Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 120 März 1970 den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfene Die statthafte und formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet o Hier hat der Beklagte zwar anfänglich die erforderlichen Schritte unternommen, um das durch seine Armut begründete Hindernis zu beseitigen* Er hat rechtzeitig um die Bewilligung des Armenrechts für den Berufungsrechts zug nachgesucht und konnte auch von seinem Standpunkt aus zunächst annehmen, daß das von ihm eingereichte Gesuch genüge, seinen Antrag zu begründen* Diese Annahme war aber in dem Augenblick nicht mehr gerechtfertigt, als er das am 9* Dezember 1969 an ihn hinausgegangene Schreiben des Kammergerichts vom 4* Dezember 1969 erhielt, in dem er auf gef ordert wurde, bis zu dem 3» «Januar 1970 nähere Einzelheiten darzulegen und glaubhaft zu macheno Er war nunmehr verpflichtet, dieser Auflage nachzukommeno Das hat der Beklagte nicht getan» Selbst wenn man unterstellt, daß ehr am 0„ Januar 1970 nachgesuchten Fristverlängerung um zehn Tage stillschweigend statt-gegeben worden ist, so hat der Beklagte auch diese Frist nicht eingehalteno Vielmehr ging seine Antwort erst am 40 Februar 1970 ein, ohne daß selbst in dieser Antwort die im Schreiben des Kammergerichts vom 40 Dezember 1969 dem Beklagten aufgegebene Glaubhaftmachung erfolgte» Irgendeine Rechtfertigung für sein Unterlassen hat der Beklagte nicht gegeben» Es kann daher nur davon ausgegangen werden, daß ihn an dem Weiterbestehen dos der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses ein Verschulden trifft» Das hat zur Folge, daß die in § 234 ZPO gesetzte zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens am 16» Januar 1970 zu laufen begann» Da der Beklagte mit seinem erst am 24» Februar 1970 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag diese Frist nicht gev/ahrt hat und irgendwelche Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweiv/Öchigen Wiedereinset2ungsfrist hätten rechtfertigen können (siehe BVerfGE 22, S3 - MJW 1967, 1267) vom Beklagten weder vorgetragen noch aus dem Sachverhalt ersichtlich sind, erweist sich sein Antrag als unzulässig, ohne daß es noch darauf ankommt, ob sich seine Unzulässigkeit bezv/o Unbegründetheit auch aus den vom Kammer- gericht angeführten Gründen herleiten läßt, Das Kammer-gericht hat daher, jedenfalls im Ergebnis, zu Hecht den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen*
BUNDESGERICHTSHOF IV_2B_13/70 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landwirts Hermann 0 D( fB| Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr» Hermann B die Hausfrau Elisabeth gebo von Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolf-Achim F m BflBA MoflHBstraße Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29o Kai 1970 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Dr« Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr, Pfretzschner, Dr, Reinhardt und Dr, Bukov/ beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2«, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12, März 1970 wird zurückgev/ie sen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerde- G r n_d_e_ Das Landgericht hat die Ehe der Parteien wegen Verschuldens des Beklagten geschieden. Das Urteil ist den Parteien am 27, Oktober 1969 zugestellt worden. Der Beklagte hat am 25» November 1969 um das Armenrecht für die beabsichtigte Berufung nachgesucht, Das Kammergericht hat nach Erteilung einer Auflage vom 4, Dezember 1969 durch Beschluß vom 26, Januar 1970 das Armenrecht mit der Begründung verweigert, der Beklagte habe trotz Auflage vom 4, Dezember 1969 nicht dargelegt, daß er arm im Sinne des § 114 ZPO sei. Dieser Beschluß ist dem Beklagten am 4, Februar 1970 zugestellt worden. Der Beklagte hat am 5h Februar 1970 gebeten, den Beschluß nochmals nachzuprüfen. Das Kammergericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 9, Februar 1970 zurückgewiesen, Dieser Beschluß ist am 18. Februar 1970 an den Beklagten hinausgegangeno Der Beklagte hat am 24, Februar 1970 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt» Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 120 März 1970 den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfene Die statthafte und formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet o Wie der Bundesgerichtshof (LM § 234 ZPO Mr* 19) schon entschieden hat, ist das Weiterbestehen des durch die Armut einer Partei begründeten, der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses von dem Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet, in dem die arme Partei es schuldhaft unterläßt, eine ihr im Armenrechtsverfahren vom Gericht gemachte Auflage zu erfüllen, Von diesem Zeitpunkt an beginnt die Frist des § 234 ZPO zu laufen* Hier hat der Beklagte zwar anfänglich die erforderlichen Schritte unternommen, um das durch seine Armut begründete Hindernis zu beseitigen* Er hat rechtzeitig um die Bewilligung des Armenrechts für den Berufungsrechts zug nachgesucht und konnte auch von seinem Standpunkt aus zunächst annehmen, daß das von ihm eingereichte Gesuch genüge, seinen Antrag zu begründen* Diese Annahme war aber in dem Augenblick nicht mehr gerechtfertigt, als er das am 9* Dezember 1969 an ihn hinausgegangene Schreiben des Kammergerichts vom 4* Dezember 1969 erhielt, in dem er auf gef ordert wurde, bis zu dem 3» «Januar 1970 nähere Einzelheiten darzulegen und glaubhaft zu macheno Er war nunmehr verpflichtet, dieser Auflage nachzukommeno Das hat der Beklagte nicht getan» Selbst wenn man unterstellt, daß ehr am 0„ Januar 1970 nachgesuchten Fristverlängerung um zehn Tage stillschweigend statt-gegeben worden ist, so hat der Beklagte auch diese Frist nicht eingehalteno Vielmehr ging seine Antwort erst am 40 Februar 1970 ein, ohne daß selbst in dieser Antwort die im Schreiben des Kammergerichts vom 40 Dezember 1969 dem Beklagten aufgegebene Glaubhaftmachung erfolgte» Irgendeine Rechtfertigung für sein Unterlassen hat der Beklagte nicht gegeben» Es kann daher nur davon ausgegangen werden, daß ihn an dem Weiterbestehen dos der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses ein Verschulden trifft» Das hat zur Folge, daß die in § 234 ZPO gesetzte zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens am 16» Januar 1970 zu laufen begann» Da der Beklagte mit seinem erst am 24» Februar 1970 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag diese Frist nicht gev/ahrt hat und irgendwelche Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweiv/Öchigen Wiedereinset2ungsfrist hätten rechtfertigen können (siehe BVerfGE 22, S3 - MJW 1967, 1267) vom Beklagten weder vorgetragen noch aus dem Sachverhalt ersichtlich sind, erweist sich sein Antrag als unzulässig, ohne daß es noch darauf ankommt, ob sich seine Unzulässigkeit bezv/o Unbegründetheit auch aus den vom Kammer- gericht angeführten Gründen herleiten läßt, Das Kammer-gericht hat daher, jedenfalls im Ergebnis, zu Hecht den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen* Beschwerdewert: 3<>000,- DM» Senatspräsident Dr. Hauß Johannsen ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Johannsen Dr, Pfretzschner Dr, Reinhardt Dr, Bukow