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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 21. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Kläger hat nicht dargetan, worauf die verspätete Einreichung der Berufungsschrift zurückzuführen ist. Der die sofortige Beschwerde begründende Schriftsatz der Rechtsanwälte RflHHHBund KJD in A^Hi ohne Datum, beim Bundesgerichtshof eingegangen am April 1971, kann nicht berücksichtigt werden, weil er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (§78 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 78 ZPO
Rechtsanwalt13WiedereinsetzungsfristBundesgerichtshofZPOKlägerRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB. 13/71	BESCHLUSS
4
H'iO U i
in dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Günter K Istr.
, A|
bei Aal
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. G. 0. Ac^HK und J. ZÜH|in
 gegen
die am 8, Juni 1967 geborene Gabriele K vertreten durch ihre Mutter Frau Marlene
t
tr. §,
Beklagte zu 2) und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Albert in MflHBflV’ Agnes-BHHMB^tr. a -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 21. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert 3.000 DM.
Gründe:
Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Der Kläger hat nicht dargetan, worauf die verspätete Einreichung der Berufungsschrift zurückzuführen ist. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß dies auf einem Organisationsmangel (etwa mangelnder Anordnung oder Kontrolle der Fristen oder der Postabsendung) oder einem sonstigen Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers (etwa verspätetes Einwerfen des Schriftstücks bei persönlicher Postbeförderung) beruht.
Der die sofortige Beschwerde begründende Schriftsatz der Rechtsanwälte RflHHHBund KJD in A^Hi ohne Datum, beim Bundesgerichtshof eingegangen am
 
13. April 1971, kann nicht berücksichtigt werden, weil er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (§78 Abs. 1 ZPO). Soweit er neuen Sachvortrag enthält, kann er auch deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingegangen ist, die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen aber innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgebracht werden müssen (§§ 234, 236 ZPO).
Dr. Hauß
 Dr. Buchholz