daß unter den gegebenen Umständen eine Fristenkontrolle nicht mehr erforderlich sei; sie habe deshalb sowohl die Eintragung im Fristenkalender als auch die Absendung der üblichen schriftlichen Benachrichtigung unterlassen. Am 16. Dezember 1973 habe eine mündliche Verhandlung in einem anderen, zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreit stattgefunden. In diesem Termin habe der gegnerische Prozeßbevollmächtigte erklärt, daß das Urteil in dem vorliegenden Rechtsstreit bereits Rechtskraft erlangt habe. Er, der Kläger, habe daraufhin am folgenden Tage bei der Geschäftsstelle der 14. Zivilkammer des Landgerichts Rückfrage gehalten und dort erfahren, daß das Urteil bereits am 27. Oktober 1973 von Amts wegen zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden sei. Er hat diese Behauptungen glaubhaft gemacht durch die Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung sowie durch eidesstattliche Versicherungen des Rechtsan-walts 1111(1 der Anwaltsgehilfin Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungs-antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Sie hat keinen Erfolg. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, trifft den Beschwerdeführer ein persönliches Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist. Er hat dem Büro seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erklärt, daß er selbst für die Beauftragung eines Berufungsanwalts sorgen werde. Er hat Jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem er vom Gegenanwalt auf die Rechtskraft des Urteils hingewiesen wurde, den Berufungsanwalt nicht auf gesucht. Zwar geht es zu weit, wenn das Berufungsgericht verlangt, der Kläger habe nach der Abholung der Urteilsausfertigung alsbald einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragen müssen. Die Beschwerde verweist mit Recht darauf» daß eine solche Forderung mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, daß Jede Partei die Rechtsmittelfristen voll ausschöpfen darf, nicht zu vereinbaren ist. Was man aber vom Kläger verlangen konnte, war, daß er sich innerhalb angemessener Zeit an einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt wandte. Das hat er nicht getan, er hat vielmehr in der Zeit vom 27* Oktober bis 16. Dezember 1975 überhaupt nichts unternommen, obwohl gerade bei ihm, der einige Erfahrungen in Prozeßsachen hatte, die Annahme nahelag, daß eine Rechtsmittelfrist lief. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dr. Hoegen Dehner Dr. Hauß Dr. Bukow Knüfer