Die Beschwerde hiergegen ist tenen Urteil wird fcstgesteiXt, unbegründet* In angefoch-da3 der Vater der Klägerin Seht man aber hiervon aus, so läge die nationalsozialistische Ge-waItmaSnahme gegen die Klägerin und ihre Familie allein darin, daß sie nach doa Abschluß der beruflichen Arbeiten des Vaters in Usorod im J' hre 1935 im Falle der Kückkehr nach Deutschland mit race!scher Verfolgung bedroht waren* Darin liegt, wie der Berufingsrichtsr-zutreffend darlegt, kein Verfolgungstatbsstand dea Bundeseat schMlgusgogcsetze©* Insbesondere fehlt m an dor Voraussetzung des § €4 £DG# daß der Schaden im beruflichen Fortkommen, su welchem auch die Unterbrechung der Sehulausblldung zählt ($ 115 BBG), auf einer Verfolgung beruht, die iß Deutschen Deich begonnen hat. Zutreffend legt das angofochtene' Urteil auch dar, dr.ö die Unterbrechung der tschechischen Volksochulausbiidurg im Jahre 1935 nicht auf einer nationalsozialistischen Gewalt-mßnahao beruht, sondern auf dom Entschluß des Vaters der Klägerin, einen Auftrag in Jugoslavian nnzuneteen. 1935 war die Familie der Klägerin in der Tschechoslowakei nicht von nationalsozialistischer Verfolgung bedroht. begeben oder scine Beziehungen su Deutsch geben hatte, unter rechtlich zutreffenden geprüft und entschieden hat, fehlt es an land aufge-Gleicht epun'd ten eines Grunde für die Zulassung der Revision (5 219 Abs. 2 BEG).
J-J ±± uuou • — ^ J_ VxVJ * VA. w • ' *- v' 2539 014 BUNDESGERICHTSHOF IV Z3 13/66 BESCHLUSS Israel* der Ida Pranciska If ^HBl gob. AflBm-HO~0tr. #, JUAigerln und Beschwcrdcfüb r .-rln# - PraseßbevoIlEadcbtigter; Hechtsauwalt Dr* ^ » - 2ustelIungsbcvollniächtißtor: Eecbtsxmwalt Dr. « gegen das Land Berlin t vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31# Fehrbelliner Plata 2, Beklagte» und Beschwerdegeguer. 2 - / Dor XV"* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Ascher und der Bundes— riohter V*üetenb§rg# Vild©a# 1)r* Bo<>v*?nh^ins und von .der Kühlen in der Sitzung von 2* Kära 1966 beschlossen* Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision i® Urteil des 19* Zivilsenats des Kamergerichta in Berlin vom 27* September 1965 wird aurückgewiesen«- Das Beachwerasverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Die außorgcrieht-11eben Kosten trägt die Klägerin* G v U n d e s___ Bie Klägerin ist 1924 als Tochter eines jüdischen Zivil-ingeaieurs geboren und besuchte ©eit 19 3o eine Berliner Volksschule« Im gleichen Jahre begab ©ich ihr Vater s:ur Errichtung einer SpeiseUlfabrik nach Usorod in der Tschechoslowakei* Als er erkannte# daß sein Auftrag ihn dort mehrere Jahre festhalte» werde# ließ er die Klägerin und ihre Hutter Im Herbet 1951 sachkomen« In Usorod besuchte die Klägerin eine tschechische Volksschule. 1935 ging die Familie von Usorod nach Jugoslavia# wo der Vater dar Klägerin eine Stellung angenommen hatte# und 1936 nach Palästina* Die Klägerin hat nach ihren Angaben in Palästina keine Schule mehr besucht« Sie Vorlangt eine Entschädigung gezsäS § US BIG. Die Intschädigungstjchörda hat den Antrag abgel&hnt* Die SÜlaf;o blieb in beiden Instanzen erfolglos, veil dir Unterbrechung der SchulaustdIdung in Deutschland nicht auf national so sl alt st i schar Verfolgung beruhe- und die behauptete Verhinderung an der Wiedernufnahso einer Ausbildung in Deutschland keinen gesetzlichen Verfolgungstatbcstand darstelle. Der Berufung^ richten hat die Hevisioa nicht zugolaasea * Die Beschwerde hiergegen ist tenen Urteil wird fcstgesteiXt, unbegründet* In angefoch-da3 der Vater der Klägerin 1931 Usorod sasa Kittelpunkt des eigenen und des Bebens sei«* ner Fas&lie gemacht habe* Dieses Ergebnis der tatrichterlichen Bewölswürdigung ist der Provision nicht sugänglich* Seht man aber hiervon aus, so läge die nationalsozialistische Ge-waItmaSnahme gegen die Klägerin und ihre Familie allein darin, daß sie nach doa Abschluß der beruflichen Arbeiten des Vaters in Usorod im J' hre 1935 im Falle der Kückkehr nach Deutschland mit race!scher Verfolgung bedroht waren* Darin liegt, wie der Berufingsrichtsr-zutreffend darlegt, kein Verfolgungstatbsstand dea Bundeseat schMlgusgogcsetze©* Insbesondere fehlt m an dor Voraussetzung des § €4 £DG# daß der Schaden im beruflichen Fortkommen, su welchem auch die Unterbrechung der Sehulausblldung zählt ($ 115 BBG), auf einer Verfolgung beruht, die iß Deutschen Deich begonnen hat. Zutreffend legt das angofochtene' Urteil auch dar, dr.ö die Unterbrechung der tschechischen Volksochulausbiidurg im Jahre 1935 nicht auf einer nationalsozialistischen Gewalt-mßnahao beruht, sondern auf dom Entschluß des Vaters der Klägerin, einen Auftrag in Jugoslavian nnzuneteen. 1935 war die Familie der Klägerin in der Tschechoslowakei nicht von nationalsozialistischer Verfolgung bedroht. Da das Berufungsgericht die Frage, ob. der Vater der Klägerin sich unter Aufrechterhaltung seiner Beben ab 0 si c-hungers zu dem Gebiet des Deutschen Belches vorübergehend ins Ausland 4 ,/Ö begeben oder scine Beziehungen su Deutsch geben hatte, unter rechtlich zutreffenden geprüft und entschieden hat, fehlt es an land aufge-Gleicht epun'd ten eines Grunde für die Zulassung der Revision (5 219 Abs. 2 BEG). Die £öötenentseheiäun£ beruht auf §§ 2o9 Abs. 1 BEGf 97 2P0* ■ ;! ' d Aachs von der Kühlen ■ * ■p; ■.& 1 n • • * E'd